§ 32a Anhörung der Bewerber
§ 32a Anhörung der Bewerber — RStDG
§ 32a Anhörung der Bewerber — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12107795
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Falls es der Personalsenat für erforderlich hält, kann er einen Bewerber vorladen und anhören. Wird ein Bewerber vorgeladen, sind die nicht vorgeladenen Bewerber vom Termin dieser Personalsenatssitzung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, zu dieser Personalsenatssitzung zu erscheinen und ihre Anhörung zu beantragen. Einem derartigen Antrag ist zu entsprechen.
(2) Über den Inhalt von Anhörungen ist ein Protokoll aufzunehmen und dem Besetzungsvorschlag anzuschließen.
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