BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 68b

§ 68bÜberstellung

Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Richter ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Richter gemäß § 66 maßgebend gewesen wäre.

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