BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 141

§ 141Entscheidung über den Kostenersatz ohne mündliche Verhandlung

Wenn die Berufung nur die Entscheidung über den Kostenersatz betrifft, hat der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

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