BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 32

§ 32Besetzungsvorschläge

(1) Für die Planstellen bei den Bezirksgerichten und beim Gerichtshof erster Instanz, mit Ausnahme der Planstellen der (des) Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Oberlandesgericht vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz, jener des Außensenats auch an den Personalsenat weiterzuleiten.

(2) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und für die Planstellen beim Oberlandesgericht, mit Ausnahme der Planstellen des Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Oberlandesgerichtes einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz, jener des Außensenats auch an den Personalsenat weiterzuleiten.

(3) Für die Planstellen der Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ist nur vom Außensenat des Oberlandesgerichtes ein Besetzungsvorschlag zu erstatten und dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

(4) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Oberlandesgerichte und für die Planstellen beim Obersten Gerichtshof, ausgenommen die der Vizepräsidenten und des Präsidenten, ist ein Besetzungsvorschlag vom Personalsenat des Obersten Gerichtshofes zu erstatten und an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(4a) Für die Planstellen der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der Präsidentin oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs hat ein eigener Personalsenat, in dem die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit der längsten Dienstzeit in dieser Funktion, bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit mit der längeren Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt den Vorsitz führt und dem die Wahlmitglieder des Personalsenats und des Außensenats beim Obersten Gerichtshof angehören, die Bewerberinnen und Bewerber anzuhören, einen Besetzungsvorschlag zu erstatten und diesen an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(4b) Für den gemäß Abs. 4a gebildeten Personalsenat gelten die §§ 47 Abs. 1 und 3 bis 5, 48 Abs. 1 und 49 mit folgenden Maßgaben:

1. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit der nächstlängsten Dienstzeit auf dieser Planstelle, bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit mit der längeren Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt den Vorsitz zu führen.

2. Die Sitzungen des Personalsenats sind von der oder dem Vorsitzenden unter Bezeichnung des Gegenstands einzuberufen. Einer Tagesordnung bedarf es nicht.

3. Über einen allfälligen Ausschluss gemäß § 49 Abs. 4 entscheidet die oder der Vorsitzende auch dann, wenn sie oder er selbst allein oder mit anderen Mitgliedern des Personalsenats von dem Ausschlussgrund betroffen ist.

(5) Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug zu erstatten und weiterzuleiten.

(6) Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist oder im Fall des § 31 Abs. 1 nach Ablauf der Nachfrist eingebracht werden, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(7) Unverzüglich nach Einlangen der Besetzungsvorschläge sind auf der Internethomepage des Bundesministeriums für Justiz zu veröffentlichen:

1. geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und

2. die Namen der Mitglieder des Personalsenates, die an diesem Besetzungsvorschlag mitgewirkt haben.

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