BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 202

§ 202Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt

Wird ein Richter der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder § 197 Abs. 5 oder 6 anderes ergibt.

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