§ 136 Erkenntnis des Disziplinargerichtes
§ 136 Erkenntnis des Disziplinargerichtes — RStDG
§ 136 Erkenntnis des Disziplinargerichtes — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40048441
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Disziplinargericht hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; es hat nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu erkennen.
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