§ 143 Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 143 Einstellung des Disziplinarverfahrens — RStDG
§ 143 Einstellung des Disziplinarverfahrens — RStDG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1999
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12116619
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt.