§ 20 Ort und Zeit der Richteramtsprüfung
§ 20 Ort und Zeit der Richteramtsprüfung — RStDG
§ 20 Ort und Zeit der Richteramtsprüfung — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
Inkrafttretungsdatum
29. Januar 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40230443
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Richteramtsprüfung ist in der Regel bei dem Oberlandesgericht abzulegen, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz die Ablegung der Richteramtsprüfung bei einem anderen Oberlandesgericht bewilligen.
(2) Die Richteramtsprüfung soll innerhalb der letzten vier Monate des Ausbildungsdienstes abgelegt werden; eine frühere Ablegung ist nicht zulässig. Die Prüfungstermine sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach Bedarf zu bestimmen.
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