BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 58a

§ 58a

Der Richter ist verpflichtet, ihm zugeteilte Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten vorschriftsmäßig auszubilden. Einem Richter dürfen nicht mehr als zwei Richteramtsanwärter oder Rechtspraktikanten gleichzeitig zur Ausbildung zugeteilt sein.

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