BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 176

§ 176Amtskleid

(1) Dem bei einer Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwalt ist ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen. § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett. Es ist in fünf verschiedenen Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für:

1. den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 oder I mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft;

2. den Leiter der Staatsanwaltschaft und den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 2 oder II mit Ausnahme des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;

3. den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft;

4. den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 oder III;

5. den Leiter der Generalprokuratur.

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