BundesrechtBundesgesetzeRichter- und StaatsanwaltschaftsdienstgesetzArt. 7

Art. 7(Anm.: aus BGBl. Nr. 136/1979, zu BGBl. Nr. 305/1961)

Maßnahmen, die im Hinblick auf die Änderung des Richterdienstgesetzes und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes erforderlich sind, können sogleich nach der Kundmachung dieses Gesetzes getroffen werden. Sie werden frühestens mit 1. Juli 1979 wirksam.

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