BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 136

§ 136Erkenntnis des Disziplinargerichtes

Das Disziplinargericht hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; es hat nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu erkennen.

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