BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 193

§ 193Aufwandsentschädigung

Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für

1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 36,3 €,

2. alle übrigen Staatsanwälte 45,1 €.

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