BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 76b

§ 76b

(1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn

1. dies zur Betreuung eines Kindes nach Vollendung des achten Lebensjahres (§ 76a Abs. 1) notwendig ist und

2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.

(4) § 76a Abs. 4 ist anzuwenden.

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