BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 43

§ 43Wertung der Wahlpunkte

Gewählt sind die Richter mit den drei höchsten Punktezahlen. Die neun Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt. Sind bei einem Gerichtshof fünf Wahlmitglieder zu wählen, so sind die Richter mit den fünf höchsten Punktezahlen gewählt; die fünfzehn Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind Ersatzmitglieder.

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