§ 76f Herabsetzung der Auslastung aufgrund des Alters
§ 76f Herabsetzung der Auslastung aufgrund des Alters — RStDG
§ 76f Herabsetzung der Auslastung aufgrund des Alters — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
Inkrafttretungsdatum
24. Dezember 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40230499
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der regelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters kann auf ihren oder seinen Antrag herabgesetzt werden (Herabsetzung der Auslastung), soweit keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen
1. um ein Viertel, sobald die Richterin oder der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat;
2. um ein Viertel oder um die Hälfte, sobald die Richterin oder der Richter das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Herabsetzung der Auslastung kann frühestens mit dem Monatsersten jenes Monats, das auf das Monat folgt, in dem die Richterin oder der Richter das 55. (Abs. 1 Z 1) oder das 60. (Abs. 1 Z 2) Lebensjahr vollendet hat, gewährt werden.
(3) Die Richterin oder der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Die Dienstbehörde kann mit Zustimmung der Richterin oder des Richters die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung oder ihre Reduktion auf das in Abs. 1 Z 1 genannte Ausmaß verfügen (Reaktivierung), soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unerlässlich ist. Ein Anspruch auf Reaktivierung besteht nicht.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen