§ 163 Begründung und Zustellung von Entscheidungen
§ 163 Begründung und Zustellung von Entscheidungen — RStDG
§ 163 Begründung und Zustellung von Entscheidungen — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40048466
Zuletzt nach Updates gesucht am
Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel zulässig ist, sind zu begründen und zuzustellen.
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