BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 4

§ 4Ernennungsdekret

Über die Ernennung zum Richteramtsanwärter ist ein Dekret auszufertigen, in dem die Planstelle anzugeben und darauf hinzuweisen ist, daß das Dienstverhältnis provisorisch ist.

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