BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 166k

§ 166kÜbergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 210/2013

Auf Richterinnen und Richter, deren Auslastung am 31. Dezember 2013 gemäß § 76b herabgesetzt ist, ist § 76b in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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