§ 9b Ausbildung beim Notar
§ 9b Ausbildung beim Notar — RStDG
§ 9b Ausbildung beim Notar — RStDG
Anmerkung
ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 230/1988 (tritt mit Ablauf des 31. August
2002 außer Kraft, vgl. Art. 21 Abs. 1, BGBl. I Nr. 119/2002)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1999
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12116585
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Notar ist § 9a mit Ausnahme des Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Notariatskammer und an die Stelle der Verweisung auf § 21a der Rechtsanwaltsordnung die Verweisung auf § 30 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, treten.
(2) § 118 Abs. 1 der Notariatsordnung ist sinngemäß anzuwenden. Geschäfte der im § 118 Abs. 2 der Notariatsordnung aufgezählten Art können dem Richteramtsanwärter nicht aufgetragen werden.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen