§ 162 Gebührenfreiheit
§ 162 Gebührenfreiheit — RStDG
§ 162 Gebührenfreiheit — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40048465
Zuletzt nach Updates gesucht am
Im Disziplinarverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen