BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 210

§ 210Gehalt

Der Richterin oder dem Richter des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes gebührt, sofern für sie oder ihn kein festes Gehalt vorgesehen ist, das Gehalt der Gehaltsgruppe R 1c.

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