BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 110

§ 110Recht zur Verhängung von Disziplinarstrafen

(1) Disziplinarstrafen können nur vom Disziplinargericht nach vorheriger mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis verhängt werden.

(2) Erachtet der Disziplinarsenat, dass nur die Disziplinarstrafe des Verweises zu verhängen ist, so kann diese ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erfolgen. Zuvor ist der oder dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen. Der Beschluss ist zu begründen.

(3) Gegen einen nach Abs. 2 ergangenen Beschluss des Disziplinarsenats können die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt und die oder der Beschuldigte Beschwerde erheben.

Entscheidungen
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