BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 68c

§ 68cAufwandsentschädigung

Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für

1. Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b 36,3 Euro,

2. alle übrigen Richter 45,1 Euro.

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