BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 194

§ 194Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt

Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 7 anderes ergibt.

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