BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 68a

§ 68aErnennung eines Staatsanwaltes zum Richter

Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz anderes ergibt.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen