Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Vorwort/Präambel
(1) Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse errichtet, d. h. alle Erzeugnisse, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Gesetzgebungsakte der Union über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur.
(2) Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 werden in folgende, in den verschiedenen Teilen des Anhangs I aufgeführte Sektoren unterteilt:
a) Getreide, Teil I;
b) Reis, Teil II;
Dieses Kapitel enthält Vorschriften über die Marktintervention betreffend
a) die öffentliche Intervention, wenn Erzeugnisse von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angekauft und von diesen Behörden bis zu ihrem Absatz gelagert werden, und
b) die Gewährung einer Beihilfe für die Lagerhaltung der Erzeugnisse durch private Marktteilnehmer.
Erzeugnisse, die für den Ankauf im Rahmen der öffentlichen Intervention oder die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen, müssen ihren Ursprung in der Union haben. Wenn sie von Kulturen stammen, müssen diese Kulturen in der Union geerntet, und wenn sie von Milch stammen, muss diese Milch in der Union erzeugt worden sein.
Die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper gelten gemäß Anhang IV Abschnitte A bzw. B im Rindfleischsektor für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder und im Schweinefleischsektor für Schlachtkörper von Schweinen, die nicht für die Zucht verwendet worden sind.
(1) Unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann für die Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in die bzw. die Ausfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse der folgenden Sektoren aus der Union die Vorlage einer Lizenz vorgeschrieben werden:
a) Getreide,
b) Reis,
c) Zucker,
d) Saatgut,
e) Olivenöl und Tafeloliven der KN-Codes 1509, 151000, 07099290, 07112090, 23069019, 15220031 und 15220039;
f) Flachs und Hanf, soweit es sich um Hanf handelt;
g) Obst und Gemüse,
h) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,
i) Bananen,
j) Wein,
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden gemäß Artikel 42 AEUV die Artikel 101 bis 106 AEUV und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorbehaltlich der Artikel 207 bis 210 dieser Verordnung auf alle in Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und des Handels mit diesen Erzeugnissen Anwendung.
Um das Funktionieren des Binnenmarkts und die einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union sicherzustellen, arbeiten die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln eng zusammen.
Außerdem veröffentlicht die Kommission gegebenenfalls Leitlinien zur Unterstützung der nationalen Wettbewerbsbehörden sowie der Unternehmen.
Die Definition des relevanten Marktes dient der genauen Abgrenzung des Gebiets, auf dem Unternehmen miteinander in Wettbewerb stehen, und beruht auf zwei kumulativen Elementen:
a) dem sachlich relevanten Produktmarkt: Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "Produktmarkt" einen Markt, der sämtliche Erzeugnisse umfasst, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden;
b) dem räumlich relevanten Markt: Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "geografischer Markt" den Markt, der das Gebiet umfasst, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.
(1) Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder -rückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, durch die der Markt erheblich gestört wird oder gestört zu werden droht, und soweit diese Situation oder ihre Wirkung auf den Markt voraussichtlich andauert oder sich verschlechtert, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung dieser Marktsituation zu treffen, wobei den Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, und sofern andere verfügbare Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung offenbar unzureichend sind.
Sofern dies in Fällen drohender Marktstörungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aus unabweisbaren Dringlichkeitsgründen erforderlich ist, findet das Verfahren gemäß Artikel 228 auf die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.
Solche unabweisbaren Dringlichkeitsgründe können die Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung der Marktstörung umfassen, wenn die Gefahr einer Marktstörung so plötzlich oder unerwartet auftritt, dass Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um der Lage effizient und wirksam abzuhelfen, oder wenn Maßnahmen verhindern würden, dass die Gefahr einer Marktstörung eintritt oder andauert oder sich eine schwerere oder anhaltende Störung entwickelt, oder wenn der Aufschub von Sofortmaßnahmen die Störung zu verursachen oder zu verschlimmern drohte oder später umfangreichere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung erforderlich machen würde oder die Erzeugungs- oder Marktbedingungen beeinträchtigen würde.
Mit diesen Maßnahmen können der Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte anderer in dieser Verordnung vorgesehener Maßnahmen in dem zur Behebung der Marktstörung oder der drohenden Marktstörung erforderlichen Umfang und Zeitraum ausgedehnt oder geändert werden oder Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden oder erforderlichenfalls Einfuhrzölle, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ganz oder teilweise ausgesetzt werden.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 20. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts, der nach diesem Artikel erlassen wurde, an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
Der Getreidesektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
| KN-Code | Warenbezeichnung | |
| a) | 07099960 | Zuckermais, frisch oder gekühlt |
| 07129019 | Zuckermais (Zea mays var. saccharata), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Hybriden zur Aussaat | |
| 10019120 | Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat | |
| ex10019900 | Spelz, Weichweizen und Mengkorn, nicht zur Aussaat | |
| 1002 | Roggen | |
| 1003 | Gerste | |
| 1004 | Hafer | |
| 10051090 | Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais | |
| 10059000 | Mais, nicht zur Aussaat | |
| 10071090,10079000 | Körner-Sorghum, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat | |
| 1008 | Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide | |
| b) | 10011100,10011900 | Hartweizen |
| c) | 110100 | Mehl von Weizen oder Mengkorn |
| 11029070 | Mehl von Roggen | |
| 110311 | Grobgrieß und Feingrieß von Weizen | |
| 1107 | Malz, auch geröstet | |
I. Die Begriffe "Rohreis (Paddy-Reis)", "geschälter Reis", "halbgeschliffener Reis", "vollständig geschliffener Reis", "rundkörniger Reis", "mittelkörniger Reis", "langkörniger Reis A und B" sowie "Bruchreis" werden wie folgt bestimmt:
1. a)"Rohreis (Paddy-Reis)"Reis in der Strohhülse, gedroschen;b)"geschälter Reis"Rohreis, bei dem nur die Strohhülse entfernt wurde. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen "Braunreis", "Cargo-Reis", "Loonzain-Reis" und "riso sbramato" bekannt ist;c)"halbgeschliffener Reis"Rohreis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt wurden;d)"vollständig geschliffener Reis"Rohreis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und die inneren Schichten des Perikarps, der Keim bei langkörnigem und mittelkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise entfernt wurden, bei dem jedoch bis zu 10 % der Körner weiße Längsrillen aufweisen können;
2. a)"rundkörniger Reis"Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 Millimeter oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt;b)"mittelkörniger Reis"Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 Millimeter und bis zu 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt;c)"langkörniger Reis"i)langkörniger Reis AReis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite mehr als 2 und weniger als 3 beträgt;ii)langkörniger Reis BReis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite 3 oder mehr beträgt;d)"Messung der Körner"Die Messung der Körner erfolgt an vollständig geschliffenem Reis nach folgender Methode:i)Der Partie wird eine repräsentative Probe entnommen;ii)die Probe wird sortiert, um nur ganze Körner, einschließlich unvollständig gereifter Körner, zu erhalten;iii)zwei Messungen an jeweils 100 Körnern werden vorgenommen und der Durchschnitt errechnet;iv)das Ergebnis wird in Millimetern, auf eine Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet, ermittelt;
Die Standardqualität von Rohreis wird wie folgt bestimmt:
a) Reis, geruchlos, in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität;
b) Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 13 %;
c) die Ausbeute an vollständig geschliffenem Reis beträgt 63 Gewichtsanteile ganze Körner (einschließlich eines Anteils von höchstens 3 % an gestutzten Körnern), davon Gewichtsanteil an nicht einwandfreien Körnern von vollständig geschliffenem Reis:
Zuckerrüben der Standardqualität
a) sind in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität;
b) haben einen Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme.
1. Weißzucker der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:
Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. "Schlachtkörper" ist der ganze Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er ausgeblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde;
2. "Schlachtkörperhälfte" ist das durch die Zerlegung des Schlachtkörpers gewonnene Erzeugnis, wobei dieser Schlachtkörper entlang einer symmetrischen Trennlinie gespalten wird, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht.
Die Rinderschlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:
Z
Schlachtkörper von 8 bis weniger als 12 Monate alten Rindern;
A
Schlachtkörper von 12 bis weniger als 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren;
B
Schlachtkörper von mindestens 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren;
C
Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten kastrierten männlichen Tieren;
D
Schlachtkörper weiblicher Tiere, die bereits gekalbt haben;
E
Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten sonstigen weiblichen Tieren.
Erzeugnisse mit folgenden Zutaten:
zugesetztem Zucker
zugesetztem Fett
zugesetztem Salz
zugesetzten Süßungsmitteln
| Mittel in 1000 EUR/Haushaltsjahr | ||||
| 2014 | 2015 | 2016 | 2017 und später | |
| Bulgarien | 26762 | 26762 | 26762 | 26762 |
| Tschechische Republik | 5155 | 5155 | 5155 | 5155 |
| Deutschland | 38895 | 38895 | 38895 | 38895 |
| Griechenland | 23963 | 23963 | 23963 | 23963 |
| Spanien | 353081 | 210332 | 210332 | 210332 |
| Frankreich | 280545 | 280545 | 280545 | 280545 |
| Kroatien | 11885 | 11885 | 11885 | 10832 |
| Italien | 336997 | 336997 | 336997 | 336997 |
| Zypern | 4646 | 4646 | 4646 | 4646 |
| Litauen | 45 | 45 | 45 | 45 |
| Luxemburg | 588 | — | ||
Für die Zwecke dieses Anhangs ist die "Verkehrsbezeichnung" die Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel verkauft wird, im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG, bzw. die Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Im Sinne dieses Teils des vorliegenden Anhangs bezeichnet das Wort "Fleisch" ganze Schlachtkörper, nicht entbeintes oder entbeintes Fleisch sowie Schlachtnebenerzeugnisse, zerteilt oder unzerteilt, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und von weniger als 12 Monate alten Rindern stammen.
Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer alle weniger als zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde in eine der beiden folgenden Kategorien ein:
A) Kategorie V: weniger als acht Monate alte Rinder
B) Kategorie Z: 8 bis weniger als 12 Monate alte Rinder
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).
1. Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern darf in den Mitgliedstaaten nur unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten folgenden Verkehrsbezeichnungen vermarktet werden:
1. Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten Weinbauzonen der Europäischen Union erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins – soweit diese Erzeugnisse aus nach Artikel 81 klassifizierbaren Keltertraubensorten gewonnen worden sind – zulassen.
2. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts wird nach den in Abschnitt B erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
a) 3 % Vol. in der Weinbauzone A;
b) 2 % Vol. in der Weinbauzone B;
c) 1,5 % Vol. in der Weinbauzone C.
3. In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen können die Mitgliedstaaten beantragen, dass die Grenzwerte gemäß Nummer 2 um 0,5 % angehoben werden. Im Falle eines solchen Antrags wird die Kommission im Rahmen der Befugnisse nach Artikel 91 so rasch wie möglich den Durchführungsrechtsakt erlassen. Die Kommission bemüht sich, innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung über den Antrag zu befinden.
1. Die in Abschnitt A genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf nur wie folgt vorgenommen werden:
| Produktkategorie(Hinweis auf die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur) | Fakultative vorbehaltene Angabe |
| Geflügelfleisch(KN-Code 0207, KN-Code 0210) | gefüttert mit … % von … |
| Hafermastgans | |
| extensive Bodenhaltung | |
| Freilandhaltung | |
| bäuerliche Freilandhaltung | |
| Freilandhaltung – unbegrenzter Auslauf | |
| Schlachtalter | |
| Mastdauer | |
| Eier(KN-Code 0407) | frisch |
| extra oder extra frisch | |
| Angabe der Art der Legehennenfütterung | |
| Olivenöl(KN-Code 1509) | erste Kaltpressung |
| Kaltextraktion | |
| Säuregehalt | |
| scharf | |
| fruchtig: reif oder grün | |
| bitter | |
| intensiv | |
| medium | |
| leicht | |
| ausgewogen | |
| mild |
1. Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Zuckerrüben abgeschlossen.
2. Die Laufzeit des Liefervertrags kann sich über mehrere Jahre erstrecken.
3. Im Liefervertrag kann festgelegt werden, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann.
1. Im Liefervertrag werden die Kaufpreise für die in Abschnitt I genannten Zuckerrübenmengen angegeben.
2. Der in Absatz 1 genannte Preis gilt für Zuckerrüben einer Standardqualität gemäß Anhang III Teil B.
Der Preis wird durch von den Parteien vorab vereinbarte Zu- oder Abschläge entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität angepasst.
3. Im Liefervertrag wird festgelegt, wie die Entwicklung der Marktpreise auf die Parteien umgelegt wird.
4. Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden.
Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt.
Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor.
1. Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben sowie die Bedingungen im Zusammenhang Lieferung und Transport vor.
1. Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Quotenzuckerrüben abgeschlossen.
2. Im Liefervertrag ist festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann.
1. Im Liefervertrag werden für die in Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a und gegebenenfalls Buchstabe b dieser Verordnung genannten Zuckerrübenmengen die Ankaufspreise angegeben. Für die in Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Mengen dürfen diese Preise nicht unter dem in Artikel 135 genannten Mindestpreis für Quotenzuckerrüben liegen.
2. Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden.
Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt.
3. Hat ein Verkäufer von Zuckerrüben mit einem Zuckerunternehmen einen Liefervertrag für Zuckerrüben abgeschlossen, die in Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a genannt sind, so gelten alle nach Absatz 2 dieses Abschnitts umgerechneten Lieferungen dieses Verkäufers bis zu der im Liefervertrag für diese Zuckerrüben genannten Menge als Lieferungen im Sinne des genannten Artikels 127 Absatz 2 Buchstabe a.
4. Erzeugt ein Zuckerunternehmen eine geringere Zuckermenge als seine Quote aus den Quotenzuckerrüben, für die er vor der Aussaat Lieferverträge nach Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a abgeschlossen hatte, so ist er verpflichtet, die Zuckerrübenmenge, die seiner etwaigen zusätzlichen Erzeugung bis zur Höhe seiner Quote entspricht, zwischen denjenigen Zuckerrübenverkäufern aufzuteilen, mit denen er vor der Aussaat einen Liefervertrag im Sinne des Artikels 127 Absatz 2 Buchstabe a abgeschlossen hatte.
Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.
| (in Tonnen) | |||
| Mitgliedstaat oder Region(1) | Zucker(2) | Isoglucose3) | Inulinsirup(4) |
| Belgien | 676235,0 | 114580,2 | 0 |
| Bulgarien | 0 | 89198,0 | |
| Tschechische Republik | 372459,3 | ||
| Dänemark | 372383,0 | ||
| Deutschland | 2898255,7 | 56638,2 | |
| Irland | 0 | ||
| Griechenland | 158702,0 | 0 | |
| Spanien | 498480,2 | 53810,2 | |
| Frankreich (Mutterland) | 3004811,15 | 0 | |
| Französische überseeische Departements | 432220,05 | ||
| Kroatien | 192877,0 | ||
| Italien | 508379,0 | 32492,5 | |
| Lettland | 0 | ||
Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Fusion von Unternehmen: die Vereinigung von zwei oder mehr Unternehmen zu einem einzigen Unternehmen;
b) "Veräußerung eines Unternehmens": die Übertragung oder Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, dem Quoten zugeteilt wurden, auf ein oder mehrere Unternehmen;
c) "Veräußerung einer Fabrik": die Übertragung des Eigentums an einem Produktionsbetrieb einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses auf ein oder mehrere Unternehmen unter teilweiser oder vollständiger Übernahme der Erzeugung des Unternehmens, das das Eigentum überträgt;
d) "Verpachtung einer Fabrik": der für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren abgeschlossene und gemäß einer Verpflichtung der Parteien bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres unauflösbare Vertrag über die Verpachtung eines Produktionsbetriebs einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Zuckerherstellung mit einem Unternehmen, das in demselben Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die betreffende Fabrik befindet, wenn das Unternehmen, welches die betreffende Fabrik pachtet, nach Wirksamwerden der Pachtung in Bezug auf seine Erzeugung als ein ausschließlich Zucker erzeugendes Unternehmen angesehen werden kann.
1. Im Falle der Fusion oder Veräußerung von Zucker erzeugenden Unternehmen und im Falle der Veräußerung von Zuckerfabriken werden die Quoten unbeschadet des Absatzes 2 wie folgt geändert:
| Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 | Diese Verordnung | Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 |
| Artikel 1 | Artikel 1 | — |
| Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 3 Abätze 1 und 2 | — |
| Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b | — | — |
| Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a | — |
| Artikel 3 | Artikel 6 | — |
| Artikel 4 | — | — |
| Artikel 5 erster Absatz | — | — |
| Artikel 5 zweiter Absatz erster Teil | Artikel 3 Absatz 4 | — |
| Artikel 5 zweiter Absatz zweiter Teil | — | — |
| Artikel 5 dritter Absatz | Artikel 5 Buchstabe a | — |
| Artikel 6 | — | — |
| Artikel 7 | Artikel 9 | — |
| Artikel 8 | Artikel 7 | — |
| Artikel 9 | Artikel 126 | — |
| Artikel 10 | Artikel 11 | — |
| Artikel 11 | Artikel 12 | — |
d) Trockenfutter, Teil IV;
e) Saatgut, Teil V;
f) Hopfen, Teil VI;
g) Olivenöl und Tafeloliven, Teil VII;
h) Flachs und Hanf, Teil VIII;
i) Obst und Gemüse, Teil IX;
j) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Teil X;
k) Bananen, Teil XI;
l) Wein, Teil XII;
m) lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Teil XIII;
n) Rohtabak, Teil XIV;
o) Rindfleisch, Teil XV;
p) Milch und Milcherzeugnisse, Teil XVI;
q) Schweinefleisch, Teil XVII;
r) Schaf- und Ziegenfleisch, Teil XVIII;
s) Eier, Teil XIX;
t) Geflügelfleisch, Teil XX;
u) Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Teil XXI;
v) Bienenzuchterzeugnisse, Teil XXII;
w) Seidenraupen, Teil XXIII;
x) sonstige Erzeugnisse, Teil XXIV.
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen gelten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen.
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang II für bestimmte Sektoren aufgeführten Begriffsbestimmungen.
(2) Die Begriffsbestimmungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt B gelten lediglich bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2016/2017.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (Siehe Seite 608 dieses Amtsblatts).
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (Siehe Seite 487 dieses Amtsblatts).
(4) Um den besonderen Merkmalen des Reissektors Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang II Teil I aufgeführten Begriffsbestimmungen für den Reissektor zu ändern, soweit dies für die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen im Lichte der Marktentwicklungen erforderlich ist.
(5) Im Sinne der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) "weniger entwickelte Regionen" diejenigen Regionen, die als solche in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlament und des Rates aufgeführt sind.
b) "einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse" widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, aufgrund derer mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Betriebsinhabers im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden.
Soweit dies erforderlich ist, um den Änderungen der Kombinierten Nomenklatur Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um die Warenbezeichnungen sowie die Bezugnahmen in dieser Verordnung auf die Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur anzupassen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem erlassen:
a) die Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen, die Verarbeitungskosten und den Wert der Nebenerzeugnisse,
b) alle erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung der Umrechnungssätze für Reis.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Folgende Wirtschaftsjahre werden festgesetzt:
a) 1. Januar bis 31. Dezember eines bestimmten Jahres für den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor;
b) 1. April bis 31. März des darauf folgenden Jahres für den Trockenfuttersektor und den Seidenraupensektor;
c) 1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres für
d) 1. August bis 31. Juli des darauf folgenden Jahres für den Weinsektor;
e) 1. September bis 31. August des darauf folgenden Jahres für den Reissektor;
f) 1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres für den Zuckersektor.
(1) Die folgenden Referenzschwellenwerte werden festgesetzt:
a) für den Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;
b) für Rohreis 150 EUR/Tonne für die Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil A, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;
c) für Zucker der Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil B, bezogen auf unverpackten Zucker, ab Fabrik:
d) für den Rindfleischsektor 2224 EUR/Tonne für Schlachtkörper männlicher Rinder der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen R3 nach dem Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder gemäß Anhang IV Teil A;
e) für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse:
f) für den Schweinefleischsektor 1509,39 EUR/Tonne für Schweineschlachtkörper der nach dem Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IV Teil B nach Gewicht und Muskelfleischanteil wie folgt definierten Standardqualität:
g) für den Olivenölsektor
(2) Die in Absatz 1 festgelegten Referenzschwellenwerte werden von der Kommission unter Berücksichtigung objektiver Kriterien, insbesondere Entwicklungen bei Erzeugung, Erzeugungskosten (insbesondere Produktionsmittel) und Markttrends regelmäßig überprüft. Gegebenenfalls werden die Referenzschwellenwerte entsprechend der Erzeugungs- und Marktentwicklungen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren aktualisiert.
Im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch können die Mitgliedstaaten ein Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper von Schafen nach den in Anhang IV Teil C enthaltenen Vorschriften anwenden.
Die öffentliche Intervention findet nach den Bedingungen dieses Abschnitts und den zusätzlichen Anforderungen und Bedingungen, die von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 19 und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 20 festgelegt werden können, auf die folgenden Erzeugnisse Anwendung:
a) Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais;
b) Rohreis;
c) frisches oder gekühltes Rindfleisch der KN-Codes 02011000 und 02012020 bis 02012050;
d) Butter, die in einem in der Union zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde, hergestellt wurde und die mindestens 82 GHT Milchfettgehalt und höchstens 16 GHT Wassergehalt aufweist;
e) Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der Union zugelassenen Betrieb durch Sprüh-Trocknung aus Kuhmilch hergestellt worden ist und mindestens einen Eiweißgehalt von 34,0 GHT, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, aufweist.
Die öffentliche Intervention findet Anwendung
a) für Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais vom 1. November bis zum 31. Mai,
b) für Rohreis vom 1. April bis zum 31. Juli,
c) für Rindfleisch das gesamte Jahr über,
d) für Butter und Magermilchpulver vom 1. März bis zum 30. September.
(1) Während der Zeiträume gemäß Artikel 11
a) wird die öffentliche Intervention für Weichweizen, Butter und Magermilchpulver eröffnet;
b) kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Eröffnung der öffentlichen Intervention für Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis (einschließlich bestimmter Sorten oder Arten von Rohreis) erlassen, wenn die Marktlage dies verlangt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
c) kann die Kommission Durchführungsrechtsakte – ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 – zur Eröffnung der öffentlichen Intervention für Rindfleisch erlassen, wenn der durchschnittliche Marktpreis, der während eines gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten repräsentativen Zeitraums in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats auf der Grundlage des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper von Rindern nach Anhang IV Teil A festgestellt wurde, unter 85 % des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Referenzschwellenwerts liegt.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Beendigung der öffentlichen Intervention für Rindfleisch erlassen, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels während eines gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten repräsentativen Zeitraums nicht mehr erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absätze 2 und 3 erlassen.
Ist die öffentliche Intervention gemäß Artikel 13 Absatz 1 eröffnet, so ergreift der Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV Maßnahmen zur Festsetzung der Ankaufspreise für die in Artikel 11 genannten Erzeugnisse, sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur mengenmäßigen Beschränkung, wenn die Ankäufe zu einem Festpreis erfolgen.
(1) Der Preis der öffentlichen Intervention ist
a) der Preis, zu dem die Erzeugnisse zur öffentliche Intervention angekauft werden, wenn dies zu einem festen Preis geschieht, oder
b) der Höchstpreis, zu dem für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse angekauft werden dürfen, wenn dies im Wege der Ausschreibung geschieht.
(2) Die Maßnahmen zur Festsetzung der Höhe des Interventionspreises einschließlich der Zuschläge und Abzüge werden vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.
(1) Der Absatz der zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse erfolgt auf solche Weise, dass
a) jede Marktstörung vermieden wird,
b) allen Käufern gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung gewährleistet werden und
c) die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben.
(2) Zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse können abgesetzt werden, indem sie für die Regelung für die Abgabe von Nahrungsmittel an Bedürftige in der Union gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall entspricht der Buchwert dieser Erzeugnisse der Höhe des jeweiligen festgesetzten Preises der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung.
(3) Die Kommission veröffentlicht jährlich die Bedingungen, unter denen die zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse im Laufe des Vorjahres abgegeben wurden.
Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung kann nach den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 und Durchführungsrechtakten gemäß Artikel 18 Absatz 2 oder Artikel 20 zu erlassenden zusätzlichen Anforderungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt werden:
a) Weißzucker;
b) Olivenöl;
c) Faserflachs;
d) frisches oder gekühltes Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern;
e) Butter aus Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde;
f) Käse;
g) Magermilchpulver aus Kuhmilch;
h) Schweinefleisch;
i) Schaf- und Ziegenfleisch.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nur für Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der über die in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung für dieses Erzeugnis genannte Reifungsdauer hinaus gelagert wird, und/oder dessen Reifungsdauer zur Wertsteigerung des Käses beiträgt.
(1) Um Markttransparenz herzustellen, wird der Kommission erforderlichenfalls die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, gemäß denen sie beschließen kann, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 aufgeführten Erzeugnisse zu gewähren, wobei sie
a) den festgestellten durchschnittlichen Marktpreisen in der Union und den Referenzschwellenwerten und den Produktionskosten für die betreffenden Erzeugnisse und/oder
b) rechtzeitig der Notwendigkeit Rechnung trägt, auf eine besonders schwierige Marktlage oder auf wirtschaftliche Entwicklungen mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Gewinnspannen in dem Sektor zu reagieren.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem erlassen:
a) Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 aufgeführten Erzeugnisse, wobei sie den Bedingungen von Absatz 1 dieses Artikels Rechnung trägt;
b) Beschränkung der Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Maßnahmen zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 17 werden vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.
(1) Um sicherzustellen, dass zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse oder Erzeugnisse, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt wird, für die langfristige Lagerung geeignet und in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, und um den besonderen Merkmalen der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, damit die kosteneffiziente Durchführung der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung sichergestellt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen sie die Anforderungen und Bedingungen festlegt, die diese Erzeugnisse, zusätzlich zu den Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen müssen. Mit diesen Anforderungen und Bedingungen soll für die angekauften und eingelagerten Erzeugnisse Folgendes gewährleistet werden:
a) ihre Qualität hinsichtlich Qualitätsparametern, Qualitätsgruppen, Qualitätsklassen, Klassen, Erzeugnismerkmale und Alter;
b) ihre Förderfähigkeit hinsichtlich Mengen, Verpackung einschließlich Etikettierung, Haltbarmachung, vorherige Lagerhaltungsverträge, Zulassung von Unternehmen sowie Erzeugnisstufe, auf die sich der Preis für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung beziehen.
(2) Um den besonderen Merkmalen des Getreide- und des Rohreissektors Rechnung zu tragen, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 227 zu erlassen, in denen die Qualitätskriterien sowohl für Ankäufe zur öffentlichen Intervention als auch für Verkäufe von Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis festgelegt werden.
(3) Um eine angemessene Lagerkapazität und die Effizienz des öffentlichen Interventionssystems in Bezug auf Kosteneffizienz, Verteilung und Zugang für die Marktteilnehmer zu gewährleisten, und um die Qualität von Erzeugnissen aufrechtzuerhalten, die im Rahmen der öffentlichen Intervention zum Zwecke des Absatzes am Ende der Lagerungszeit angekauft wurden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Anforderungen, die die Lagerorte für alle Erzeugnisse, die Gegenstand der öffentlichen Intervention sind, erfüllen müssen;
b) Vorschriften über die Lagerung von Erzeugnissen innerhalb und außerhalb der für sie verantwortlichen Mitgliedstaaten und über die Behandlung dieser Erzeugnisse hinsichtlich der Zölle und anderer im Rahmen der GAP zu gewährender oder zu erhebender Beträge;
(4) Um sicherzustellen, dass die private Lagerhaltung die gewünschten Auswirkungen auf den Markt hat, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) Regelungen und Bedingungen für den Fall, dass die eingelagerte Menge die Vertragsmenge unterschreitet;
b) die Bedingungen für die Gewährung einer solchen Beihilfevorauszahlung.
c) die Bedingungen, gemäß denen beschlossen werden kann, dass unter Verträge für die private Lagerhaltung fallende Erzeugnisse erneut vermarktet oder anderweitig abgesetzt werden dürfen.
(5) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Interventions- und des privaten Lagerhaltungssystems zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen
a) vorgesehen wird, dass auf Ausschreibungsverfahren zurückzugreifen ist, die gleichen Zugang zu den Waren und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer gewährleisten;
b) festgelegt wird, welche zusätzlichen Voraussetzungen von den Marktteilnehmern zu erfüllen sind, um die effiziente Verwaltung und Kontrolle des Systems für Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer zu erleichtern;
c) das Erfordernis einer Sicherheitsleistung durch Marktteilnehmer festgelegt wird, die gewährleistet, dass diese ihre Verpflichtungen erfüllen.
(6) Um den technischen Entwicklungen und den Bedürfnissen der Sektoren gemäß Artikel 10 und dem Erfordernis Rechnung zu tragen, die Aufmachung der verschiedenen Erzeugnisse im Hinblick auf eine Verbesserung der Markttransparenz, die Preisnotierung und die Anwendung der Marktinterventionsmaßnahmen zu standardisieren, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 2270 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:
a) Anpassung und Aktualisierung der Bestimmungen über die Handelsklassenschemata der Union für die Klassifizierung, Kennzeichnung und Aufmachung von Schlachtkörpern nach Anhang IV;
b) Festlegung zusätzlicher Bestimmungen über die Klassifizierung (einschließlich durch qualifiziertes Personal), die Einstufung (einschließlich apparativer Klassifizierungsmethoden), die Identifizierung, das Wiegen und die Kennzeichnung der Schlachtkörper sowie über die Berechnung der durchschnittlichen Unionspreise und die bei der Berechnung dieser Preise verwendeten Gewichtungskoeffizienten;
c) Festlegung, im Rindfleischsektor, von abweichenden Regelungen von den Bestimmungen sowie von spezifischen abweichenden Regelungen, die von Mitgliedstaaten für Schlachthäuser und -betriebe gewährt werden können, in denen nur wenige Rinder geschlachtet werden, und von ergänzenden Bestimmungen für die betreffenden Erzeugnisse, einschließlich von Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen und, im Schaffleischsektor, von ergänzenden Bestimmungen zu Gewicht, Fleischfarbe und Fettgewebe sowie der Kriterien für die Einstufung leichter Lämmer;
d) Festlegung, dass es den Mitgliedstaaten gestattet wird, das Handelsklassenschema für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern nicht anzuwenden und zusätzliche Bewertungskriterien zu Gewicht und dem geschätzten Muskelfleischanteil anzuwenden oder Abweichungen vom Schema festzulegen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen, die für die einheitliche Anwendung dieses Kapitels erforderlich sind. Diese Maßnahmen können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
a) die vom Marktteilnehmer zu tragenden Kosten, wenn die für die öffentliche Intervention angelieferten Erzeugnisse nicht den Mindestqualitätsanforderungen entsprechen;
b) die Festsetzung einer Mindestlagerkapazität für die Interventionslagerorte;
c) die für die Anwendung dieses Kapitels erforderlichen repräsentativen Zeiträume, Märkte Marktpreise;
d) die Lieferung der im Rahmen der öffentlichen Intervention anzukaufenden Erzeugnisse, die vom Bieter zu tragenden Transportkosten, die Übernahme der Erzeugnisse durch die Zahlstellen und die Zahlung;
e) die verschiedenen Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit dem Entbeinen im Rindfleischsektor;
f) die praktischen Regelungen für die Verpackung, Vermarktung und Etikettierung von Erzeugnissen;
g) die Verfahren für die Zulassung von Unternehmen, die Butter und Magermilchpulver erzeugen, für die Zwecke dieses Kapitels;
h) die etwaige Genehmigung der Lagerung außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, wenn die Erzeugnisse angekauft und eingelagert worden sind;
i) den Verkauf oder den Absatz von im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich der Verkaufspreise, der Auslagerungsbedingungen sowie der Verwendung oder Bestimmung der ausgelagerten Erzeugnisse, einschließlich der Verfahren für Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung nach Artikel 16 Absatz 2 zur Verfügung gestellt werden, wozu auch Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten gehören können;
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, bei Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg abweichend von Anhang IV Teil C Abschnitt III für die Einstufung folgende Kriterien anzuwenden:
a) Schlachtkörpergewicht,
b) Fleischfarbe,
c) Fettgewebe.
Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absätze 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.
Beihilfeprogramme zur Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Verbesserung der Ernährungsgewohnheiten von Kindern richten sich an Kinder, die regelmäßig eine Kindertageseinrichtung,eine Vorschule, eine Grundschule oder eine weiterführende Schule besuchen, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwaltet werden oder zugelassen sind.
(1) Eine Unionsbeihilfe wird gewährt für
a) die Abgabe von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder in den Bildungseinrichtungen nach Artikel 22, und
b) damit zusammenhängende Kosten für Logistik und Verteilung, Ausrüstung, Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung, Bewertung und flankierende Maßnahmen.
(2) Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, müssen zunächst auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für seine Umsetzung ausarbeiten. Sie müssen auch die flankierenden Maßnahmen vorsehen, die zur Gewährleistung der Effizienz des Programms erforderlich sind, wie beispielsweise Informationen über Bildungsmaßnahmen über gesunde Ernährungsgewohnheiten, lokale Nahrungsmittelketten und die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung.
(3) Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen. Diese Liste darf keine in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse enthalten.
In hinreichend begründeten Fällen, etwa wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen seines Programms ein breitgefächertes Sortiment von Erzeugnissen anbieten oder sein Programm attraktiver gestalten will, kann er in seiner Strategie jedoch vorsehen, dass diese Erzeugnisse beihilfefähig sein können, wenn ihnen nur begrenzte Mengen der in dem genannten Anhang aufgeführten Stoffe zugesetzt werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Gesundheitsbehörden das Verzeichnis der im Rahmen ihrer Programme beihilfefähigen Erzeugnisse billigen.
Die Mitgliedstaaten wählen ihre Erzeugnisse auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen Gesundheits- und Umwelterwägungen, das jahreszeitliche Angebot, die Vielfalt oder die Verfügbarkeit der Erzeugnisse zählen können, wobei sie, soweit durchführbar, Erzeugnissen mit Ursprung in der Union sowie insbesondere lokalen Ankäufen und Märkten, sowie kurzen Versorgungsketten oder dem ökologischen Nutzen Vorrang einräumen.
(4) Maßnahmen für die Festsetzung der Unionsbeihilfe im Sinne des Absatzes 1 werden vom Rat nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.
(5) Die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 wird den einzelnen Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien ausgehend von ihrem jeweiligen Anteil an sechs- bis zehnjährigen Kindern zugewiesen.
Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, beantragen die Unionsbeihilfe jedes Jahr auf der Grundlage ihrer in Absatz 2 genannten Strategie.
Maßnahmen zur Festsetzung des Mindestbetrags der Unionsbeihilfe für jeden Mitgliedstaat, der sich an dem Programm beteiligt, und zur indikativen und endgültigen Aufteilung der Beihilfe zwischen den Mitgliedstaaten werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlassen.
(6) Die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 wird nicht dazu verwendet, die Finanzierung bestehender nationaler Schulobstprogramme, in deren Rahmen Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen abgegeben werden, oder sonstiger für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, die diese Erzeugnisse einbeziehen, zu ersetzen.
Hat ein Mitgliedstaat allerdings bereits ein Programm eingeführt, das für eine Unionsbeihilfe nach diesem Artikel in Betracht käme, und beabsichtigt er, es unter anderem mit Blick auf die Zielgruppe des Programms, seine Dauer oder die förderungswürdigen Erzeugnisse auszuweiten oder seine Effizienz zu erhöhen, so kann eine Unionsbeihilfe gewährt werden, sofern die gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegten Höchstsätze hinsichtlich des Anteils der Unionsbeihilfe am nationalen Gesamtbeitrag eingehalten werden. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat in seiner Umsetzungsstrategie an, wie er dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen will.
(7) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe gemäß Artikel 217 gewähren.
(8) Das Schulobst- und -gemüseprogramm der Union gilt unbeschadet gesonderter nationaler Schulobst- und -gemüseprogramme, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
(9) Die Union kann gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auch Informations-, Monitoring- und Bewertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulobst- und -gemüseprogramm einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und entsprechende Netzwerkmaßnahmen finanzieren.
(10) Mitgliedstaaten, die das Programm in Anspruch nehmen, machen an den Orten, an denen die Lebensmittel verteilt werden, ihre Teilnahme am Beihilfeprogramm bekannt und weisen darauf hin, dass das Programm von der Union bezuschusst wird.
(1) Um gesunde Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu fördern und sicherzustellen, dass die Beihilfe gezielt für Kinder verwendet wird, die der Zielgruppe gemäß Artikel 22 angehören, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:
a) die zusätzlichen Kriterien betreffend die gezielte Verwendung der Beihilfe durch die Mitgliedstaaten;
b) die Zulassung und Auswahl der Antragsteller durch die Mitgliedstaaten;
c) die Ausarbeitung nationaler oder regionaler Strategien und flankierender Maßnahmen.
(2) Um die effiziente und gezielte Nutzung der Finanzmittel der Union sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:
a) dem Verfahren zur Neuaufteilung der vorläufigen Aufteilung der Beihilfe gemäß Artikel 23 Absatz 5 auf die Mitgliedstaaten anhand der eingegangenen Beihilfeanträge;
b) den in den Strategien der Mitgliedstaaten vorgesehenen Kosten, die für eine Unionsbeihilfe in Betracht kommen, und der Möglichkeit, einen allgemeinen Höchstbetrag für spezifische Kosten festzusetzen;
c) der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Effizienz ihrer Schulobst- und -gemüseprogramme zu überwachen und zu bewerten.
(3) Um die Regelung besser bekannt zu machen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen vorgeschrieben wird, dass die Mitgliedstaaten mit einem Schulobst- und -gemüseprogramm auf die finanzielle Unterstützung durch die Unionsbeihilfe hinweisen müssen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erlassen, die unter anderem Folgendes einschließen:
a) die Informationen, die in den Strategien der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen;
b) die Beihilfeanträge und Zahlungen;
c) die Methoden zum Hinweis auf das Programm und die mit ihm zusammenhängenden Netzwerkmaßnahmen;
d) die Vorlage, das Format und den Inhalt der Begleitungs- und Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten, die sich an dem Schulobst- und -gemüseprogramm der Union beteiligen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) 0401
0403
040490
0406
220290
(2) Ab dem 1. August 2015 müssen Mitgliedstaaten, die sich auf nationaler oder regionaler Ebene an dem Programm beteiligen wollen, zuvor eine Strategie für seine Umsetzung haben. Sie können auch die flankierenden Maßnahmen vorsehen, beispielsweise Informationen über Bildungsmaßnahmen in Bezug auf gesunde Ernährungsgewohnheiten, lokale Nahrungsmittelketten und die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung, die zur Gewährleistung der Effizienz des Programms erforderlich sind.
(3) Bei der Ausarbeitung ihrer Strategien erstellen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 27 erlassenen Vorschriften ein Verzeichnis der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse.
(4) Mit Ausnahme der kostenlosen Verteilung von Mahlzeiten an Kinder in Bildungseinrichtungen wird die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 nicht dazu verwendet, die Finanzierung bestehender nationaler Programme des Sektors Milch und Milcherzeugnisse oder sonstiger für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, die Milch und Milcherzeugnisse einbeziehen, zu ersetzen. Hat jedoch ein Mitgliedstaat bereits ein Programm aufgelegt, das gemäß diesem Artikel für die Unionsbeihilfe in Frage käme, und beabsichtigt er, dieses Programm auszuweiten oder dessen Effizienz auch hinsichtlich der Zielgruppe oder der Dauer des Programms sowie der in Betracht kommender Erzeugnisse zu steigern, so kann die Unionsbeihilfe gewährt werden. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat in seiner Umsetzungsstrategie an, wie er dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen will.
(5) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe gemäß Artikel 217 gewähren.
(6) Die Schulprogramme der Union für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse gelten unbeschadet gesonderter nationaler, auf eine Förderung des Verzehrs von Milch und Milcherzeugnisse abzielender Schulprogramme, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
(1) Die Union finanziert dreijährige Arbeitsprogramme, die von den gemäß Artikel 152 anerkannten Erzeugerorganisationen, den gemäß Artikel 156 anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder den gemäß Artikel 157 anerkannten Branchenverbänden in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu erstellen sind:
a) Begleitung und Bewirtschaftung des Marktes im Sektor Olivenöl und Tafeloliven;
b) der Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus;
c) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Olivenanbaus durch Modernisierung;
d) Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven;
e) Rückverfolgbarkeitssystem, Zertifizierung und Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität, insbesondere Überwachung der Qualität des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls, unter der Aufsicht der nationalen Verwaltungen;
f) Verbreitung der Informationen über die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden zur Verbesserung der Qualität von Olivenöl und Tafeloliven durchgeführten Maßnahmen.
(2) Die Finanzierung der Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt
(1) Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und/oder ihre Vereinigungen können einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Fonds wird wie folgt finanziert:
a) Finanzbeiträge
b) finanzielle Unterstützung der Union, die den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen, wenn diese Vereinigungen ein operationelles Programm oder Teilprogramm vorstellen, verwalten und umsetzen, gemäß den Bedingungen gewährt werden kann, die die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 37 und Durchführungsrechtsakten nach Artikel 38 erlässt.
(2) Die Betriebsfonds dienen ausschließlich der Finanzierung der operationellen Programme, die den Mitgliedstaaten vorgelegt und von ihnen genehmigt worden sind.
(1) Die operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse sind auf eine Mindestdauer von drei Jahren und eine Höchstdauer von fünf Jahren angelegt. Sie müssen mindestens zwei der in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ziele oder zwei der folgenden Ziele verfolgen:
a) Planung der Produktion, einschließlich der Vorhersage der Produktion und des Verbrauchs sowie der Folgemaßnahmen hierzu,
b) die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form,
Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für die Zuteilung von Finanzmitteln der Union an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (im Folgenden "Stützungsprogramme"), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.
(1) Die Stützungsprogramme müssen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union vereinbar sein.
(2) Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und in einer objektiven Weise aufgestellt und durchgeführt werden, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.
(3) Für Folgendes wird keine Stützung gewährt:
a) Forschungsvorhaben und Maßnahmen zur Förderung von Forschungsvorhaben, außer solchen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben d und e,
b) Maßnahmen, die in den Programmen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 enthalten sind.
(1) Zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse können die Mitgliedstaaten nationale Dreijahresprogramme für den Bienenzuchtsektor (im Folgenden "Imkereiprogramme") ausarbeiten. Diese Programme werden in Zusammenarbeit mit Interessenverbänden im Bienenzuchtsektor entwickelt.
(2) Der im Einklang mit Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c genehmigte Unionsbeitrag zu den Imkereiprogrammen entspricht 50 % der von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuteilung getragenen Ausgaben für solche Programme.
(3) Um die in Absatz 2 vorgesehenen Unionsbeteiligung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten eine Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen.
(4) Folgende Maßnahmen können in Imkereiprogramme aufgenommen werden:
a) technische Hilfe für Imker und Imkerorganisationen;
b) Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroatose;
c) Rationalisierung der Wanderimkerei;
d) Maßnahmen zur Unterstützung der Analyselabors, die Bienenzuchterzeugnisse untersuchen, mit dem Ziel, die Imker bei der Vermarktung und Wertsteigerung ihrer Erzeugnisse zu unterstützen;
e) Unterstützung der Wiederauffüllung des Bienenbestands der Union;
(1) Die Union gewährt gemäß Artikel 152 anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor eine Beihilfe zur Finanzierung der Verfolgung der Ziele gemäß Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii.
(2) 2277000
Um zu gewährleisten, dass mit der in Artikel 58 genannten Beihilfe die Verfolgung der in Artikel 152 genannten Ziele finanziert wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Beihilfeanträge, einschließlich Vorschriften über die Termine und Begleitdokumente;
b) die Vorschriften über beihilfefähige Hopfenanbauflächen und die Berechnung der jeder Erzeugerorganisation zu zahlenden Beträge.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die Anwendung dieses Abschnitts über die Zahlung der Beihilfe erforderlichen Maßnahmen erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2030, wobei die Kommission eine Halbzeitüberprüfung zur Bewertung der Funktionsweise der Regelung vornimmt und gegebenenfalls Vorschläge vorlegt.
(1) Reben von nach Artikel 81 Absatz 2 klassifizierten Keltertraubensorten dürfen nur angepflanzt oder wiedergepflanzt werden, wenn gemäß den Artikeln 64, 66 und 68 unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine Genehmigung erteilt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung gemäß Absatz 1 für eine in bestimmte, in Hektar ausgedrückte Fläche, nachdem die Erzeuger einen Antrag gestellt haben, der den objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit genügt. Diese Genehmigung wird erteilt, ohne dass den Erzeugern eine Gebühr auferlegt wird.
(3) Die in Absatz 1 genannten Genehmigungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erteilt wurden. Gegen einen Erzeuger, der eine erteilte Genehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch genommen hat, werden Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verhängt.
(4) Dieses Kapitel gilt nicht für die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, für Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, oder für Flächen, die aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts neu bepflanzt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet, wie sie am 31. Juli des vorangegangenen Jahres gemessen worden ist, zur Verfügung.
(2) Die Mitgliedstaaten können
a) auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz als den in Absatz 1 festgelegten Prozentsatz anwenden;
b) die Ausstellung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Flächen, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Flächen oder für Flächen ohne geografische Angabe, einschränken.
(3) Einschränkungen nach Absatz 2 müssen zu einer geordneten Zunahme der Rebpflanzungen beitragen, müssen mehr als 0 % betragen und durch einen oder mehrere der folgenden spezifischen Gründe gerechtfertigt sein:
a) die Notwendigkeit, ein erwiesenermaßen drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Marktaussichten für diese Erzeugnisse zu verhindern, wobei die Einschränkung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen darf;
b) die Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende erhebliche Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern.
(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die gemäß Absatz 2 erlassenen Beschlüsse unter Angabe der Gründe für diese Beschlüsse. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die diesbezüglichen Beschlüsse und Begründungen mit.
(1) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die Gesamtfläche, für die genehmigungsfähige Anträge gestellt wurden, nicht die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden alle solchen Anträge angenommen.
Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses Artikels eines oder mehrere der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit anwenden:
a) Der Antragsteller hat eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt;
b) der Antragsteller verfügt über eine ausreichende berufliche Qualifikation;
c) der Antrag birgt kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens bestimmter geschützter Ursprungsbezeichnungen; hiervon wird ausgegangen, sofern die Behörden nicht nachweisen, dass ein solches Risiko besteht;
d) in hinreichend begründeten Fällen eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten Kriterien, sofern diese auf objektive und nichtdiskriminierende Weise angewandt werden.
(2) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die in Absatz 1 genannte Gesamtfläche, für die zulässige Anträge gestellt wurden, die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden die Genehmigungen anteilig nach Hektarverteilung auf alle Antragsteller auf der Grundlage der Fläche erteilt, für die sie die Genehmigung beantragt haben. Die Genehmigungen können auch teilweise oder ganz nach Maßgabe eines oder mehrerer der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Prioritätskriterien erteilt werden:
a) Erzeuger, die erstmals Reben anpflanzen und die den Betrieb als Inhaber bewirtschaften (Neueinsteiger);
Im Rahmen der Anwendung des Artikels 63 Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat den Empfehlungen anerkannter berufsständischer Organisationen des Weinsektors im Sinne der Artikel 152, 156 und 157, interessierter Gruppen von Erzeugern im Sinne des Artikels 95 oder sonstiger, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannter berufsständischer Organisationen Rechnung tragen, sofern die betroffenen Parteien, die für das geografische Bezugsgebiet repräsentativ sind, zuvor eine Vereinbarung über diese Empfehlungen abgeschlossen haben.
Die Empfehlungen gelten für höchstens drei Jahre.
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen automatisch eine Genehmigung an die Erzeuger, die ab 1. Januar 2016 eine Rebfläche gerodet und einen Antrag gestellt haben. Diese Genehmigung muss sich auf eine Fläche erstrecken, die hinsichtlich der Reinkultur dieser Fläche gleichwertig ist. Die unter diese Genehmigungen fallenden Flächen werden für die Zwecke des Artikels 63 nicht mitgerechnet.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 Erzeugern erteilen, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, wenn die Rodung der Verpflichtungsfläche spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung neuer Reben, erfolgt.
(3) Die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 wird in demselben Betrieb in Anspruch genommen, der die Rodung vorgenommen hat. Die Mitgliedstaaten können für Flächen, die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen, die Wiederbepflanzung auf der Grundlage einer Empfehlung einer berufsständischen Organisation gemäß Artikel 65 auf Weine beschränken, die derselben Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entsprechen wie die gerodete Fläche.
(4) Dieser Artikel findet im Falle von Rodungen nicht genehmigter Anpflanzungen keine Anwendung.
(1) Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt nicht in Mitgliedstaaten, in denen die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 am 31. Dezember 2007 nicht galt.
(2) 31. Dezember 2007
10000
(1) Pflanzungsrechte, die Erzeugern gemäß den Artikeln 85h, 85i oder 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor dem 31. Dezember 2015 gewährt, von ihnen jedoch nicht in Anspruch genommen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch gültig sind, können ab dem 1. Januar 2016 in Genehmigungen im Sinne dieses Kapitels umgewandelt werden.
Eine solche Umwandlung erfolgt auf einen von den betreffenden Erzeuger vor dem 31. Dezember 2015 zu stellenden Antrag. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Erzeugern zu gestatten, einen solchen Antrag auf Umwandlung von Rechten in Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2020 stellen.
(2) Die Geltungsdauer der Genehmigungen gemäß Absatz 1 entspricht der Geltungsdauer der Pflanzungsrechte gemäß Absatz 1. Werden diese Genehmigungen nicht in Anspruch genommen, so laufen sie spätestens zum 31. Dezember 2018 oder, falls ein Mitgliedstaat den Beschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 getroffen hat, spätestens zum 31. Dezember 2023 aus.
(3) Die Flächen, die unter die gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigungen fallen, werden für die Zwecke des Artikels 63 nicht mitgerechnet.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
a) die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 62 Absatz 4;
b) die Vorschriften betreffend die Kriterien gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2;
c) die zusätzliche Aufnahme von Kriterien zu denen gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2;
d) das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen, zu deren Rodung sich der Erzeuger verpflichtet hat, und von neu bepflanzten Rebflächen gemäß Artikel 66 Absatz 2;
e) die Gründe für Beschlüsse der Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 66 Absatz 3.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zu Folgendem erlassen:
a) die Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen;
b) die von den Mitgliedstaaten zu führenden Aufzeichnungen und die Mitteilungen an die Kommission.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Die Erzeuger müssen Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt wurden, auf eigene Kosten roden.
(2) Roden die Erzeuger nicht innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Unregelmäßigkeit mitgeteilt wurde, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rodung dieser nicht genehmigten Anpflanzungen innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Viermonatsfrist erfolgt. Die anfallenden Kosten gehen zulasten der betroffenen Erzeuger.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die gesamten ermittelten Flächen mit, die nach dem 1. Januar 2016 ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, sowie die gemäß den Absätzen 1 und 2 gerodeten Flächen.
(4) Gegen einen Erzeuger, der den Verpflichtungen nach Absatz 1 dieses Artikels nicht nachgekommen ist, werden Sanktionen gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verhängt.
(5) Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, kommen nicht für nationale oder Stützungsmaßnahmen der Union in Betracht.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Bestimmung der Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Angaben einschließlich möglicher Kürzungen der in Anhang VI vorgesehenen Haushaltsobergrenze im Falle des Verstoßes erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Unbeschadet anderer für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltender Bestimmungen und der veterinär-, pflanzenschutz- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Hygiene und Genusstauglichkeit der Erzeugnisse und zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen werden mit diesem Abschnitt die Vorschriften für die Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Diese Vorschriften unterscheiden zwischen obligatorischen Regeln und fakultativen vorbehaltenen Angaben.
Die Erzeugnisse, für die in Einklang mit diesem Abschnitt Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse festgelegt wurden, dürfen in der Union nur vermarktet werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.
(1) Vermarktungsnormen können für einen oder mehrere der folgenden Sektoren und für ein oder mehrere Erzeugnisse gelten:
a) Olivenöl und Tafeloliven;
b) Obst und Gemüse;
c) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse;
d) Bananen;
e) lebende Pflanzen;
f) Eier;
g) Geflügelfleisch;
h) Streichfette, die für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind;
i) Hopfen.
(2) Um den Erwartungen der Verbraucher Rechnung zu tragen und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie die Qualität der in den Absätzen 1 und 4 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte betreffend Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse auf allen Vermarktungsstufen sowie Abweichungen und Ausnahmen von der Anwendung dieser Normen zu erlassen, um mit den sich ständig ändernden Marktverhältnissen und Verbrauchererwartungen sowie den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Schritt zu halten und keine Hindernisse für die Produktinnovation zu schaffen.
(3) Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates können die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 sich auf eine oder mehrere der folgenden, auf Sektor- oder Produktbasis festzulegenden Anforderungen beziehen, die den Merkmalen jedes Sektors, der Notwendigkeit einer Regulierung der Vermarktung und den Bedingungen gemäß Absatz 5 dieses Artikels Rechnung tragen:
a) die technischen Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für andere als die in Artikel 78 genannten Sektoren;
b) die Klassifizierungskriterien wie Klasseneinteilung, Gewicht, Größe, Alter und Kategorie;
c) die Arten, die Pflanzensorte oder die Tierrasse oder den Handelstyp;
d) die Aufmachung, Etikettierung im Zusammenhang mit obligatorischen Vermarktungsnormen, Verpackung, Vorschriften für Packstellen, Kennzeichnung, das Erntejahr und die Verwendung besonderer Begriffe, Artikel 92 bis 123 bleiben hiervon unberührt;
e) Kriterien wie Aussehen, Konsistenz, Beschaffenheit, Erzeugnismerkmale und den Wassergehalt in Prozent;
f) bei der Erzeugung verwendete besondere Stoffe oder Bestandteile und Zutaten, einschließlich ihres Gewichtsanteils, ihrer Reinheit und Identifizierung;
g) die Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit und das Herstellungsverfahren, einschließlich der önologischen Verfahren, und fortschrittliche Systeme nachhaltiger Erzeugung;
h) den Verschnitt von Traubenmost und Wein einschließlich der diesbezüglichen Begriffsbestimmungen, die Mischung von Wein und die diesbezüglichen Einschränkungen;
i) die Häufigkeit der Einsammlung sowie Lieferung, Haltbarmachung und Handhabung, das Verfahren der Haltbarmachung und die Temperatur, die Lagerung und den Transport;
j) den Erzeugungsort und/oder den Ursprungsort des landwirtschaftlichen Produkts, mit Ausnahme von Geflügelfleisch und Streichfetten;
(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1 können Vermarktungsnormen für den Weinsektor Anwendung finden. Absatz 3 Buchstaben f, g, h, k und m finden auf den Weinsektor Anwendung.
(5) Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse werden unbeschadet der Artikel 84 bis 88 und Anhang IX unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt:
a) der besonderen Merkmale des betreffenden Erzeugnisses;
b) der erforderlichen Bedingungen für einen leichteren Absatz der Erzeugnisse auf den Märkten;
c) des Interesses der Erzeuger, die Erzeugnis- und Anbaumerkmale mitzuteilen, und des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen, transparenten Produktinformation, zu der insbesondere Angaben über den Erzeugungsort des landwirtschaftlichen Produkts gehören, die im Einzelfall auf der angemessenen geografischen Ebene nach einer Bewertung insbesondere der Kosten und des Verwaltungsaufwands für die Marktteilnehmer sowie der Vorteile für die Erzeuger und den Endverbraucher berücksichtigt werden, festzulegen sind;
d) der bestehenden Verfahren zur Bestimmung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Produkteigenschaften;
e) der Normenempfehlungen der internationalen Gremien;
f) der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass die natürlichen und wesentlichen Merkmale von Erzeugnissen erhalten bleiben, und zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses erheblich ändert.
(6) Um den Erwartungen der Verbraucher und der Notwendigkeit, die Qualität und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Sektoren in Absatz 1 zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen nachweislich Bedarf aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen, aufgrund des technischen Fortschritts oder aufgrund eines Bedarfs an Produktinnovation besteht, und sie sind Gegenstand eines Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, in dem insbesondere die Bedürfnisse der Verbraucher, die Kosten und der Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer, einschließlich der Auswirkungen auf den Binnenmarkt und den internationalen Handel, sowie die Nutzen für die Erzeuger und für die Endverbraucher bewertet werden.
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 75 genannten geltenden Vermarktungsnormen dürfen gegebenenfalls Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist.
(2) Die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 und jegliche Vermarktungsnorm für den Sektor Obst und Gemüse, die in Einklang mit diesem Unterabschnitt festgelegt werden, gelten auf allen Stufen der Vermarktung, einschließlich Ein- und Ausfuhr, und können Güte- und Gewichtsklassen, die Kategorisierung, die Größensortierung, die Verpackung, die Lagerung, die Beförderung, die Aufmachung und die Vermarktung umfassen.
(3) Der Besitzer von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse, für die Vermarktungsnormen gelten, darf diese Erzeugnisse in der Union nur dann feilhalten, anbieten, liefern oder anderweitig vermarkten, wenn sie diesen Normen entsprechen; er ist dafür verantwortlich, dass diese Normen erfüllt werden.
(4) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Anforderung des Absatzes 1 sicherzustellen und um bestimmten besonderen Situationen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen spezielle abweichende Regelungen von diesem Artikel festgelegt werden, die für seine ordnungsgemäße Anwendung unerlässlich sind.
(1) Zusätzlich zu den geltenden Vermarktungsnormen unterliegen die in der Union geernteten oder hergestellten Erzeugnisse des Hopfensektors gegebenenfalls einem Bescheinigungsverfahren gemäß diesem Artikel.
(2) Bescheinigungen werden nur für Erzeugnisse erteilt, welche die Mindestqualitätsmerkmale für eine bestimmte Vermarktungsstufe aufweisen. Für Hopfenpulver, Lupulin-angereichertes Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnisse wird die Bescheinigung nur erteilt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.
(3) Die Bescheinigungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a) den Ort/die Orte der Hopfenerzeugung,
b) das Erntejahr/die Erntejahre und
c) die Sorte(n).
(4) Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie Gegenstand einer gemäß diesem Artikel ausgestellten Bescheinigung sind.
Bei eingeführten Erzeugnissen des Hopfensektors wird die Bescheinigung nach Artikel 190 Absatz 2 als gleichwertig anerkannt.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen von Absatz 4 dieses Artikels abweichende Maßnahmen festgelegt werden, und zwar
a) mit Rücksicht auf die kommerziellen Anforderungen bestimmter Drittländer oder
b) für Erzeugnisse, die für besondere Verwendungszwecke bestimmt sind.
(1) Zusätzlich zu den geltenden Vermarktungsnormen gelten gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VII für die folgenden Sektoren oder Erzeugnisse:
a) Rindfleisch,
b) Wein,
c) Milch und Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind,
d) Geflügelfleisch,
e) Eier,
f) Streichfette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und
g) Olivenöl und Tafeloliven.
(2) Die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen im Sinne des Anhangs VII darf in der Union nur für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden, das den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs genügt.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen betreffend der Änderungen und Abweichungen oder Ausnahmen von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VII. Diese delegierten Rechtsakte sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen nachweislich Bedarf aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen, aufgrund des technischen Fortschritts oder aufgrund des Bedarfs an Produktinnovation besteht.
(4) Um sicherzustellen, dass die in Anhang VII vorgesehenen Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichungen für Marktteilnehmer und Mitgliedstaaten klar und hinreichend verständlich sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu deren Spezifizierung und Anwendung zu erlassen.
(1) Um den besonderen Merkmalen jedes Erzeugnisses oder Sektors, den verschiedenen Vermarktungsstufen, den technischen Bedingungen, etwaigen erheblichen praktischen Schwierigkeiten sowie der Genauigkeit und Wiederholbarkeit der Analysemethoden Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte betreffend eine Toleranz für eine oder mehrere spezifische Normen zu erlassen, bei deren Überschreitung die gesamte Partie dieser Erzeugnisse als nicht konform gilt.
(2) Erlässt die Kommission Vorschriften gemäß Absatz 1, so trägt sie der Notwendigkeit Rechnung, die besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses nicht zu verändern und eine Verminderung ihrer Qualität zu vermeiden.
(1) Nur gemäß Anhang VIII zugelassene und in Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe g und Artikel 83 Absätze 2 und 3 vorgesehene önologische Verfahren dürfen für die Erzeugung und Haltbarmachung der in Anhang VII Teil II aufgeführten Weinbauerzeugnisse in der Union verwendet werden.
Unterabsatz 1 gilt nicht für
a) Traubensaft und konzentrierten Traubensaft und
b) Traubenmost und konzentrierten Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft.
Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden.
Die in Anhang VII Teil II aufgeführten Erzeugnisse müssen in der Union im Einklang mit den in Anhang VIII festgelegten Vorschriften hergestellt werden.
(2) In Anhang VII Teil II aufgeführte Erzeugnisse dürfen in der Union nicht vermarktet werden, wenn sie
a) Gegenstand von durch die Union nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren;
b) Gegenstand von national nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren; oder
c) den Vorschriften des Anhangs VIII nicht entsprechen.
Die gemäß Unterabsatz 1 nicht marktfähigen Weinbauerzeugnisse werden vernichtet. Abweichend von dieser Vorschrift dürfen die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, dass bestimmte derartige Erzeugnisse, deren Merkmale sie festlegen, in einer Brennerei, einer Essigfabrik oder zu industriellen Zwecken verwendet werden, sofern diese Genehmigung sich nicht zu einem Anreiz entwickelt, Weinbauerzeugnisse unter Nutzung nicht zugelassener önologischer Verfahren zu produzieren.
(1) Die in Anhang VII Teil II aufgeführten und in der Union hergestellten Erzeugnisse müssen von Keltertraubensorten stammen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels klassifiziert werden können.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen.
Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;
b) die betreffende Keltertraubensorte ist keine der Folgenden: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.
Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.
(3) 50000
Allerdings dürfen auch in diesen Mitgliedstaaten nur Keltertraubensorten zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden, die Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechen.
(4) Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung der nachfolgend genannten Keltertraubensorten von den Mitgliedstaaten für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke gestattet:
a) nicht klassifizierte Keltertraubensorten, im Falle anderer Mitgliedstaaten als der in Absatz 3 genannten;
Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, dass die Abfüllung vor dem 1. September 1971 erfolgte, darf Wein von Keltertraubensorten, die in den gemäß Artikel 81 Absatz 2 Unterabsatz 1 erstellten Klassifizierungen aufgeführt sind, ohne dass das Erzeugnis einer der in Anhang VII Teil II festgelegten Kategorien entspricht, nur für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinerzeugers, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden.
(1) Die Mitgliedstaaten können ungeachtet des Artikels 75 Absatz 2 nationale Vorschriften zur Festlegung verschiedener Qualitätsklassen für Streichfette erlassen oder beibehalten. Diese Vorschriften sollen es ermöglichen, die genannten Qualitätsklassen anhand von Kriterien, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Rohstoffe, der organoleptischen Merkmale der Erzeugnisse sowie der physikalischen und mikrobiologischen Beständigkeit, zu bewerten.
Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, dass die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten, die den in den nationalen Vorschriften festgelegten Kriterien entsprechen, Bezeichnungen, die aussagen, dass die genannten Kriterien erfüllt worden sind, unter nicht diskriminierenden Bedingungen verwenden können.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung bestimmter önologischer Verfahren beschränken oder untersagen und für nach dem Unionsrecht zugelassene und in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine strengere Vorschriften vorsehen, um die Erhaltung der wesentlichen Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie von Schaumweinen und Likörweinen zu fördern.
(3) Die Mitgliedstaaten können den Einsatz nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken genehmigen.
(4) Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen die Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 sowie für die Aufbewahrung, Verbringung und Verwendung der aus den Verfahren zu Versuchszwecken gewonnenen Erzeugnisse gemäß Absatz 3 festgelegt werden.
(5) Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).
Es wird eine Regelung für fakultative vorbehaltene Angaben nach Sektoren oder Erzeugnissen eingeführt, mit der es den Erzeugern von Agrarerzeugnissen mit wertsteigernden Merkmalen oder Eigenschaften erleichtert werden soll, diese Merkmale oder Eigenschaften auf dem Binnenmarkt bekanntzumachen, und mit der insbesondere spezifische Vermarktungsnormen gefördert und ergänzt werden sollen.
Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Weinbauerzeugnisse gemäß Artikel 92 Absatz 1.
(1) Die fakultativen vorbehaltenen Angaben, die zum 20. Dezember 2013 in Anhang IX dieser Verordnung aufgeführt sind, und die Bedingungen für deren Verwendung werden gemäß Artikel 86 Buchstabe a festgelegt.
(2) Die fakultativen vorbehaltenen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels behalten vorbehaltlich etwaiger Änderungen ihre Gültigkeit, soweit sie nicht gemäß Artikel 86 aufgehoben werden.
Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen sowie den internationalen Normen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
a) eine zusätzliche fakultative vorbehaltene Angabe und die Bedingungen für deren Verwendung vorzubehalten,
b) die Bedingungen für die Verwendung einer fakultativen vorbehaltenen Angabe zu ändern, oder
Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern sowie dem besonderen Charakter bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass eingeführte Erzeugnisse im Hinblick auf die Vermarktungsnormen der Union ein gleichwertiges Niveau bieten, und die Bedingungen für die Abweichung von Artikel 74; und
b) die Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen auf aus der Union ausgeführte Erzeugnisse.
(1) 200961
200969
2204
(2) Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach den önologischen Verfahren gewonnen, die von der Union gemäß dieser Verordnung zugelassen worden sind, oder vor der Zulassung nach Artikel 80 Absatz 3 nach önologischen Verfahren gewonnen, die von der OIV empfohlen oder veröffentlicht worden sind.
(3) Für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist Folgendes vorzulegen:
a) eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2; diese Bescheinigung ist von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes auszustellen, die in einem von der Kommission zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt ist;
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu Folgendem erlassen:
a) Erstellung des Verzeichnisses der Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse gemäß Anhang VII Teil III Nummer 5 Unterabsatz 2 und der Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII Abschnitt I Absatz 6 Buchstabe a auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden vorläufigen Verzeichnisse der Erzeugnisse, die diesen Bestimmungen nach Ansicht der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet entsprechen;
b) Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der sektor- oder erzeugnisspezifischen Vermarktungsnormen;
c) Festlegung der Vorschriften für die Feststellung, ob Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind;
d) Festlegung der Vorschriften für die Analysemethoden zur Feststellung der Merkmale der Erzeugnisse;
e) Festlegung der Vorschriften für die Festsetzung der Toleranzgrenze;
f) Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der in Artikel 89 genannten Maßnahmen;
g) Festlegung der Vorschriften für die Identifizierung oder Registrierung des Erzeugers und/oder der industriellen Anlagen, in denen das Erzeugnis zubereitet oder verarbeitet wurde, für die Zertifizierungsverfahren sowie für die Warenpapiere, die Begleitdokumente und die zu führenden Aufzeichnungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Die in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften betreffend Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe gelten für die Erzeugnisse im Sinne von Anhang VIII Teil II Nummern 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16.
(2) Die Vorschriften gemäß Absatz 1 gründen sich auf
a) den Schutz der legitimen Interessen der Verbraucher und der Erzeuger;
b) die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für die betreffenden Erzeugnisse und
c) die Förderung der Herstellung von in diesem Abschnitt genannten Qualitätserzeugnissen, wobei auch Maßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden können.
(1) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) "Ursprungsbezeichnung" den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) "Kennzeichnung" die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Bundverschlüssen, die einem Erzeugnis beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen;
b) "Aufmachung" die Informationen, die dem Verbraucher anhand der Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, einschließlich der Form und Art der Flasche, vermittelt werden.
Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21).
Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17).
Die Kennzeichnung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten Erzeugnisse darf durch andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben nur dann ergänzt werden, wenn die Angaben die Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erfüllen.
(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:
Mit Ausnahme der Artikel 125 und 126 gilt dieser Abschnitt bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017.
(1) Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr, einschließlich der Lieferverträge vor der Aussaat, werden durch schriftliche Branchenvereinbarungen zwischen den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Union einerseits und den Zuckerunternehmen der Union andererseits, bzw. in ihrem Namen durch die Organisationen, deren Mitglieder sie sind, festgelegt.
(2) Die Zuckerunternehmen unterrichten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie Zucker erzeugen, über Branchenvereinbarungen im Sinne von Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6.
(3) Ab dem 1. Oktober 2017 müssen Branchenvereinbarungen den in Anhang X dargelegten Kaufbedingungen entsprechen.
(4) Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors und der Entwicklung des Sektors im Zeitraum nach dem Ende der Erzeugungsquoten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu Folgendem zu erlassen:
a) Aktualisierung der Bedingungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A;
b) Aktualisierung der in Anhang X genannten Kaufbedingungen für Zuckerrüben;
(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Erzeugerorganisationen anerkennen, die:
a) aus Erzeugern aus bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren bestehen und von diesen Erzeugern gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c kontrolliert werden;
b) auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden;
c) ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:
(2) ex2208
(3) Abweichend von Absatz 1 erkennen die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen an, die aus Erzeugern im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bestehen und
a) auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden;
b) ein spezifisches Ziel verfolgen, das eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:
(1) Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung insbesondere dazu verpflichtet,
l) Rindfleisch,
m) Milch und Milcherzeugnisse,
n) Schweinefleisch,
o) Schaf- und Ziegenfleisch,
p) Eier,
q) Geflügelfleisch;
r) Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs.
(2) Sofern in einem gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV erlassenen Rechtsakt nichts anderes vorgesehen ist, und unbeschadet der Anwendung der Artikel 177, 178 und 179 dieser Verordnung erteilen die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Union die Lizenzen.
(3) Die Lizenzen sind unionsweit gültig.
(1) Um den internationalen Verpflichtungen der Union und den geltenden Sozial-, Umwelt-und Tierschutzstandards der Union sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Entwicklung des Handels und der Märkte und die Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen zu überwachen, eine wirksame Marktregulierung zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand zu verringern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:
a) das Verzeichnis der Erzeugnisse der in Artikel 176 Absatz 1 genannten Sektoren, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen ist;
b) die Fälle und Situationen, in denen keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt werden muss, wobei dem zollrechtlichen Status der betreffenden Erzeugnisse, den einzuhaltenden Handelsvereinbarungen, dem Zweck der Transaktionen, dem Rechtsstatus des Antragstellers und den jeweiligen Mengen Rechnung zu tragen ist.
(2) Im Hinblick auf weitere Bestandteile der Einfuhrlizenzregelung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften über Folgendes festgelegt werden:
a) die Rechte und Pflichten, die sich aus der Lizenz ergeben, ihre Rechtswirkung und die Fälle, in denen eine Toleranz besteht in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung, die in der Lizenz angegebene Menge ein- oder auszuführen, oder in Bezug auf die Stelle in der Lizenz, an der der Ursprung anzugeben ist;
b) die Erteilung einer Einfuhrlizenz oder die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die von der Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments abhängig gemacht wird, mit dem u. a. der Ursprung, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden;
c) die Übertragung der Lizenz oder die Einschränkungen ihrer Übertragbarkeit;
d) zusätzliche Bedingungen für Einfuhrlizenzen für Hanf gemäß Artikel 189 und den Grundsatz der Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten, um Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu verhüten oder zu bekämpfen;
e) die Fälle und Situationen, in denen eine Sicherheitsleistung zur Gewährleistung, dass die Erzeugnisse innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz ein- oder ausgeführt werden erforderlich ist bzw. nicht erforderlich ist.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels, einschließlich der Vorschriften über
a) das Format und den Inhalt der Lizenz;
b) die Antragstellung sowie die Erteilung und Verwendung von Lizenzen;
c) die Gültigkeitsdauer der Lizenz,
d) die Verfahren für die zu stellende Sicherheit und deren Betrag;
e) die Nachweise, dass die Anforderungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Lizenzen eingehalten worden sind;
f) die Toleranzgrenze in Bezug auf die Einhaltung der in der Lizenz angegebenen Einfuhr- oder Ausfuhrpflicht;
g) die Ausstellung von Ersatzlizenzen und Zweitschriften von Lizenzen;
h) die Behandlung der Lizenzen durch die Mitgliedstaaten und den für die Verwaltung der Regelung erforderlichen Informationsaustausch, einschließlich der Verfahren in Bezug auf die besondere Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die,
a) die Mengen begrenzen, für die Lizenzen erteilt werden dürfen;
b) die beantragten Mengen ablehnen;
c) die Antragstellung aussetzen, um den Markt zu entlasten, wenn Anträge für große Mengen gestellt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen, die in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften oder in anderen gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 AEUV oder gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif erlassenen Rechtsakten hinsichtlich der Berechnung der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.]
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
(2) Um die Wirksamkeit der Regelung sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um vorzusehen, dass die Richtigkeit des angegebene Einfuhrpreises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes zu überprüfen ist, und die Bedingungen festzulegen, gemäß denen eine Sicherheitsleistung erforderlich ist.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Berechnung des pauschalen Einfuhrwertes gemäß Absatz 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Bananen sowie der Traubensaft- und Traubenmosterzeugnisse erlassen, bei deren Einfuhr zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus diesen Einfuhren für den Unionsmarkt ergeben können, zu dem im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben wird, wenn
a) die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Union der Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen ("Auslösungspreis"), oder
b) das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet ("Auslösungsvolumen").
Das Auslösungsvolumen wird auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
(2) Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Unionsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden.
(3) Für die Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt. Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Einfuhrmarkt der Union überprüft.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die
a) die Höhe des angewendeten Einfuhrzolls im Einklang mit den Vorschriften in einer gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft, des Gemeinsamen Zolltarifs und mit den Vorschriften in den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 180 festsetzen;
b) die repräsentativen Preise und Auslösungsvolumen für die Anwendung der zusätzlichen Einfuhrzölle im Rahmen der gemäß Artikel 182 Absatz 1 erlassenen Vorschriften festsetzen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.
(1) Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder einem Teil davon oder Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Union in Drittländer, die teilweise oder vollständig von der Union verwaltet werden sollen und sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften oder einem anderen gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 AEUV erlassenen Rechtsakt ergeben, werden von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 186 dieser Verordnung und Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 187 und 188 dieser Verordnung eröffnet und/oder verwaltet.
(2) Zur Verwaltung der Zollkontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:
a) Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");
b) Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen ("Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");
c) Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme ("Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer").
(3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird,
a) bei Einfuhrzollkontingenten dem Versorgungsbedarf des bestehenden und sich neu erschließenden Unionsmarkts für Erzeugung, Verarbeitung und Verbrauch in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit und die sichere und kontinuierliche Versorgung sowie dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt Rechnung getragen und
b) bei Ausfuhrzollkontingenten die vollständige Ausschöpfung der im Rahmen des Kontingents verfügbaren Möglichkeiten gestattet.
2000000
300000
500000
(1) Um einen angemessenen Zugang zu den verfügbaren Mengen und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer im Rahmen des Zollkontingents sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen
a) die Bedingungen und Zugangsanforderungen festgelegt werden, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen des Zollkontingents zu stellen; die betreffenden Bestimmungen können ausreichende Erfahrung im Handel mit Drittländern und denen gleichgestellten Gebieten oder in der Verarbeitungstätigkeit, ausgedrückt in einer Mindestmenge und einem Mindestzeitraum in einem bestimmten Marktsektor, vorschreiben; diese Bestimmungen können besondere Vorschriften umfassen, um den Bedürfnissen und Praktiken in einem bestimmten Sektor sowie den Gebräuchen und Bedürfnissen der Verarbeitungsindustrie zu entsprechen;
b) Vorschriften für die Übertragung von Ansprüchen zwischen Marktteilnehmern und erforderlichenfalls die Übertragungsbeschränkungen im Rahmen der Verwaltung des Zollkontingents festgelegt werden;
c) festgelegt wird, dass die Teilnahme am Zollkontingent von einer Sicherheitsleistung abhängig ist;
d) erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich der besonderen Merkmale, besonderer Anforderungen oder Einschränkungen festgelegt werden, die gemäß der internationalen Übereinkunft oder einem anderen in Artikel 184 Absatz 1 genannten Rechtsakt für den Zolltarif gelten.
(2) Um sicherzustellen, dass Ausfuhrerzeugnissen bei der Einfuhr in ein Drittland im Einklang mit den von der Union gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften unter bestimmten Bedingungen eine besondere Behandlung gewährt werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 betreffend Vorschriften zu erlassen, mit denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgefordert werden, auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument auszustellen, in dem die Einhaltung der Bedingungen für Erzeugnisse bescheinigt wird, denen im Falle ihrer Ausfuhr eine besondere Behandlung bei der Einfuhr in ein Drittland zugute kommen kann, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu Folgendem festlegen:
a) die Zollkontingente auf Jahresbasis, die erforderlichenfalls in geeigneter Weise gestaffelt sind, und das anzuwendende Verwaltungsverfahren;
b) Verfahren für die Anwendung der Sonderbestimmungen in der Übereinkunft oder im Rechtsakt zur Verabschiedung der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung, insbesondere betreffend
c) die Gültigkeitsdauer der Lizenzen oder Genehmigungen;
d) die Verfahren für die zu leistende Sicherheit und deren Betrag;
e) die Verwendung von Lizenzen und erforderlichenfalls besondere Maßnahmen, insbesondere betreffend die Bedingungen, unter denen Einfuhranträge gestellt und im Rahmen des Zollkontingents Genehmigungen erteilt werden;
f) die Verfahren und technischen Kriterien für die Anwendung von Artikel 185;
g) die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Inhalt, der Form, der Ausstellung und der Verwendung des in Artikel 186 Absatz 2 genannten Dokuments;
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend die Verwaltung des Verfahrens, mit dem gewährleistet wird, dass die im Rahmen des Einfuhrkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden, insbesondere durch Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten für jeden Antrag, wenn die verfügbaren Mengen erreicht sind, die Ablehnung noch anhängiger Anträge und erforderlichenfalls die Aussetzung der Antragstellung.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Neuzuteilung der nicht verwendeten Mengen erlassen.
(3) Die Durchführungsrechtsakte nach diesem Artikel werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 erlassen.
(1) Folgende Erzeugnisse dürfen in die Union nur eingeführt werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Rohhanf des KN-Codes 53021000 muss den in Artikel 32 Absatz 6 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechen;
b) bei zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN-Codes ex12079920 muss nachgewiesen werden, dass der Tetrahydrocannabinolgehalt der betreffenden Sorte nicht über dem gemäß Artikel 32 Absatz 6 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Wert liegt;
c) nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 12079991 werden nur durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt, um sicherzustellen, dass sie nicht zur Aussaat verwendet werden.
(2) Dieser Artikel lässt strengere Bestimmungen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem AEUV und den Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft erlassen haben.
(1) Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn sie mindestens den Qualitätsmerkmalen entsprechen, die für die gleichen in der Union geernteten Erzeugnisse oder aus diesen hergestellten Erzeugnisse gelten.
(2) Bei Erzeugnissen, für die eine von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellte und mit der Bescheinigung gemäß Artikel 77 als gleichwertig anerkannte Bescheinigung vorliegt, gelten die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 als erfüllt.
Bei Hopfenpulver, Lupulin-angereichertem Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnissen wird die Bescheinigung nur dann als gleichwertig anerkannt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.
(3) Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um die Bedingungen festzulegen, gemäß denen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Bescheinigung der Gleichwertigkeit und der Etikettierung der Verpackung keine Anwendung finden.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Vorschriften über die Anerkennung der Bescheinigung der Gleichwertigkeit und die Kontrolle der Hopfeneinfuhren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Abweichungen von Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 5 oder Abschnitt C können für Einfuhrerzeugnisse gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV im Zusammenhang mit den internationalen Verpflichtungen der Union erlassen werden.
Im Falle von Abweichungen von Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 5 müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den bezeichneten Zollbehörden eine Sicherheit für diese Erzeugnisse stellen. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn der Einführer gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den von diesen akzeptierten Nachweis erbracht hat, dass
a) den Erzeugnissen die Abweichungen nicht zugute gekommen sind oder
b) wenn ihnen die Abweichungen zugute gekommen sind, dass die Erzeugnisse nicht zur Weinbereitung verwendet wurden, oder, falls sie zur Weinbereitung verwendet wurden, dass die dabei entstandenen Erzeugnisse entsprechend gekennzeichnet worden sind.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften festlegen, um die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, einschließlich betreffend die Sicherheitsbeträge und die entsprechende Kennzeichnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
(1) 2500000
(2) Der einzige im Jahr 2005 Zuckerrüben verarbeitende Betrieb in Portugal gilt als Vollzeitraffinerie.
(3) Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker werden nur für Vollzeitraffinerien ausgestellt, sofern die betreffenden Mengen nicht die in Artikel 1 genannten Mengen überschreiten. Die betreffenden Lizenzen dürfen nur zwischen Vollzeitraffinerien übertragen werden und ihre Gültigkeitsdauer läuft am Ende des Wirtschaftsjahres ab, für das sie erteilt wurden.
Dieser Absatz gilt für die ersten drei Monate jedes Wirtschaftsjahrs.
(4) Da sichergestellt werden muss, dass zur Raffination bestimmter Zucker, der gemäß diesem Artikel eingeführt wird, raffiniert wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Anwendung der Bedingungen für das Funktionieren der Einfuhrregelung gemäß Absatz 1;
b) die Bedingungen und Zugangskriterien, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Einfuhrlizenzantrag zu stellen, einschließlich einer Sicherheitsleistung;
c) Vorschriften über die zu verhängenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen.
(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Vorschriften über die vorzulegenden Nachweise und Unterlagen hinsichtlich der Anforderungen und Verpflichtungen für die Einführer, und insbesondere für Vollzeitraffinerien, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 140 Absatz 2 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten, kann die Kommission bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 Durchführungsrechtsakte erlassen, die die Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen in Bezug auf die folgenden Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen:
a) Zucker des KN-Codes 1701;
b) Isoglucose der KN-Codes 17023010, 17024010, 17026010 und 17029030.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1).
(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Rechtsakten des Rates erlässt die Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union, die in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften vorgesehen sind.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort wirksam.
4. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die die gemäß Absatz 3 dieses Artikels getroffenen Schutzmaßnahmen der Union aufheben oder ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Wenn der Unionsmarkt durch die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder den aktiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Durchführungsrechtsakte erlassen, die die Inanspruchnahme der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder des aktiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort wirksam.
(1) Um die Ausfuhr folgender Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, wenn auf dem Binnenmarkt Bedingungen vorliegen, die denen entsprechen, die unter die Artikel 219 Absatz 1 oder Artikel 221 fallen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Union innerhalb der Grenzen der gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünfte durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden:
a) Erzeugnisse der folgenden Sektoren, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen:
b) unter Buchstabe a Ziffern i bis iii, v und vii aufgeführte Erzeugnisse, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates und in Form von Zucker enthaltenden Erzeugnissen gemäß Anhang I Teil X Buchstabe b der vorliegenden Verordnung ausgeführt werden sollen.
(2) Die Erstattung bei der Ausfuhr von in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführten Erzeugnissen darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.
(3) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 219 Absatz 1 und Artikel 221 beträgt die verfügbare Erstattung für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse 0 Euro.
Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird eine Methode herangezogen, die
a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Union und ihren Auswirkungen auf das Marktgleichgewicht Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen den betreffenden Marktteilnehmern, insbesondere zwischen kleinen und großen Marktteilnehmern, zu führen;
b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse den Wirtschaftsteilnehmern den geringsten Verwaltungsaufwand verursacht.
(1) Die Ausfuhrerstattungen sind für dieselben Erzeugnisse in der gesamten Union gleich. Sie können je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, insbesondere wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder dies aufgrund der Verpflichtungen aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften notwendig ist.
(2) Maßnahmen für die Festsetzung der Erstattungen werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.
(1) Für die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur nach Beantragung und nach Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt.
(2) Der auf die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt oder der sich aufgrund der betreffenden Ausschreibung ergibt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der Betrag, der am selben Tag gilt
a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder
b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht; in diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen.
(3) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse
a) das Zollgebiet der Union im Einklang mit dem Ausfuhrverfahren des Artikels 161 des Zollkodex verlassen haben;
b) bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe b festgesetzt worden war.
Im Rindfleischsektor wird die Gewährung und Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere von der Einhaltung der Tierschutzvorschriften im Unionsrecht und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht.
Die Volumengrenzen, die sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, werden auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen für die Bezugszeiträume und die betreffenden Erzeugnisse eingehalten.
Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.
(1) Um das reibungslose Funktionieren der Ausfuhrerstattungsregelung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung festgelegt wird, die gewährleistet, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen.
(2) Um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die Behörden so gering wie möglich zu halten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen Schwellen festgesetzt werden, bei deren Unterschreitung möglicherweise keine Ausfuhrlizenz erteilt oder vorgelegt werden muss, Bestimmungsorte oder Transaktionen bezeichnet werden, bei denen eine Ausnahme von der obligatorischen Vorlage einer Lizenz gerechtfertigt werden kann, und gestattet wird, dass Ausfuhrlizenzen in gerechtfertigten Fällen nachträglich erteilt werden.
(3) Um praktische Situationen zu regeln, in denen Ausfuhrerstattungen in voller Höhe oder teilweise gezahlt werden können, und die Marktteilnehmer dabei zu unterstützen, den Zeitraum zwischen der Beantragung und der endgültigen Zahlung der Ausfuhrerstattung zu überbrücken, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 betreffend Vorschriften über Folgendes zu erlassen:
a) einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung;
b) die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattungen einschließlich der Bedingungen für die Leistung und Freigabe einer Sicherheit;
c) zusätzliche Nachweise, wenn Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung von Erzeugnissen bestehen, und die Möglichkeit einer Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Union;
d) die Bestimmungsorte, die als Ausfuhren aus der Union behandelt werden, und die Einbeziehung von Bestimmungsorten innerhalb des Zollgebiets der Union, die für Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen.
(4)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels, insbesondere
a) zur Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die noch nicht zugewiesen oder genutzt wurden,
b) zur Methode für die Neuberechnung der Zahlung der Ausfuhrerstattung, wenn der in einer Lizenz aufgeführte Erzeugniscode oder Bestimmungsort nicht mit dem tatsächlichen Erzeugnis oder Bestimmungsort übereinstimmt;
c) zu den in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnissen;
d) zu den Verfahren für die zu stellende Sicherheit und deren Betrag;
e) zur Anwendung von gemäß Artikel 202 Absatz 4 erlassenen Maßnahmen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um,
a) geeignete Maßnahmen festzulegen, um einen Missbrauch der in Artikel 199 Absatz 2 vorgesehenen Flexibilität, insbesondere im Zusammenhang mit dem Antragstellungsverfahren, zu verhindern;
b) die Maßnahmen festzulegen, die für die Einhaltung der in Artikel 201 genannten Volumengrenzen erforderlich sind, einschließlich der Einstellung oder der Begrenzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen, wenn die Volumengrenzen überschritten werden oder überschritten zu werden drohen;
c) Koeffizienten festzusetzen, die für die Ausfuhrerstattungen im Einklang mit den gemäß Artikel 202 Absatz 7 erlassenen Vorschriften gelten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.
Wenn der Unionsmarkt durch den passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Durchführungsrechtsakte zur ganzen oder teilweisen Aussetzung der Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort wirksam.
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "beherrschende Stellung" den Umstand, dass ein Unternehmen über die wirtschaftliche Machtstellung verfügt, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztendlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.
(1) Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf die in Artikel 206 dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV notwendig sind.
Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 152 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 156 dieser Verordnung anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, soweit sie die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, dass dadurch die Ziele des Artikels 39 AEUV gefährdet werden.
Dieser Absatz gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zu einer Preisbindung verpflichten oder durch die der Wettbewerb ausgeschlossen wird.
(2) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllen, sind nicht verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.
In allen nationalen und Unionsverfahren zur Anwendung des Artikels 101 AEUV obliegt die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV der Partei oder der Behörde, die diesen Vorwurf erhebt. Der Partei, die die Ausnahmeregelungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels für sich geltend macht, obliegt die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind.
(1) Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von gemäß Artikel 157 dieser Verordnung anerkannten Branchenverbänden, die der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c und, was die Sektoren Milch und Milcherzeugnisse anbelangt, nach Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe c dieser Verordnung und, was die Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak anbelangt, nach Artikel 162 dieser Verordnung dienen.
(2) Absatz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass
a) die darin erwähnten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind; und
b) die Kommission binnen zwei Monaten nach Eingang aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den Unionsvorschriften unvereinbar sind.
Stellt die Kommission fest, dass die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß Absatz 1 mit den Unionsvorschriften unvereinbar sind, so legt sie ihre Feststellung ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens dar.
(3) Die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß Absatz 1 dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zweimonatsfrist in Kraft gesetzt werden.
(4) Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht erfolgt, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
a) eine wie auch immer geartete Abschottung der Märkte innerhalb der Union bewirken können;
b) das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktorganisation gefährden können;
c) Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der von der Branchenmaßnahme verfolgten Ziele der GAP nicht unbedingt erforderlich sind;
d) die Festsetzung von Preisen oder Quoten umfassen;
e) zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.
(5) Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so fasst sie ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens einen Beschluss, mit dem sie erklärt, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV auf die Vereinbarung, den Beschluss oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.
Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission darf nicht vor dem Datum seiner Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.
(6) Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen.
(7) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
(1) Die Artikel 107 bis 109 AEUV finden auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.
(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Artikel 107 bis 109 AEUV keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß und in Übereinstimmung mit folgenden Maßnahmen bzw. Bestimmungen geleistet werden:
a) den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die ganz oder teilweise von der Union finanziert werden;
b) den Bestimmungen der Artikel 213 bis 218 der vorliegenden Verordnung.
Abweichend von Artikel 44 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung des Unionsrechts für staatliche Beihilfen nationale Zahlungen für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 45, 49 und 50 gewähren.
Der im einschlägigen Unionsrecht für staatliche Beihilfen festgesetzte Beihilfehöchstsatz gilt für die öffentliche Finanzierung – aus Finanzmitteln der Union und nationalen Mitteln – insgesamt.
ex0208
ex0210
Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je Wirtschaftsjahr nationale Zahlungen von bis zu 350 EUR pro Hektar gewähren.
Die Mitgliedstaaten können nationale Zahlungen zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme gewähren, mit Ausnahme von Beihilfen zugunsten der Erzeugung oder des Handels.
(1) Die Mitgliedstaaten können Weinerzeugern nationale Zahlungen für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein in begründeten Krisenfällen gewähren.
Diese Zahlungen müssen verhältnismäßig und geeignet sein, diese Krise zu beheben.
Der Gesamtbetrag, der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für diese Zahlungen bereitgestellt wird, darf 15 % der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VI für das betreffende Jahr festgesetzten Mittel nicht übersteigen.
(2) Mitgliedstaaten, die die nationalen Zahlungen gemäß Absatz 1 anwenden wollen, übermitteln der Kommission eine mit Gründen versehene Notifikation. Die Kommission entscheidet ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens, ob die Maßnahme gebilligt wird und ob die Zahlungen gewährt werden können.
(3) Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, darf Alkohol aus der Destillation gemäß Absatz 1 ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den für die Anwendung des vorliegenden Artikels erforderlichen Maßnahmen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Unionsbeihilfe gemäß den Artikeln 23 und 26 nationale Zahlungen für die Abgabe der Erzeugnisse an Schüler in Bildungseinrichtungen bzw. die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 gewähren.
Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren.
Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Unionsbeihilfe gemäß Artikel 23 nationale Zahlungen für die Finanzierung der flankierenden Maßnahmen gewähren, die erforderlich sind, um die Unionsregelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse und Bananenerzeugnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 wirksam zu machen.
(1) Die Mitgliedstaaten können nationale Zahlungen bis zu 120,75 EUR/ha pro Jahr an Betriebsinhaber gewähren, die folgende Produkte erzeugen:
a) Mandeln der KN-Codes 080211 und 080212;
b) Haselnüsse der KN-Codes 080221 und 080222;
c) Walnüsse der KN-Codes 08023100 und 08023200;
d) Pistazien des KN-Codes 08025100 und 08025200;
e) Johannisbrot des KN-Codes 12129200.
(2) Die nationalen Zahlungen nach Absatz 1 dürfen nur im Rahmen folgender Höchstflächen gezahlt werden:
| Mitgliedstaat | Höchstfläche (ha) |
| Belgien | 100 |
| Bulgarien | 11984 |
| Deutschland | 1500 |
| Griechenland | 41100 |
| Spanien | 568200 |
| Frankreich | 17300 |
| Italien | 130100: |
| Zypern | 5100 |
| Luxemburg | 100 |
| Ungarn | 2900 |
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 finden keine Anwendung auf die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführten Erzeugnisse.
Die Kommission kann jedoch im Wege von nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 228 erlassenen delegierten Rechtsakten beschließen, dass die Maßnahmen des Absatzes 1 auf die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführten Erzeugnisse Anwendung finden.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Verfahrensvorschriften und technischen Kriterien für die Anwendung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassen. Diese Vorschriften können sich insbesondere auf Verfahren und technische Kriterien beziehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte im Hinblick auf außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen für den betroffenen Markt erlassen,
a) um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, und
b) um ernsthaften Marktstörungen Rechnung zu tragen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit und infolge von Krankheiten bzw. von Tier- und Pflanzenseuchen zurückzuführen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen gelten für die folgenden Sektoren:
a) Rindfleisch;
b) Milch und Milcherzeugnisse;
c) Schweinefleisch;
d) Schaf- und Ziegenfleisch;
e) Eier;
f) Geflügelfleisch.
Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b im Zusammenhang mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit gelten auch für alle anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme derjenigen, die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführt sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 228 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Erzeugnisse in den Unterabsätzen 1 und 2 zu erweitern.
(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats getroffen.
(4) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Maßnahmen dürfen nur erlassen werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen gesundheits- und veterinärrechtlichen Maßnahmen getroffen hat, und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.
(5) Die Europäische Union beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.
Bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in den Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch beteiligt sich die Union jedoch in Höhe von 60 % dieser Ausgaben.
(6) Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu Dringlichkeitsmaßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um spezifische Probleme zu lösen. Diese Maßnahmen können von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
(2) Um spezifische Probleme zu lösen, und in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit in Situationen, in denen eine sehr schnelle Verschlechterung der Erzeugungs- und Marktbedingungen droht, der im Falle von Verzögerungen beim Erlass von Maßnahmen später nur mit Schwierigkeiten zu begegnen wäre, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(3) Die Kommission erlässt Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 nur dann, wenn es nicht möglich ist, die erforderlichen Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 219 oder 220 zu erlassen.
(4) Die nach Absatz 1 oder 2 erlassenen Maßnahmen bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft. Dauert das spezifische Problem, aufgrund dessen diese Maßnahmen erlassen wurden, nach diesem Zeitraum an, so kann die Kommission im Hinblick auf eine dauerhafte Lösung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu der Problematik erlassen oder geeignete Vorschläge für Gesetzgebungsakte vorlegen.
(5) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die von ihr gemäß Absatz 1 oder 2 erlassenen Maßnahmen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Erlass.
(1) Während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, aus denen hervorgeht, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV keine Anwendung auf Vereinbarungen und Beschlüsse von anerkannten Erzeugerorganisationen, ihren Vereinigungen und anerkannten Branchenverbänden in allen in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Sektoren findet, sofern diese Vereinbarungen und Beschlüsse nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unterminieren, strikt darauf abzielen, den betreffenden Sektor zu stabilisieren, und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
a) Marktrücknahmen oder kostenlose Verteilung ihrer Erzeugnisse;
b) Umwandlung und Verarbeitung;
c) Lagerung durch private Marktteilnehmer;
d) gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen;
e) Vereinbarungen über Qualitätsanforderungen;
f) gemeinsamer Einkauf von Betriebsmitteln, die erforderlich sind, um die Verbreitung von Tier- und Pflanzenschädlingen und -seuchen in der Union zu bekämpfen, oder von Betriebsmitteln, die erforderlich sind, um die Auswirkungen von Naturkatastrophen zu bewältigen;
g) vorläufige Planung der Produktion, wobei die spezifische Art des Anbauzyklus berücksichtigt wird.
Die Kommission gibt in Durchführungsrechtsakten den materiellen und geografischen Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung und vorbehaltlich des Absatzes 3 deren Geltungszeitraum an.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nur dann, wenn die Kommission bereits eine der Maßnahmen nach diesem Kapitel erlassen hat, soweit Erzeugnisse zur öffentlichen Intervention angekauft wurden oder soweit eine Beihilfe für die private Lagerhaltung nach Teil II Titel I Kapitel I gewährt wurde.
(3) Die Vereinbarungen und Beschlüsse nach Absatz 1 können höchstens sechs Monate angewandt werden.
Die Kommission kann jedoch Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen derartige Vereinbarungen und Beschlüsse für weitere sechs Monate zugelassen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung, die Überwachung, Analyse und Verwaltung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die Gewährleistung der Markttransparenz, das ordnungsgemäße Funktionieren der GAP-Maßnahmen, die Überprüfung, Kontrolle, Überwachung, Bewertung und Rechnungsprüfung der GAP-Maßnahmen, und die Einhaltung der Anforderungen, die in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkommen festgelegt sind, einschließlich der Anforderungen an die Mitteilungen im Rahmen dieser Übereinkommen, kann die Kommission nach dem Verfahren des Absatzes 2 die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die obligatorischen Mitteilungen der Unternehmen, Mitgliedstaaten und Drittländer erlassen. Hierbei berücksichtigt sie den Datenbedarf und die Synergien zwischen potenziellen Datenquellen.
Die übermittelten Angaben können internationalen Organisationen und den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht und dürfen vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse, einschließlich der Preise, veröffentlicht werden.
(2) Um die Integrität der Informationssysteme und die Echtheit und Lesbarkeit der übermittelten Dokumente und der übermittelten dazugehörigen Daten zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:
a) Art und Typ der mitzuteilenden Informationen;
b) die Kategorien der zu verarbeitenden Daten, die Höchstdauer der Speicherung und der Zweck der Verarbeitung, insbesondere im Falle einer Veröffentlichung dieser Daten oder ihrer Übermittlung an Drittstaaten;
c) die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen;
d) die Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung dieses Artikels, einschließlich der
a) Mitteilungsmethoden;
b) Vorschriften über die mitzuteilenden Informationen;
c) Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie in Bezug auf Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen;
d) Modalitäten der Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, die internationalen Organisationen, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit, vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben personenbezogene Daten für die in Artikel 223 Absatz 1 genannten Zwecke und sie verarbeiten diese Daten nicht auf eine mit diesen Zwecken unvereinbare Weise.
(2) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Überwachung und Bewertung nach Artikel 223 Absatz 1, so werden sie anonymisiert und nur in aggregierter Form verarbeitet.
(3) Personenbezogene Daten werden nach der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden nationalen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von nationalen oder Unionsstellen in Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden dürfen und ihnen in diesem Zusammenhang die in der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführten Rechte zustehen.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht
a) alle drei Jahre und erstmals bis zum 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Maßnahmen im Bienenzuchtsektor gemäß den Artikeln 55, 56 und 57, unter anderem auch über die neuesten Entwicklungen im Bereich der Bienenstock-Erkennungssysteme;
b) bis zum 30. Juni 2014 und ferner bis zum 31. Dezember 2018 über die Entwicklung der Marktlage im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere über das Funktionieren der Artikel 148 bis 151, des Artikels 152 Absatz 3 und des Artikels 157 Absatz 3; sie bewertet dabei insbesondere die Auswirkungen auf die Milcherzeuger und die Milcherzeugung in benachteiligten Regionen im Hinblick auf das allgemeine Ziel einer Aufrechterhaltung der Erzeugung in diesen Regionen, einschließlich möglicher Anreize für Betriebsinhaber, in Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei;
c) bis zum 31. Dezember 2014 über eine mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Schulprogramme auf Olivenöl und Tafeloliven;
d) bis zum 31. Dezember 2017 über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Agrarbereich in allen Mitgliedstaaten, insbesondere über das Funktionieren der Artikel 209 und 210, und der Artikel 169, 170 und 171 in den betreffenden Sektoren.
Die Finanzmittel, die aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor unter den Bedingungen und dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung übertragen werden, werden für die Maßnahmen, auf die sich die vorliegende Verordnung bezieht, für das Jahr bzw. die Jahre zur Verfügung gestellt, für die eine zusätzliche Stützung erforderlich ist, sofern Bedingungen vorliegen, die über die normalen Marktentwicklungen hinausgehen.
Insbesondere werden Finanzmittel übertragen für Ausgaben im Rahmen
a) der Artikel 8 bis 21,
b) der Artikel 196 bis 204 und
c) der Artikel 219, 220 und 221 dieser Verordnung.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakt nach dem Verfahren gemäß Artikel 227 Absatz 5 Einwände erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung "Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte" unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss im Fall der in Artikel 80 Absatz 5, Artikel 91 Buchstaben c und d, Artikel 97 Absatz 4, Artikel 99, Artikel 106 sowie Artikel 107 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte keine Stellungnahme ab, so nimmt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsaktes nicht an, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird aufgehoben.
Die folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten jedoch weiterhin:
a) für das System der Milchproduktionsregulierung Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt III, Artikel 55, Artikel 85 sowie die Anhänge IX und X bis zum 31. März 2015;
b) für den Weinsektor:
c) Artikel 113a Absatz 4, die Artikel 114, 115 und 116, Artikel 117 Absätze 1 bis 4 und Artikel 121 Buchstabe e Ziffer iv sowie Anhang XIV Teil B Abschnitt I Nummern 2 und 3 und Abschnitt III Nummer 1 und Teil C sowie Anhang XV Abschnitt II Nummern 1, 3, 5 und 6 und Abschnitt IV Nummer 2 für die Zwecke der Anwendung jener Artikel bis zum Tag der Anwendung der entsprechenden Vermarktungsregeln, die mittels der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 75 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 78 Absätze 3 und 4, Artikel 79 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 4, Artikel 83 Absatz 4, Artikel 86, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 88 Absatz 3 und Artikel 89 der vorliegenden Verordnung festzulegen sind;
d) Artikel 133a Absatz 1 und Artikel 140a bis zum 30. September 2014;
e) Artikel 182 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2013/2014 am 30. September 2014;
f) Artikel 182 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2017;
g) Artikel 182 Absatz 7 bis zum 31. März 2014;
h) Anhang XV Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2015;
i) Anhang XX bis zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzgebungsakts zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates.
(2) Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013nach der Entsprechungstabelle in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung.
(3) Die Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1601/96 und (EG) Nr. 1037/2001 des Rates werden aufgehoben.
(1) Um einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 betreffend Maßnahmen zu erlassen, die zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Unternehmen erforderlich sind.
(2) Alle Mehrjahresprogramme, die vor dem 1. Januar 2014 angenommen wurden, unterliegen auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Auslaufen der jeweiligen Programme weiter den betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(1) Amtsblatt der Europäischen
Sie gilt ab 1. Januar 2014.
Es gilt jedoch Folgendes:
a) Artikel 181 gilt ab 1. Oktober 2014;
b) Anhang VII Teil VII Abschnitt II Nummer 3 gilt ab 1. Januar 2016.
(2) Die Artikel 148 bis 151, Artikel 152 Absatz 3, Artikel 156 Absatz 2, Artikel 157 Absatz 3, die Artikel 161 und 163, Artikel 173 Absatz 2 und Artikel 174 Absatz 2 gelten bis zum 30. Juni 2020.
(3) Die Artikel 127 bis 144 sowie die Artikel 192 und 193 gelten bis Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017 für Zucker, d. h. bis zum 30. September 2017.
| d) |
| 0714 |
| Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes |
| ex1102 | Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn: |
| 110220 | – von Mais |
| 110290 | – andere: |
| 11029010 | – – Gerstenmehl |
| 11029030 | – – Hafermehl |
| 11029090 | – – andere: |
| ex1103 | Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, ausgenommen Grobgrieß und Feingrieß von Weizen (Unterposition 110311) und von Reis (Unterposition 11031950) sowie Pellets von Reis (Unterposition 11032050) |
| ex1104 | Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 und Reis als Flocken (Unterposition 11041991); Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen |
| 110620 | Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 |
| ex1108 | Stärke, Inulin: |
| – Stärke: |
| 11081100 | – – von Weizen |
| 11081200 | – – von Mais |
| 11081300 | – – von Kartoffeln |
| 11081400 | – – von Maniok |
| ex110819 | – – andere Stärke: |
| 11081990 | – – – andere |
| 11090000 | Kleber von Weizen, auch getrocknet |
| 1702 | Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
| ex170230 | – Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT: |
| – – andere: |
| ex17023050 | – – – als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT |
| ex17023090 | – – – andere, mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT |
| ex170240 | – Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker |
| 17024090 | – – andere: |
| ex170290 | – andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: |
| 17029050 | – – Maltodextrin und Maltodextrinsirup |
| – – Zucker und Melassen, karamellisiert: |
| – – – andere |
| 17029075 | – – – – als Pulver, auch agglomeriert |
| 17029079 | – – – – andere |
| 2106 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
| ex210690 | – andere: |
| – – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt: |
| – – – andere |
| 21069055 | – – – – Glucose- und Maltodextrinsirup |
| ex2302 | Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide |
| ex2303 | Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets: |
| 230310 | – Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände |
| 23033000 | – Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien |
| ex2306 | Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305: |
| – andere: |
| 23069005 | – – aus Maiskeimen |
| ex230800 | Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
| 23080040 | – Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester) |
| 2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: |
| ex230910 | – Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
| 230910112309101323091031230910332309105123091053 | – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 17023050, 17023090, 17024090, 17029050 und 21069055 oder Milcherzeugnisse enthaltend |
| ex230990 | – andere: |
| 23099020 | – – Erzeugnisse gemäß der zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur |
| – – andere, einschließlich Vormischungen |
| 230990312309903323099041230990432309905123099053 | – – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 17023050, 17023090, 17024090, 17029050 und 21069055 oder Milcherzeugnisse enthaltend |
| (1)Für die Anwendung dieser Unterpositionen sind "Milcherzeugnisse" Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0406 und der Unterpositionen 17021100, 17021900 und 21069051. |
Der Reissektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
| KN-Code | Warenbezeichnung | |
| a) | 10061021 bis10061098 | Rohreis (Paddy-Reis), nicht zur Aussaat |
| 100620 | geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis") | |
| 100630 | halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert | |
| b) | 10064000 | Bruchreis |
| c) | 11029050 | Reismehl |
| 11031950 | Grobgrieß und Feingrieß von Reis | |
| 11032050 | Pellets von Reis | |
| 11041991 | Reisflocken | |
| ex11041999 | Reiskörner, gequetscht | |
| 11081910 | Stärke von Reis | |
Der Zuckersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
| KN-Code | Warenbezeichnung | |
| a) | 121291 | Zuckerrüben |
| 12129300 | Zuckerrohr | |
| b) | 1701 | Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest |
| c) | 170220 | Ahornzucker und Ahornsirup |
| 17026095 und17029095 | Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose | |
| 17029071 | Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von 50 GHT oder mehr | |
| 21069059 | Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup | |
| d) | 17023010170240101702601017029030 | Isoglucose |
| e) | 1702608017029080 | Inulinsirup |
| f) | 1703 | Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker |
| g) | 21069030 | Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt |
| h) | 230320 | ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung |
Der Trockenfuttersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
| KN-Code | Warenbezeichnung | |
| a) | ex12141000 | – Mehl und Pellets von durch künstliche Wärmetrocknung getrockneter Luzerne |
| – Mehl und Pellets von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen | ||
| ex12149090 | – Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, außer Heu und Futterkohl sowie Heu enthaltende Erzeugnisse | |
| – Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen | ||
| b) | ex23099096 | – aus Luzernen- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate |
| – ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der vorgenannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse | ||
Der Saatgutsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 07129011 | Hybriden von Zuckermais: |
| – zur Aussaat | |
| 07131010 | Erbsen (Pisum sativum): |
| – zur Aussaat | |
| ex07132000 | Kichererbsen: |
| – zur Aussaat | |
| ex07133100 | Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek: |
| – zur Aussaat | |
| ex07133200 | Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): |
| – zur Aussaat | |
| 07133310 | Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): |
| – zur Aussaat | |
| ex07133400 | Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea): |
| ex07133500 | – zur Aussaat |
| ex07133900 | Kuhbohnen (Vigna unguiculata): |
| – zur Aussaat | |
| andere: | |
| – zur Aussaat | |
| ex07134000 | Linsen: |
| – zur Aussaat | |
| ex07135000 | Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor): |
| ex07136000 | – zur Aussaat |
| Straucherbsen (Cajanus cajan): | |
| – zur Aussaat | |
| ex07139000 | Andere getrocknete Hülsenfrüchte: |
| – zur Aussaat | |
| 10019110 | Spelz: |
| – Saatgut | |
| 10019190 | Andere: |
| – Saatgut | |
| ex100510 | Hybridmais, Saatgut |
| 10061010 | Rohreis (Paddy-Reis): |
| – zur Aussaat | |
| 10071010 | Hybrid-Körner-Sorghum: |
| – Saatgut | |
| 12011000 | Sojabohnen, auch geschrotet: |
| – Saatgut | |
| 12023000 | Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet: |
| – Saatgut | |
| 12040010 | Leinsamen, auch geschrotet: |
| – zur Aussaat | |
| 12051010 und | Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet: |
| ex12059000 | – zur Aussaat |
| 12060010 | Sonnenblumenkerne, auch geschrotet: |
| – zur Aussaat | |
| ex1207 | andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet: |
| – zur Aussaat | |
| 1209 | Samen, Früchte und Sporen |
| – zur Aussaat |
Der Hopfensektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 1210 | Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin |
| 13021300 | Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen |
Der Sektor Olivenöl und Tafeloliven umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
| KN-Code | Warenbezeichnung | |
| a) | 1509 | Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
| 151000 | Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 | |
| b) | 07099210 | Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt |
| 07108010 | Oliven, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren | |
| 071120 | Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet | |
| ex07129090 | Oliven, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet | |
| 20019065 | Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | |
| ex20049030 | Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren | |
| 20057000 | Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren | |
| c) | 1522003115220039 | Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist |
| 2306901123069019 | Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl | |
Der Sektor Flachs und Hanf umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 5301 | Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
| 5302 | Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
Der Sektor Obst und Gemüse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 07020000 | Tomaten, frisch oder gekühlt |
| 0703 | Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt |
| 0704 | Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt |
| 0705 | Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt |
| 0706 | Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt |
| 070700 | Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt |
| 0708 | Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt |
| ex0709 | Anderses Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 07096091, 07096095, 07096099, 07099210, 07099290 und 07099960 |
| ex0802 | Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse der Unterposition 08027000, 08028000 |
| 08031010 | Mehlbananen, frisch |
| 08031090 | Mehlbananen, getrocknet |
| 08042010 | Feigen, frisch |
| 08043000 | Ananas |
| 08044000 | Avocadofrüchte |
| 08045000 | Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte |
| 0805 | Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet |
| 08061010 | Tafeltrauben, frisch |
| 0807 | Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch |
| 0808 | Äpfel, Birnen und Quitten, frisch |
| 0809 | Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch |
| 0810 | Andere Früchte, frisch |
| 0813503108135039 | Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802: |
| 091020 | Safran |
| ex091099 | Thymian, frisch oder gekühlt |
| ex12119086 | Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt |
| 12129200 | Johannisbrot (Carob) |
Der Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
| KN-Code | Warenbezeichnung | |
| a) | ex0710 | Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 07104000, Oliven der Unterposition 07108010 und Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" der Unterposition 07108059 |
| ex0711 | Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Oliven der Unterposition 071120, Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" der Unterposition 07119010 und Zuckermais der Unterposition 07119030 | |
| ex0712 | Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Kartoffeln, künstlich durch Hitze getrocknet, als Lebensmittel ungeeignet, der Unterposition 07129005, Zuckermais der Unterpositionen ex07129011 und 07129019 und Oliven der Unterposition ex07129090 | |
| 08042090 | Feigen, getrocknet | |
| 080620 | Weintrauben, getrocknete | |
| ex0811 | Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen gefrorene Bananen der Unterposition ex08119095 | |
| ex0812 | Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Bananen der Unterposition ex08129098 | |
| ex0813 | Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten dieses Kapitels, ausgenommen ausschließlich aus Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 bestehende Mischungen der Unterpositionen 08135031 und 08135039 | |
| 08140000 | Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefeldioxid oder anderen Stoffen eingelegt | |
| 09042110 | Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum), getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert | |
| b) | ex0811 | Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
| ex130220 | Pektinstoffe, Pektinate und Pektate | |
| ex2001 | Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommenFrüchte der Gattung "Capsicum", mit brennendem Geschmack, der Unterposition 20019020Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 20019030Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 20019040Palmherzen der Unterposition ex20019092Oliven der Unterposition 20019065Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex20019097 | |
| 2002 | Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | |
| 2003 | Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | |
| ex2004 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 20049010, Oliven der Unterposition ex20049030 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 20041091 | |
| ex2005 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Oliven der Unterposition 20057000, Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 20058000 und Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack der Unterposition 20059010 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 20052010 | |
| ex200600 | Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), ausgenommen mit Zucker haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex20060038 und ex20060099 | |
| ex2007 | Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommenhomogenisierte Bananenzubereitungen der Unterposition ex200710Bananenkonfitüren, -gelees, -marmeladen, -pürees und -pasten der Unterpositionen ex20079939, ex20079950 und ex20079997 | |
| ex2008 | Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommenErdnussmark der Unterposition 20081110Palmherzen der Unterposition 20089100Mais der Unterposition 20089985Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 20089991Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex20089999Mischungen von anders zubereiteten oder haltbar gemachten Bananen der Unterpositionen ex20089759, ex20089778, ex20089793 und ex20089798anders zubereitete oder haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex20089949, ex20089968 und ex20089999 | |
| ex2009 | Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln, ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterpositionen 200961 und 200969 und Bananensaft der Unterposition ex20098935, 20098938, 20098979, 20098986, 20098989 und 20098999 | |
Der Bananensektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 08039010 | Bananen, frisch, ohne Mehlbananen |
| 08039090 | Bananen, getrocknet, ohne Mehlbananen |
| ex08129098 | Bananen, vorläufig haltbar gemacht |
| ex08135099 | Mischungen von getrockneten Früchten mit Bananen |
| 11063010 | Mehl, Grieß und Pulver von Bananen |
| ex20060099 | Bananen, mit Zucker haltbar gemacht |
| ex20071099 | Homogenisierte Zubereitungen aus Bananen |
| ex20079939ex20079950ex20079997 | Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten aus Bananen |
| ex20089759ex20089778ex20089793ex20089796ex20089798 | Mischungen von Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol |
| ex20089949ex20089967ex20089999 | Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht |
| ex20098935ex20098938ex20098979ex20098986ex20098989ex20098999 | Bananensaft |
Der Weinsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
| KN-Code | Warenbezeichnung | |
| a) | 200961200969 | Traubensaft (einschließlich Traubenmost) |
| 22043092220430942204309622043098 | anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne Alkohol stumm gemachter Most | |
| b) | ex2204 | Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009, ausgenommen anderer Traubenmost der Unterpositionen 22043092, 22043094, 22043096 und 22043098 |
| c) | 08061090 | Frische Weintrauben, andere als Tafeltrauben |
| 2209001122090019 | Weinessig | |
| d) | 22060010 | Tresterwein |
| 2307001123070019 | Weintrub | |
| 2308001123080019 | Traubentrester | |
Der Sektor lebende Pflanzen umfasst alle Erzeugnisse des Kapitels 6 der Kombinierten Nomenklatur.
2401
Der Rindfleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
| KN-Code | Warenbezeichnung | |
| a) | 01022905 bis01022999, 01023910 und 01029091 | Hausrinder, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere |
| 0201 | Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt | |
| 0202 | Fleisch von Rindern, gefroren | |
| 02061095 | Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt | |
| 02062991 | Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren | |
| 021020 | Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | |
| 02109951 | Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | |
| 02109990 | Genießbares Mehl von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen | |
| 16025010 | Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen | |
| 16029061 | Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen | |
| b) | 010221, 01023100 und 01029020 | Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere |
| 02061098 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen | |
| 020621000206220002062999 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen | |
| 02109959 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch | |
| ex15021090 | Fett von Rindern, ausgenommen solches der Position 1503 | |
| 16025031 und16025095 | Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen | |
| 16029069 | Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen | |
Der Sektor Milch und Milcherzeugnisse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
| KN-Code | Warenbezeichnung | |
| a) | 0401 | Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
| b) | 0402 | Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
| c) | 04031011 bis040310390403 9011 bis04039069 | Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt und mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
| d) | 0404 | Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| e) | ex0405 | Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT |
| f) | 0406 | Käse und Quark/Topfen |
| g) | 17021900 | Lactose und Lactosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen und mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose in der Trockenmasse, von weniger als 99 GHT |
| h) | 21069051 | Lactosesirup, aromatisiert oder gefärbt |
| i) | ex2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: |
| ex230910 | – Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: | |
| 2309101523091019230910392309105923091070 | – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 17023050, 17023090, 17024090, 17029050 und 21069055 oder Milcherzeugnisse enthaltend | |
| ex230990 | – andere: | |
| 23099035 | – – andere, einschließlich Vormischungen | |
| 23099039230990492309905923099070 | – – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 17023050, 17023090, 17024090, 17029050 und 21069055 oder Milcherzeugnisse enthaltend | |
Der Schweinefleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
| KN-Code | Warenbezeichnung | |
| a) | ex0103 | Hausschweine, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere |
| b) | ex0203 | Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
| ex0206 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, andere als zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen, frisch, gekühlt oder gefroren | |
| 020910 | Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | |
| ex0210 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | |
| 150110150120 | Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) | |
| c) | 160100 | Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse |
| 16021000 | Homogenisierte Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut | |
| 16022090 | Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse aus Lebern aller Tierarten, außer Gänsen und Enten | |
| 16024110 bis16024210160249 bis16024950 | Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend | |
| 16029010 | Zubereitungen aus Blut aller Tierarten | |
| 16029051 | Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend | |
| 19022030 | Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend | |
Der Sektor Schaf- und Ziegenfleisch umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
| KN-Code | Warenbezeichnung | |
| a) | 01041030 | Lämmer (bis zu einem Jahr alt) |
| 01041080 | Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere und Lämmer | |
| 01042090 | Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere | |
| 0204 | Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren | |
| 02109921 | Fleisch von Schafen oder Ziegen, mit Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | |
| 02109929 | Fleisch von Schafen und Ziegen, ohne Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | |
| b) | 01041010 | Schafe, lebend, reinrassige Zuchttiere |
| 01042010 | Ziegen, lebend, reinrassige Zuchttiere | |
| 02068099 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, frisch oder gekühlt | |
| 02069099 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, gefroren | |
| 02109985 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | |
| ex15029090 | Fett von Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 | |
| c) | 16029091 | Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, anders zubereitet oder haltbar gemacht; |
| 16029095 | ||
Der Eiersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
| KN-Code | Warenbezeichnung | |
| a) | 040711000407191104071919040721000407291004079010 | Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht |
| b) | 0408118004081981040819890408918004089980 | Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht |
Der Geflügelfleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
| KN-Code | Warenbezeichnung | |
| a) | 0105 | Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend |
| b) | ex0207 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Lebern des Buchstaben c |
| c) | 0207139102071491020726910207279102074300020744910207459302074595 | Geflügelleber, frisch, gekühlt oder gefroren |
| 0210997102109979 | Geflügellebern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | |
| d) | 02099000 | Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
| e) | 15019000 | Geflügelfett |
| f) | 16022010 | Gänse- oder Entenlebern, anders zubereitet oder haltbar gemacht |
| 160231160232160239 | Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel der Position 0105, anders zubereitet oder haltbar gemacht | |
1. Der Ethylalkoholsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| ex22071000 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind |
| ex22072000 | Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind |
| ex22089091undex22089099 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind |
2. Der Ethylalkoholsektor umfasst auch in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 Litern aufgemachte Erzeugnisse aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs des KN-Codes 2208, die alle Eigenschaften eines Ethylalkohols gemäß Nummer 1 aufweisen.
Der Bienenzuchtsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 04090000 | Natürlicher Honig |
| ex04100000 | Gelée Royale und Kittharz, genießbar |
| ex05119985 | Gelée Royale und Kittharz, ungenießbar |
| ex12129995 | Blütenpollen |
| ex152190 | Bienenwachs |
ex01069000
ex05119985
"Sonstige Erzeugnisse" sind alle nicht in den Teilen I bis XXIII aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich derjenigen der nachstehenden Abschnitte 1 und 2.
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| ex0101 | Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: |
| – Pferde | |
| 01012100 | – – reinrassige Zuchttiere:: |
| 010129 | – – andere: |
| 01012990 | – – – andere als zum Schlachten |
| 01013000 | – – Esel |
| 01019000 | andere |
| ex0102 | Rinder, lebend: |
| – – andere als reinrassige Zuchttiere: | |
| – – – andere als Hausrinder | |
| 0102399001029099 | |
| ex0103 | Schweine, lebend: |
| 01031000 | – reinrassige Zuchttiere |
| – andere: | |
| ex010391 | – – mit einem Gewicht von weniger als 50 kg: |
| 01039190 | – – – andere als Hausschweine |
| ex010392 | – – mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr |
| 01039290 | – – andere als Hausschweine |
| 0106 | Andere Tiere, lebend |
| ex0203 | Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren: |
| – frisch oder gekühlt: | |
| ex020311 | – – ganze oder halbe Tierkörper: |
| 02031190 | – – – andere als von Hausschweinen |
| ex020312 | – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: |
| 02031290 | – – – andere als von Hausschweinen |
| ex020319 | – – andere: |
| 02031990 | – – – andere als von Hausschweinen |
| – gefroren: | |
| ex020321 | – – ganze oder halbe Tierkörper: |
| 02032190 | – – – andere als von Hausschweinen |
| ex020322 | – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: |
| 02032290 | – – – andere als von Hausschweinen |
| ex020329 | – – andere: |
| 02032990 | – – – andere als von Hausschweinen |
| ex020500 | Fleisch von Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: |
| ex0206 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: |
| ex020610 | – von Rindern, frisch oder gekühlt: |
| 02061010 | – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen |
| – von Rindern, gefroren: | |
| ex02062200 | – – Lebern: |
| – – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen | |
| ex020629 | – – andere: |
| 02062910 | – – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen |
| ex02063000 | – von Schweinen, frisch oder gekühlt: |
| – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen | |
| – – andere: | |
| – – – andere als von Hausschweinen | |
| – von Schweinen, gefroren: | |
| ex02064100 | – – Lebern: |
| – – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen | |
| – – – andere | |
| – – – – andere als von Hausschweinen | |
| ex02064900 | – – andere: |
| – – – von Hausschweinen: | |
| – – – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen | |
| – – – andere | |
| ex020680 | – andere, frisch oder gekühlt: |
| 02068010 | – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen |
| – – andere: | |
| 02068091 | – – – von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln |
| ex020690 | – andere, gefroren: |
| 02069010 | – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen |
| – – andere: | |
| 02069091 | – – – von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln |
| 0208 | Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren |
| ex0210 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: |
| – Fleisch von Schweinen: | |
| ex021011 | – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: |
| 02101190 | – – – andere als von Hausschweinen |
| ex021012 | – – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon: |
| 02101290 | – – – andere als von Hausschweinen |
| ex021019 | – – andere: |
| 02101990 | – – – andere als von Hausschweinen |
| – andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: | |
| 02109100 | – – von Primaten |
| 021092 | – – von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia) |
| 02109300 | – – von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) |
| ex021099 | – – andere: |
| – – – Fleisch: | |
| 02109931 | – – – – von Rentieren |
| 02109939 | – – – – andere |
| – – – Schlachtnebenerzeugnisse: | |
| – – – – andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen und Ziegen | |
| 02109985 | – – – – – andere als Geflügellebern |
| ex0407 | Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: |
| 040719900407299004079090 | – andere als von Hausgeflügel |
| ex0408 | Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
| – Eigelb: | |
| ex040811 | – – getrocknet: |
| 04081120 | – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht |
| ex040819 | – – andere: |
| 04081920 | – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht |
| – andere: | |
| ex040891 | – – getrocknet: |
| 04089120 | – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht |
| ex040899 | – – andere: |
| 04089920 | – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht |
| 04100000 | Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| 05040000 | Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
| ex0511 | Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar |
| 05111000 | – Rindersperma |
| – andere: | |
| ex051199 | – – andere: |
| 05119985 | – – – andere |
| ex0709 | Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: |
| ex070960 | – Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta": |
| – – andere: | |
| 07096091 | – – – – der Gattung "Capsicum", zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen |
| 07096095 | – – – zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden |
| 07096099 | – – – andere |
| ex0710 | Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
| ex071080 | – anderes Gemüse: |
| – – Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta": | |
| 07108059 | – – – andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack |
| ex0711 | Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
| ex071190 | – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen |
| – – Gemüse: | |
| 07119010 | – – – – Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack |
| ex0713 | Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: |
| ex071310 | – Erbsen (Pisum sativum): |
| 07131090 | – – andere als zur Aussaat |
| ex07132000 | – Kichererbsen: |
| – – andere als zur Aussaat | |
| – Bohnen (Vigna-Arten. Phaseolus-Arten): | |
| ex07133100 | – – Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek: |
| – – – andere als zur Aussaat | |
| ex07133200 | – – Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): |
| – – – andere als zur Aussaat | |
| ex071333 | – – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): |
| 07133390 | – – – andere als zur Aussaat |
| ex07133400 | – – Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea) |
| ex07133500 | – – – andere als zur Aussaat |
| ex07133900 | – – Kuhbohnen (Vigna unguiculata): |
| – – – andere als zur Aussaat | |
| – – andere: | |
| – – – andere als zur Aussaat | |
| ex07134000 | – Linsen: |
| – – andere als zur Aussaat | |
| ex07135000 | – Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen (Vicia faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor): |
| – – andere als zur Aussaat | |
| ex07136000 | – Straucherbsen (Cajanus cajan): |
| – – andere als zur Aussaat | |
| ex07139000 | – andere: |
| – – andere als zur Aussaat | |
| 0801 | Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |
| ex0802 | Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: |
| 08027000 | – Kolanüsse (Cola spp.) |
| 08028000 | – Areka-Nüsse |
| ex0804 | Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet: |
| 08041000 | – Datteln |
| 0902 | Tee, auch aromatisiert |
| ex0904 | Pfeffer der Gattung "Piper"; Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Unterposition 09042110 |
| 0905 | Vanille |
| 0906 | Zimt und Zimtblüten |
| 0907 | Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele |
| 0908 | Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen |
| 0909 | Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte, Wacholderbeeren |
| ex0910 | Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian und Safran |
| ex1106 | Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8: |
| 11061000 | – von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
| ex110630 | – von Erzeugnissen des Kapitels 8: |
| 11063090 | – – von anderen als Bananen |
| ex1108 | Stärke, Inulin: |
| 11082000 | – Inulin |
| 12019000 | Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
| 12024100 | Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält, andere als zur Aussaat |
| 12024200 | Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
| 12030000 | Kopra |
| 12040090 | Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
| 12051090 und ex12059000 | Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
| 12060091 | Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
| 12060099 | |
| 12072900 | Baumwollsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
| 12074090 | Sesamsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
| 12075090 | Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
| 12079190 | Mohnsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
| 12079991 | Hanfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
| ex12079996 | Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
| 1208 | Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl |
| ex1211 | Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert, mit Ausnahme der in Teil IX dieses Anhangs unter KN-Code ex12119086 aufgeführten Erzeugnisse |
| ex1212 | Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| ex121299 | – – andere als Zuckerrohr: |
| 12129941 und 12129949 | – – – Johannisbrotkerne |
| ex12129995 | – – – andere als Zuckerrohr, ausgenommen Zichorienwurzeln |
| 12130000 | Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets |
| ex1214 | Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets: |
| ex12141000 | – Mehl und Pellets von Luzerne, ausgenommen von Luzerne, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, oder von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen |
| ex121490 | – andere: |
| 12149010 | – – Futterrüben, Steckrüben, Wurzeln zu Futterzwecken |
| ex12149090 | – – andere, ausgenommen: |
| – Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, künstlich getrocknet, ausgenommen Heu und Futterkohl sowie Erzeugnisse, die Heu enthalten | |
| – Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen | |
| ex1502 | Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: |
| ex15021010ex15029010 | – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, ausgenommen Knochenfett und Abfallfett |
| 150300 | Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet |
| ex1504 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, ausgenommen Leberöle sowie deren Fraktionen der Position 150410 und Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen ausgenommen Leberöle der Position 150420 |
| 1507 | Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
| 1508 | Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
| 1511 | Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
| 1512 | Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
| 1513 | Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
| 1514 | Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
| ex1515 | Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl der Unterposition ex15159011) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
| ex1516 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet (ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) der Unterposition 15162010) |
| ex1517 | genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, ausgenommen der Unterpositionen 15171010, 15179010 und 15179093 |
| 1518003115180039 | Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
| 15220091 | Öldrass und Soapstock aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist |
| 15220099 | andere Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist |
| ex1602 | Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: |
| – von Schweinen: | |
| ex160241 | – – Schinken und Teile davon: |
| 16024190 | – – – andere als von Hausschweinen |
| ex160242 | – – Schultern und Teile davon: |
| 16024290 | – – – andere als von Hausschweinen |
| ex160249 | – – andere, einschließlich Mischungen: |
| 16024990 | – – – andere als von Hausschweinen |
| ex160290 | – andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten: |
| – – andere als Zubereitungen aus Blut aller Tierarten: | |
| 16029031 | – – – von Wild oder Kaninchen |
| – – – andere | |
| – – – – andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthalten: | |
| – – – – – andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthalten: | |
| 16029099 | – – – – – – andere als von Schafen oder Ziegen |
| ex160300 | Extrakte und Säfte von Fleisch |
| 18010000 | Kakao, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch; roh oder geröstet |
| 18020000 | Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall |
| ex2001 | Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
| ex200190 | – andere: |
| 20019020 | – – Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack |
| ex2005 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
| ex200599 | – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: |
| 20059910 | – – Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack |
| ex2206 | Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
| 22063191 bis22060089 | – andere als Tresterwein |
| ex2301 | – Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln: |
| 23011000 | – Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln |
| ex2302 | Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: |
| 23025000 | – von Hülsenfrüchten |
| 23040000 | Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
| 23050000 | Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
| ex2306 | Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, andere als Waren der Positionen 2304 und 2305, mit Ausnahme der Unterpositionen 23069005 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimen) und 23069011 und 23069019 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl) |
| ex230700 | Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh |
| 23070090 | – Weinstein, roh |
| ex230800 | Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
| 23080090 | – andere, ausgenommen Traubentrester, Eicheln, Rosskastanien und andere Trester |
| ex2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: |
| ex230910 | – Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
| 23091090 | – – andere als Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 17023050, 17023090, 17024090, 17029050 und 21069055 oder Milcherzeugnisse enthaltend |
| ex230990 | – andere: |
| ex23099010 | – – andere, einschließlich Vormischungen |
| – – Solubles von Meeressäugetieren | |
| ex23099091 bis23099096 | – – – andere als solche, die Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 17023050, 17023090, 17024090, 17029050 und 21069055 oder Milcherzeugnisse enthalten, ausgenommen |
| – aus Luzernen- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate | |
| – ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse |
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 01012910 | Pferde, lebend, zum Schlachten |
| ex020500 | Fleisch von Pferden, frisch, gekühlt oder gefroren |
| 02109910 | Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet |
| 05119910 | Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle |
| 0701 | Kartoffeln, frisch oder gekühlt |
| 0901 | Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
| 1105 | Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln |
| ex12129995 | Zichorienwurzeln |
| 22090091 und 22090099 | Speiseessig |
| 4501 | Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl |
II. Für Körner und Bruchreis, die nicht von einwandfreier Qualität sind, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
"ganze Körner"
Körner, bei denen unabhängig von den Merkmalen jeder Verarbeitungsstufe höchstens ein Teil des Zahns entfernt wurde;
2.
"gestutzte Körner"
Körner, bei denen der ganze Zahn entfernt wurde;
3.
"gebrochene Körner oder Bruchreis"
Körner, bei denen ein Teil oberhalb des Zahns entfernt worden ist; Bruchreis umfasst:
i) groben Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge die Hälfte oder mehr des Korns, jedoch nicht das ganze Korn ausmacht),
ii) mittleren Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge ein Viertel oder mehr des Korns ausmacht, die aber die Mindestgröße von grobem Bruchreis nicht erreichen),
iii) feinen Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge weniger als ein Viertel des Korns ausmacht, die aber nicht durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen),
iv) Bruchstücke (kleine Splitter oder Teilchen eines Korns, die durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen); längsgespaltene Körner gelten als Bruchstücke;
4.
"grüne Körner"
nicht vollständig ausgereifte Körner;
5.
"Körner mit natürlichen Missbildungen"
Körner, die natürliche Missbildungen aufweisen, worunter alle erblichen oder nicht erblichen Verformungen gegenüber den typischen morphologischen Sortenmerkmalen zu verstehen sind;
6.
"kreidige Körner"
Körner, deren Oberfläche mindestens zu drei Vierteln ein undurchsichtiges und mehliges Aussehen hat;
7.
"Körner mit roten Rillen"
Körner, die als Rückstand des Perikarps rote Längsrillen in unterschiedlicher Stärke und Färbung aufweisen;
8.
"gefleckte Körner"
Körner, die einen kleinen, genau abgegrenzten kreisförmigen Fleck aus dunkler Farbe von mehr oder weniger regelmäßiger Form aufweisen; ferner gelten Körner als gefleckt, die schwache schwarze und flache Rillen haben; die Rillen und Flecken dürfen keinen gelben oder dunklen Strahlenkranz aufweisen;
9.
"fleckige Körner"
Körner, auf deren Oberfläche an einem Punkt eine deutliche Veränderung ihrer normalen Farbe eingetreten ist; die Flecken können von unterschiedlicher Färbung sein (schwärzlich, rötlich, braun usw.); außerdem gelten als Flecken alle tiefen schwarzen Rillen. Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen; Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen;
10.
"gelbe Körner"
Gelbe Körner sind solche, deren natürliche Farbe sich auf andere Weise als durch Trocknen ganz oder teilweise in verschiedene Tönungen von zitronen- bis orangefarbig verändert hat;
11.
"bernsteinfarbene Körner"
Bernsteinfarbene Körner sind solche, die eine einheitliche, leichte und allgemeine, nicht durch Trocknen verursachte Verfärbung aufweisen, die ihnen ein helles, bernsteingelbes Aussehen verleiht.
1. "Weißzucker": Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;
2. "Rohzucker": Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;
3. "Isoglucose": das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose;
4. "Inulinsirup": das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose, ausgedrückt als Zucker-/Isoglucoseäquivalent. Um Marktbeschränkungen für Erzeugnisse mit geringer Süßkraft zu vermeiden, die von Inulinfasern verarbeitenden Unternehmen ohne Inulinsirupquoten hergestellt werden, kann diese Begriffsbestimmung von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a geändert werden;
5. "Liefervertrag": der zwischen Verkäufer und Unternehmen abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind;
6. "Branchenvereinbarung"
a) eine von den Unternehmen oder von einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Unternehmensverband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband oder einer Gruppe von solchen Verkäuferverbänden andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung oder
b) wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a fehlt, die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder Genossen einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln.
1.
"Quotenzucker", "Quotenisoglucose" und "Quoteninulinsirup"
alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;
2.
"Industriezucker"
alle Zuckermengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, die Zuckermenge gemäß Nummer 5 überschreiten und zur Erzeugung eines der in Artikel 140 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;
3.
"Industrieisoglucose" und "Industrieinulinsirup"
alle Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, und zur Erzeugung eines der in Artikel 140 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;
4.
"Überschussisoglucose" und "Überschussinulinsirup"
alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die jeweiligen Mengen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 überschreiten;
5.
"Quotenzuckerrüben"
alle Zuckerrüben, die zu Quotenzucker verarbeitet werden;
6.
"Vollzeitraffinerie"
eine Produktionseinheit,
deren einzige Tätigkeit darin besteht, eingeführten rohen Rohrzucker zu raffinieren, oder
die im Wirtschaftsjahr 2004/05 oder im Falle Kroatiens im Wirtschaftsjahr 2007/2008 eine Menge von mindestens 15000 Tonnen eingeführtem rohen Rohrzucker raffiniert hat.
1.
"Hopfen"
die getrockneten Blütenstände, auch Blütenzapfen genannt, der (weiblichen) Hopfenpflanze (humulus lupulus); diese grüngelben, eiförmigen Blütenstände haben einen Stiel; ihre größte Abmessung schwankt im Allgemeinen zwischen 2 und 5 cm.
2.
"Hopfenpulver"
das durch Mahlen des Hopfens gewonnene Erzeugnis, das alle natürlichen Bestandteile des Hopfens enthält.
3.
"Lupulin-angereichertes Hopfenpulver"
das durch Mahlen des Hopfens nach teilweiser mechanischer Aussonderung der Blätter, Stängel, Doldenblätter und Spindeln gewonnene Erzeugnis.
4.
"Hopfenextrakt"
die mit Hilfe von Lösungsmitteln aus Hopfen oder Hopfenpulver gewonnenen konzentrierten Erzeugnisse.
5.
"Hopfen-Mischerzeugnisse"
die Mischung zweier oder mehrerer der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnisse.
1.
"Roden"
die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben bepflanzten Fläche befinden.
2.
"Anpflanzung"
das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern.
3.
"Umveredelung"
die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde.
4.
"Frische Weintrauben"
die bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht eingetrocknete Frucht der Weinrebe, die mit den üblichen kellerwirtschaftlichen Verfahren eingemaischt oder gekeltert werden kann und die spontan alkoholisch gären kann.
5.
"Durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben"
das Erzeugnis, das
a) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und höchstens 15 % vol aufweist;
b) gewonnen wird, indem ungegorenem Traubenmost, der einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweist und ausschließlich von nach Artikel 81 Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten stammt, folgende Erzeugnisse hinzugefügt werden:
6.
"Traubensaft"
das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das
a) so behandelt wurde, dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet ist;
b) aus frischen Weintrauben oder Traubenmost oder durch Rückverdünnung gewonnen worden ist. Im Falle der Rückverdünnung muss es von konzentriertem Traubenmost oder konzentriertem Traubensaft gewonnen worden sein.
Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.
7.
"Konzentrierter Traubensaft"
der nicht karamellisierte Traubensaft, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubensaft unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.
Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.
8.
"Weintrub"
a) der Rückstand, der sich in den Behältern, die Wein enthalten, nach der Gärung oder während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt;
b) der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe a genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand;
c) der Rückstand, der sich in den Behältern, die Traubenmost enthalten, während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt, oder
d) der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe c genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand.
9.
"Traubentrester"
der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von frischen Weintrauben.
10.
"Tresterwein"
ein Erzeugnis, das wie folgt gewonnen wird:
a) durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder
b) durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser.
11.
"Brennwein"
das Erzeugnis, das
a) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 % vol aufweist;
b) ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86 % vol zugesetzt wird; oder
c) einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 1,5 g/l, berechnet als Essigsäure, aufweist.
12.
"Cuvée"
a) der Traubenmost,
b) der Wein oder
c) die Mischung von Traubenmost und/oder Weinen mit verschiedenen Merkmalen,
die zur Herstellung einer bestimmten Art von Schaumwein bestimmt sind.
13.
"Vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)"
die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.
14.
"Potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)"
die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können.
15.
"Gesamtalkoholgehalt (in % vol)"
die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.
16.
"Natürlicher Alkoholgehalt (in % vol)"
der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung.
17.
"Vorhandener Alkoholgehalt (in % mas)"
die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.
18.
"Potenzieller Alkoholgehalt (in % mas)"
die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können.
19.
"Gesamtalkoholgehalt (in % mas)"
die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.
010221
ex01023100
01029020
ex01022910
ex01022999
01023910
01029091
Für die Anwendung des Zollkontingents für Butter mit Ursprung in Neuseeland schließt die Bestimmung "unmittelbar aus Milch oder Rahm hergestellt" Butter nicht aus, die aus Milch oder Rahm hergestellt wurde und ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren hergestellt wurde, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann.
1.
"Eier in der Schale"
Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht; andere als Bruteier nach Nummer 2.
2.
"Bruteier"
Bruteier von Hausgeflügel.
3.
"Ganze Erzeugnisse"
Vogeleier, nicht in der Schale, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar.
4.
"Getrennte Erzeugnisse"
Eigelb von Vogeleiern, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar.
1.
"Lebendes Geflügel"
lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner) mit einem Stückgewicht von mehr als 185 Gramm.
2.
"Küken"
lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner) mit einem Stückgewicht von höchstens 185 Gramm.
3.
"Geschlachtetes Geflügel"
nicht lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), ganz, auch ohne Schlachtnebenerzeugnisse.
4.
"Abgeleitete Erzeugnisse"
die folgenden Erzeugnisse:
a) Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe a;
b) als "Geflügelteile" bezeichnete Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b, ausgenommen geschlachtetes Geflügel und genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse;
c) genießbare Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b;
d) Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe c;
e) Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstaben d und e;
f) Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe f, ausgenommen Erzeugnisse des KN-Codes 16022010.
1. "Honig": Honig einschließlich der hauptsächlichen Honigarten im Sinne der Richtlinie 2001/110/EG des Rates.
2. "Bienenzuchterzeugnisse": Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz oder Blütenpollen.
b) Polarisation: mindestens 99,7;
c) Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %;
d) Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %;
e) die nach Absatz 2 ermittelte Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 22 und überschreitet nicht folgende Werte:
2. Ein Punkt entspricht:
a) 0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA (28 °Brix),
b) 0,5 Farbtypeinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,
c) 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.
3. Die Methoden für die Ermittlung der in Nummer 1 genannten Elemente sind die gleichen wie die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen angewandten Methoden.
1. Rohzucker der Standardqualität ist ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %.
2. Der Rendementwert von Rübenrohzucker wird errechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers vermindert wird um
a) die Zahl des vierfachen Prozentsatzes des Aschegehalts dieses Zuckers,
b) die Zahl des doppelten Prozentsatzes des Gehalts an Invertzucker dieses Zuckers,
c) die Zahl 1.
3. Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.
Die Schlachtkörper werden eingestuft, indem nacheinander Folgendes bewertet wird:
1. die Fleischigkeit entsprechend folgender Definition:
2. das Fettgewebe entsprechend folgender Definition:
Die Mitgliedstaaten dürfen jede der unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Klassen in höchstens drei Untergruppen unterteilen.
Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht:
a) ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße im Karpalgelenk oder im Tarsalgelenkabgetrennt;
b) ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe;
c) ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Gesäuge und das Euterfett.
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).
Die Mitgliedstaaten dürfen es zulassen, dass die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften vor der Kennzeichnung vom Fettgewebe befreit werden, wenn die Fettgewebebeschaffenheit der Schlachtkörper dies rechtfertigt.
Der Ausdruck "Schlachtkörper" bezeichnet den ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körper eines geschlachteten Schweins, ausgeblutet und ausgeweidet.
Die Schweineschlachtkörper werden nach dem geschätzten Muskelfleischanteil in Klassen unterteilt und entsprechend eingestuft:
| Klasse | v. H. Muskelfleischanteil (geschätzt) des Schlachtkörpergewichts |
| S | 60 und mehr |
| E | 55 und mehr, jedoch weniger als 60 |
| U | 50 und mehr, jedoch weniger als 55 |
| R | 45 und mehr, jedoch weniger als 50 |
| O | 40 und mehr, jedoch weniger als 45 |
| P | weniger als 40 |
Die Schlachtkörper werden ohne Zunge, Borsten, Klauenschuhen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell aufgemacht.
1. Der Muskelfleischanteil wird mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt. Als Einstufungsverfahren können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der Grundlage objektiver Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet.
2. Der Handelswert wird jedoch nicht nur vom Muskelfleischanteil bestimmt.
Sofern die Kommission nichts anderes vorsieht, werden die eingestuften Schlachtkörper entsprechend dem Handelsklassenschema der Union gekennzeichnet.
Die Begriffsbestimmungen "Schlachtkörper" und "Schlachtkörperhälfte" gemäß Teil A Abschnitt I dieses Anhangs finden Anwendung.
Die Schlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:
A
Schlachtkörper von unter 12 Monate alten Lämmern;
B
Schlachtkörper anderer Schafe.
Für die Einstufung der Schlachtkörper gelten sinngemäß die Bestimmungen von Teil A Abschnitt III. Allerdings wird in Teil A Abschnitt III Nummer 1 und in den Zeilen 3 und 4 der Tabelle in Teil A Abschnitt III Nummer 2 der Ausdruck "Keule" durch den Ausdruck "Hinterviertel" ersetzt.
Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht: ohne Kopf (abgetrennt zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein), Füße (abgetrennt zwischen Kniegelenk und Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus), Schwanz (abgetrennt zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel), Euter, Geschlechtsorgane, Leber und Geschlinge. Die Nieren und das Nierenfett gehören zum Schlachtkörper.
Die Mitgliedstaaten dürfen auch andere Aufmachungen zulassen, wenn die Referenzaufmachung nicht verwendet wird.
Die eingestuften Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden entsprechend dem Handelsklassenschema der Union gekennzeichnet.
| — |
| Ungarn | 29103 | 29103 | 29103 | 29103 |
| Malta | 402 | — | — | — |
| Österreich | 13688 | 13688 | 13688 | 13688 |
| Portugal | 65208 | 65208 | 65208 | 65208 |
| Rumänien | 47700 | 47700 | 47700 | 47700 |
| Slowenien | 5045 | 5045 | 5045 | 5045 |
| Slowakei | 5085 | 5085 | 5085 | 5085 |
| Vereinigtes Königreich | 120 | — | — | — |
A) Für Fleisch von weniger als acht Monate alten Rindern (Kategorie-Kennbuchstabe: V):
B) Für Fleisch von 8 bis weniger als 12 Monate alten Rindern (Kategorie-Kennbuchstabe: Z):
2. Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Absatz 1 können durch die Angabe des Namens oder der Bezeichnung des betreffenden Fleischstücks oder Schlachtnebenerzeugnisses ergänzt werden.
3. Die in Absatz 1 Buchstabe A aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für die Kategorie V sowie alle von ihnen abgeleiteten neuen Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn alle Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind.
Insbesondere dürfen die Begriffe "veau", "telecí", "Kalb", "μοσχάρι", "ternera", "kalv", "veal", "vitello", "vitella", "kalf", "vitela" und "teletina" weder als Teil einer Verkehrsbezeichnung für Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern noch bei der Etikettierung von solchem Fleisch verwendet werden.
4. Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für Fleisch von Rindern, für das vor dem 29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Rates eingetragen wurde.
1. Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kennzeichnen die Marktteilnehmer das Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung mit den nachstehenden Angaben:
a) Verkehrsbezeichnung gemäß Abschnitt III dieses Teils;
b) Alter der Tiere bei der Schlachtung mit einer der folgenden Angaben:
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Marktteilnehmer die Angabe des Schlachtalters auf den Stufen vor der Abgabe an den Endverbraucher durch die Angabe der Kategorie ("Kategorie V" bzw. "Kategorie Z") ersetzen.
2. Im Falle von Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern, das dem Endverbraucher im Einzelhandel ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten wird, legen die Mitgliedstaaten fest, auf welche Weise die Angaben nach Nummer 1 zu machen sind.
Die Marktteilnehmer registrieren auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung die folgenden Informationen:
a) die Kennnummer und das Geburtsdatum der Tiere; diese Angaben sind nur im Schlachthof zu registrieren;
b) eine Bezugsnummer, mit der eine Verbindung hergestellt werden kann zwischen der Identifizierung der Tiere, von denen das Fleisch stammt, einerseits und der Verkehrsbezeichnung, dem Schlachtalter und dem Kennbuchstaben auf dem Etikett dieses Fleisches andererseits;
c) den Zeitpunkt des Zugangs und Abgangs der Tiere und des Fleischs im Betrieb.
1. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieses Teils zuständig sind, und unterrichten die Kommission hierüber.
2. Die amtlichen Kontrollen werden von den zuständigen Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt.
3. Die Sachverständigen der Kommission führen, soweit erforderlich, gemeinsam mit den betreffenden zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Durchführung dieses Anhangs sicherzustellen.
4. Ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, stellt der Kommission alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zur Verfügung.
5. Bei Fleisch, das aus Drittländern eingeführt wird, stellt eine von dem Drittland benannte zuständige Behörde oder gegebenenfalls eine unabhängige Einrichtung sicher, dass die Anforderungen dieses Teils erfüllt sind. Die unabhängige Einrichtung muss volle Gewähr dafür bieten, dass die Bedingungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO/IEC-Leitfadens 65 eingehalten werden.
Der Ausdruck "Wein" bezeichnet das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.
Wein weist
a) nach etwaiger Anwendung der in Anhang VIII Teil I Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol – wenn der Wein ausschließlich aus in den Weinbauzonen A und B gemäß der Anlage I zum vorliegenden Anhang geernteten Trauben gewonnen wurde – und von mindestens 9 % vol bei den anderen Weinbauzonen auf;
b) abweichend von dem ansonsten geltenden vorhandenen Mindestalkoholgehalt, wenn er eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe trägt, nach etwaiger Anwendung der in Anhang VIII Teil I Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 4,5 % vol auf;
c) einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend hiervon gilt jedoch Folgendes:
d) vorbehaltlich etwaiger von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 zu erlassender Ausnahmeregelungen einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5 g je Liter, d. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter, auf.
Der Ausdruck "Retsina"-Wein bezeichnet Wein, der ausschließlich im geografischen Gebiet Griechenlands aus mit Aleppokiefernharz behandeltem Traubenmost hergestellt wurde. Aleppokiefernharz darf nur zur Herstellung eines "Retsina"-Weins nach der geltenden griechischen Regelung verwendet werden.
Abweichend von Unterabsatz 2 Buchstabe b gelten "Tokaji eszencia" und "Tokajská esencia" als Wein.
Jedoch können die Mitgliedstaaten die Verwendung des Begriffes "Wein" gestatten, wenn er
a) in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, verwendet wird oder
b) Teil eines zusammengesetzten Ausdrucks ist.
Jegliche Verwechslung mit Erzeugnissen, die unter die Weinkategorien gemäß diesem Anhang fallen, ist zu vermeiden.
Der Ausdruck "Jungwein" bezeichnet das Erzeugnis, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist.
Der Ausdruck "Likörwein" bezeichnet das Erzeugnis,
a) das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist;
b) das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe;
c) das gewonnen wird aus
d) das einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind;
e) dem Folgendes zugesetzt wurde:
f) dem abweichend von Buchstabe e im Falle bestimmter Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind, Folgendes zugesetzt wurde:
Der Ausdruck "Schaumwein" bezeichnet das Erzeugnis,
a) das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von
b) das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;
c) der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist; und
d) bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol hat.
Der Ausdruck "Qualitätsschaumwein" bezeichnet das Erzeugnis,
a) das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von
b) das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;
c) der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweist; und
d) bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol hat.
Der Ausdruck "Aromatischer Qualitätsschaumwein" bezeichnet Qualitätsschaumwein,
a) der bei der Bereitung der Cuvée ausschließlich unter Verwendung von Traubenmost oder gegorenem Traubenmost gewonnen wurde, der von bestimmten Keltertraubensorten stammt, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind.
b) der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist;
c) der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol aufweist;
d) der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol aufweist.
Der Ausdruck "Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure" bezeichnet das Erzeugnis, das
a) aus Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe hergestellt wird;
b) beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde;
c) in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.
Der Ausdruck "Perlwein" bezeichnet das Erzeugnis, das
a) aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost hergestellt wird, sofern diese Erzeugnisse einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweisen;
b) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist;
c) in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist; und
d) in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.
Der Ausdruck "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" bezeichnet das Erzeugnis, das
a) aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost gewonnen wurde;
b) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;
c) in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist; und
d) in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.
Der Ausdruck "Traubenmost" bezeichnet das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.
Der Ausdruck "Teilweise gegorener Traubenmost" bezeichnet das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.
Der Ausdruck "Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben" bezeichnet das aus eingetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 Gramm je Liter, dessen natürlicher und vorhandener Alkoholgehalt nicht geringer als 8 % vol sein darf. Bestimmte Weine, die diese Anforderungen erfüllen und von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegen sind, gelten jedoch nicht als teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben.
Der Ausdruck "Konzentrierter Traubenmost" bezeichnet den nicht karamellisierten Traubenmost, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 80 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 91 Unterabsatz 1 Buchstabe d noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.
Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.
Der Ausdruck "Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat" bezeichnet
a) das flüssige, nicht karamellisierte Erzeugnis, das
b) das feste, nicht karamellisierte Erzeugnis, das
Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzentrats von bis zu 1 % vol wird geduldet.
Der Ausdruck "Wein aus eingetrockneten Trauben" bezeichnet das Erzeugnis, das
a) ohne Anreicherung aus Trauben, denen durch Lagerung in der Sonne oder im Schatten teilweise Wasser entzogen wurde, hergestellt wird;
b) einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist und
c) einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 16 % vol (oder 272 Gramm Zucker/Liter) aufweist.
Der Ausdruck "Wein aus überreifen Trauben" bezeichnet das Erzeugnis, das
a) ohne Anreicherung hergestellt wird;
b) einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol aufweist und
c) einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist.
Die Mitgliedstaaten können eine Reifungszeit für dieses Erzeugnis vorsehen.
Der Ausdruck "Weinessig" bezeichnet den Essig, der
a) ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und
b) einen als Essigsäure berechneten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist.
1. Der Ausdruck "Milch" ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.
Jedoch kann die Bezeichnung "Milch"
a) für Milch verwendet werden, die einer ihre Zusammensetzung nicht verändernden Behandlung unterzogen worden ist, wie auch für Milch, deren Fettgehalt gemäß Teil IV standardisiert worden ist;
b) zusammen mit einem oder mehreren Worten verwendet werden, um den Typ, die Qualitätsklasse, den Ursprung und/oder die vorgesehene Verwendung der Milch zu bezeichnen oder um die physikalische Behandlung, der die Milch unterzogen worden ist, oder die in der Zusammensetzung der Milch eingetretenen Veränderungen zu beschreiben, sofern diese Veränderungen lediglich in dem Zusatz und/oder dem Entzug natürlicher Milchbestandteile bestehen.
2. "Milcherzeugnisse" im Sinne dieses Teils sind ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen.
Folgende Bezeichnungen sind ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten:
a) auf allen Vermarktungsstufen folgende Bezeichnungen:
b) die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2000/13/EG bzw. Artikel 17 der Richtlinie (EU) Nr. 1169/2011.
3. Die Bezeichnung "Milch" und die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen können auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt.
4. Bei Milch ist, falls es sich nicht um Kuhmilch handelt, die Tierart des Ursprungs anzugeben.
5. Die Bezeichnungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 dürfen nur für die in der betreffenden Nummer genannten Erzeugnisse verwendet werden.
Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden.
6. Bei anderen als den unter den Nummern 1, 2 und 3 dieses Teils genannten Erzeugnissen darf nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt.
Bei Erzeugnissen, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, dürfen die Bezeichnung "Milch" und die in Nummer 2 Unterabsatz 2 dieses Teils genannten Bezeichnungen jedoch nur zur Beschreibung der Ausgangsrohstoffe und zur Aufführung der Bestandteile gemäß der Richtlinie 2000/13/EG bzw. der Richtlinie (EU) Nr. 1169/2011 verwendet werden.
Im Sinne dieses Teils sind
a)
"Milch"
das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;
b)
"Konsummilch"
die in Abschnitt III aufgeführten Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand an den Verbraucher abgegeben zu werden;
c)
"Fettgehalt"
das Verhältnis von Masseteilen Milchfett auf 100 Masseteile der betreffenden Milch;
d)
"Eiweißgehalt"
das Verhältnis von Masseteilen Eiweiß auf 100 Masseteile der betreffenden Milch (Gesamtstickstoffgehalt der Milch in Masseprozent, multipliziert mit 6,38).
1. Nur Milch, die den Anforderungen für Konsummilch entspricht, darf in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen oder ähnliche gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben oder verkauft werden.
2. Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind die in Abschnitt III aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Diese sind unbeschadet ihrer Verwendung in zusammengesetzten Bezeichnungen ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden.
3. Der Mitgliedstaat sieht Maßnahmen zur Unterrichtung des Verbrauchers über Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse vor, wann immer das Fehlen einer solchen Information den Verbraucher irreführen könnte.
1. Folgende Erzeugnisse gelten als Konsummilch:
a) Rohmilch: Milch, die nicht über 40° C erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde;
b) Vollmilch: wärmebehandelte Milch, die hinsichtlich ihres Fettgehalts einer der folgenden Formeln entspricht:
c) teilentrahmte Milch (fettarme Milch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der mindestens 1,50 % (m/m) und höchstens 1,80 % (m/m) beträgt;
d) entrahmte Milch (Magermilch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 0,50 % (m/m) beträgt.
Wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt nicht den Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d entspricht, gilt als Konsummilch, wenn der Fettgehalt gut sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung in Form von "… % Fett" mit einer Dezimalstelle angegeben ist. Diese Milch ist nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch zu bezeichnen.
2. Unbeschadet von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii sind nur folgende Änderungen erlaubt:
a) zur Einhaltung der für Konsummilch vorgeschriebenen Fettgehalte die Änderung des natürlichen Fettgehalts der Milch durch Entnahme oder Hinzufügung von Rahm oder Hinzufügung von Vollmilch, teilentrahmter Milch oder entrahmter Milch;
b) die Anreicherung der Milch mit aus Milch stammendem Eiweiß, Mineralsalzen oder Vitaminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments;
c) die Verringerung des Lactosegehalts der Milch durch Umwandlung von Lactose in Glucose und Galactose.
Die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung der Milch müssen auf dem Erzeugnisetikett an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und unverwischbarer Form angegeben sein. Diese Angabe befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Bei Anreicherung mit Eiweiß muss der Milcheiweißgehalt der angereicherten Milch mindestens 3,8 % (m/m) betragen.
Ein Mitgliedstaat kann jedoch die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung beschränken oder untersagen.
3. Konsummilch muss folgende Anforderungen erfüllen, nämlich
a) einen Gefrierpunkt haben, der sich an den mittleren Gefrierpunkt annähert, der für Rohmilch im Ursprungsgebiet der gesammelten Milch festgestellt wurde;
b) eine Masse von mindestens 1028 g je Liter bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) und einer Temperatur von 20 °C bzw. einem entsprechenden Wert je Liter bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen;
c) mindestens 2,9 % (m/m) Eiweiß bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) enthalten bzw. eine entsprechende Konzentration bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen.
I.
Der vorliegende Teil gilt für die in der Union erfolgende berufs- oder gewerbsmäßige Vermarktung bestimmter Kategorien und Aufmachungen von Geflügelfleisch sowie von Zubereitungen und Erzeugnissen aus Geflügelfleisch und Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel; hiervon betroffen sind die folgenden Geflügelarten:
Hühner,
Enten,
Gänse,
Truthühner,
Perlhühner.
02109939
1.
"Geflügelfleisch"
zum Verzehr für Menschen geeignetes Geflügelfleisch, das keiner Behandlung, mit Ausnahme einer Kältebehandlung, unterworfen wurde;
2.
"frisches Geflügelfleisch"
Geflügelfleisch, das zu keinem Zeitpunkt durch Kälteeinwirkung erstarrt ist, bevor es ständig auf einer Temperatur von – 2 °C bis + 4 °C gehalten wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch für das Zerlegen und die Handhabung von frischem Geflügelfleisch in Einzelhandelsgeschäften oder den an die Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperaturen festlegen, sofern das Zerlegen und die Handhabung ausschließlich zur unmittelbaren Versorgung der Verbraucher an Ort und Stelle erfolgen;
3.
"gefrorenes Geflügelfleisch"
Geflügelfleisch, das so bald wie möglich im Rahmen des normalen Schlachtvorgangs gefroren und ständig auf einer Temperatur gehalten werden muss, die – 12 °C nicht überschreiten darf;
4.
"tiefgefrorenes Geflügelfleisch"
Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel (ABl. L 40 vom 11.2.1999, S. 34).
5.
"Geflügelfleischzubereitungen"
Geflügelfleisch, einschließlich nach Zerkleinerung, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern;
6.
"frische Geflügelfleischzubereitung"
Geflügelfleischzubereitung, für die frisches Geflügelfleisch verwendet wurde.
Die Mitgliedstaaten können jedoch für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperaturen festlegen, allerdings nur in dem Umfang, in dem dies zur Erleichterung der im Betrieb im Zuge der Herstellung von frischen Geflügelfleischzubereitungen erfolgenden Zerlegung und Handhabung erforderlich ist;
7.
"Geflügelfleischerzeugnis"
Fleischerzeugnis nach der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, für das Geflügelfleisch verwendet wurde.
III.
Geflügelfleisch sowie Zubereitungen aus Geflügelfleisch werden in einem der folgenden Angebotszustände vermarktet:
frisch,
gefroren,
tiefgefroren.
1. Unbeschadet des Artikels 75 betreffend die Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel gilt der vorliegende Teil für die Vermarktung von in der Union erzeugten, aus Drittländern eingeführten oder für die Ausfuhr in Drittländer bestimmten Eiern innerhalb der Union.
2. Die Mitgliedstaaten können mit Ausnahme von Abschnitt III Nummer 3 Ausnahmen von den Anforderungen des vorliegenden Teils für Eier vorsehen, die der Erzeuger unmittelbar an den Endverbraucher abgibt, und zwar
a) an der Produktionsstätte oder
b) auf einem örtlichen öffentlichen Markt oder im Verkauf an der Tür in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.
Wird eine solche Ausnahme gewährt, so kann jeder Erzeuger frei entscheiden, ob er diese in Anspruch nehmen will oder nicht. Wird diese Ausnahme in Anspruch genommen, so darf keine Sortierung nach Güte- oder Gewichtsklassen vorgenommen werden.
Die Mitgliedstaaten können nach ihrem nationalen Recht die Bedeutung der Begriffe "örtlicher öffentlicher Markt", "Verkauf an der Tür" und "Erzeugungsgebiet" festlegen.
1. Die Eier werden nach folgenden Güteklassen eingeteilt:
a) Klasse A oder "frisch",
b) Klasse B.
2. Eier der Klasse A werden auch nach Gewichtsklassen sortiert. Für Eier, die an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden, ist eine Sortierung nach Gewichtsklassen nicht erforderlich.
3. Eier der Klasse B dürfen nur an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden.
1. Eier der Klasse A werden mit dem Erzeugercode gekennzeichnet.
Eier der Klasse B werden mit dem Erzeugercode und/oder einer anderen Angabe gekennzeichnet.
Die Mitgliedstaaten können Eier der Klasse B von dieser Anforderung ausnehmen, wenn diese Eier ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden.
2. Die Kennzeichnung von Eiern gemäß Nummer 1 erfolgt in der Produktionsstätte oder der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden.
3. Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher auf einem örtlichen öffentlichen Markt in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verkauft, werden gemäß Nummer 1 gekennzeichnet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch Erzeugungsbetriebe mit bis zu 50 Legehennen von dieser Bestimmung befreien, vorausgesetzt, Name und Anschrift des Erzeugers sind an der Verkaufsstelle angegeben.
Die in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden, wenn sie den Anforderungen der Anlage II genügen.
Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind unbeschadet des Abschnitts II Nummern 2, 3 und 4 die in der Anlage II aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden.
Die in der Anlage II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sind ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse mit den nachstehenden KN-Codes und mit einem Fettgehalt von mindestens 10 % und weniger als 90 % (Massenanteil) vorbehalten:
a) Milchfette der KN-Codes 0405 und ex2106,
b) Fette des KN-Codes ex1517,
c) gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette der KN-Codes ex1517 und ex2106.
Der Gehalt an Fett muss, vom Salzzusatz abgesehen, mindestens zwei Drittel der Trockenmasse betragen.
Diese Normen mit den zugehörigen Verkehrsbezeichnungen gelten jedoch nur für bei einer Temperatur von 20 °C fest bleibende streichfähige Erzeugnisse.
Diese Begriffsbestimmungen gelten nicht für
a) Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwendet werden;
b) Konzentrate (Butter, Margarine, Mischfette) mit einem Fettgehalt von mindestens 90 %.
1. Der Hinweis "traditionell" kann zusammen mit der in Teil A Nummer 1 der Anlage II vorgesehenen Verkehrsbezeichnung "Butter" verwendet werden, wenn das Erzeugnis unmittelbar aus Milch oder Rahm gewonnen wird.
Im Sinne dieses Abschnittes ist "Rahm" die aus Milch gewonnene Öl-in-Wasser-Emulsion mit einem Mindestmilchfettgehalt von 10 %.
2. Hinweise, die Erzeugnisse der Anlage II betreffen und andere Fettgehalte nennen, bedingen oder vermuten lassen, als in der genannten Anlage angegeben, sind untersagt.
3. Abweichend von Nummer 2 können zusätzlich die Hinweise "fettreduziert" oder "light" für in der Anlage II genannte Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von höchstens 62 % verwendet werden.
Jedoch können die Hinweise "fettreduziert" und "light" die Hinweise "dreiviertelfett" und "halbfett" gemäß der Anlage II ersetzen.
4. Die Verkehrsbezeichnungen "Minarine" und "Halvarine" können als Verkehrsbezeichnungen für Erzeugnisse gemäß Teil B Nummer 3 der Anlage II verwendet werden.
5. Der Hinweis "pflanzlich" kann zusammen mit den in Teil B der Anlage II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, sofern das Erzeugnis nur Fett pflanzlichen Ursprungs enthält, wobei für Fett tierischen Ursprungs eine Toleranz von 2 % des Fettgehalts eingeräumt wird. Diese Toleranz gilt auch dann, wenn auf eine Pflanzenart Bezug genommen wird.
Die in diesem Teil festgelegten Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl sind bei der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Union und, soweit das mit bindenden internationalen Regelungen vereinbar ist, auch im Handel mit Drittländern verbindlich.
Nur Öle gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 und Nummer 6 dürfen im Einzelhandel vermarktet werden.
Der Ausdruck "Native Olivenöle" bezeichnet Öle, die aus der Frucht des Ölbaumes ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel, durch chemische oder biochemische Hilfsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art.
Native Olivenöle werden ausschließlich in folgende Güteklassen und Bezeichnungen eingeteilt:
a) Natives Olivenöl extra
b) Natives Olivenöl
c) Lampantöl
Der Ausdruck "Raffiniertes Olivenöl" bezeichnet durch Raffinieren von nativen Olivenölen gewonnenes Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.
Der Ausdruck "Olivenöl - bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen" bezeichnet das aus dem Verschnitt von raffiniertem Olivenöl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, gewonnenen Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.
Der Ausdruck "Rohes Oliventresteröl" bezeichnet Öl aus Oliventrester, das durch Behandlung mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wurde oder das, mit Ausnahme bestimmter Merkmale, Lampantöl entspricht, unter Ausschluss von durch Wiederveresterungsverfahren gewonnenen oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnenen Ölen, und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.
Der Ausdruck "Raffiniertes Oliventresteröl" bezeichnet durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.
Der Ausdruck "Oliventresteröl" bezeichnet das aus dem Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, gewonnene Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.
b) bei Traubenmost durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder durch teilweise Konzentrierung, einschließlich Umkehrosmose;
c) bei Wein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte.
2. Die Anwendung eines der in Nummer 1 genannten Verfahren schließt die Anwendung der anderen aus, wenn Wein oder Traubenmost mit konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat angereichert und eine Unterstützung gemäß Artikel 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gezahlt wurde.
3. Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannte Zugabe von Saccharose darf nur durch Trockenzuckerung und ausschließlich in den folgenden Weinbauzonen vorgenommen werden:
a) Weinbauzone A,
b) Weinbauzone B,
c) Weinbauzone C,
ausgenommen die in Griechenland, Spanien, Italien, Zypern und Portugal sowie die in den französischen Departements liegenden Rebflächen, für die folgende Appellationsgerichte zuständig sind:
Aix-en-Provence,
Nîmes,
Montpellier,
Toulouse,
Agen,
Pau,
Bordeaux,
Bastia.
Die nationalen Behörden können allerdings die Anreicherung durch Trockenzuckerung ausnahmsweise in den oben genannten französischen Departements genehmigen. Frankreich unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über derartige Genehmigungen.
4. Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf nicht zur Folge haben, dass das Ausgangsvolumen der frischen eingemaischten Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes oder des Jungweins um mehr als 11 % in der Weinbauzone A, 8 % in der Weinbauzone B und 6,5 % in der Weinbauzone C erhöht wird.
5. Die Konzentrierung des den Verfahren gemäß Nummer 1 unterzogenen Traubenmostes oder Weins
a) darf keine Verminderung des Ausgangsvolumens dieser Erzeugnisse um mehr als 20 % zur Folge haben;
b) darf den natürlichen Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse, unbeschadet von Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c, nicht um mehr als 2 % Vol. erhöhen.
6. Die in den Nummern 1 und 5 genannten Verfahren dürfen keine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins
a) auf mehr als 11,5 % Vol. in der Weinbauzone A,
b) auf mehr als 12 % Vol. in der Weinbauzone B,
c) auf mehr als 12,5 % Vol. in der Weinbauzone C I,
d) auf mehr als 13 % Vol. in der Weinbauzone C II und
e) auf mehr als 13,5 % Vol. in der Weinbauzone C III zur Folge haben.
7. Abweichend von Nummer 6 dürfen die Mitgliedstaaten
a) bei Rotwein den maximalen Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse jedoch auf 12 % Vol. in der Weinbauzone A und auf 12,5 % Vol. in der Weinbauzone B anheben;
b) den Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse für die Erzeugung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung auf einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Wert anheben.
1. Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen
a) in den Weinbauzonen A, B und C I eine Entsäuerung,
b) in den Weinbauzonen C I, C II und C III a unbeschadet der Nummer 7 eine Säuerung und eine Entsäuerung oder
c) in der Weinbauzone C III b eine Säuerung vorgenommen werden.
2. Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
3. Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
4. Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
5. Der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost darf teilweise entsäuert werden.
6. Unbeschadet von Nummer 1 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse in den Weinbauzonen A und B unter den in den Nummern 2 und 3 genannten Bedingungen zulassen.
7. Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen einander aus; in Bezug auf die Säuerung und die Anreicherung kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 Abweichungen beschließen.
1. Eine der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen, mit Ausnahme der Säuerung und Entsäuerung von Wein, wird nur zugelassen, wenn sie bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein zu Wein oder zu einem anderen für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Getränk außer Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure unter den von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 noch festzulegenden Bedingungen in derjenigen Weinbauzone durchgeführt wird, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.
2. Die Konzentrierung von Wein muss in der Weinbauzone erfolgen, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.
3. Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in dem Weinbereitungsbetrieb und der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet wurden.
4. Jede der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Behandlungen muss den zuständigen Behörden gemeldet werden. Dies gilt ebenso für die Mengen an konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, insbesondere Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 noch zu bestimmende Händler, zur Ausübung ihres Berufes besitzen, wenn sie zur gleichen Zeit und am gleichen Ort frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder nicht abgefüllten Wein vorrätig halten. Die Meldung dieser Mengen kann jedoch durch Eintragung in das Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden.
5. Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen muss in dem Begleitdokument gemäß Artikel 147 verzeichnet werden, mit dem die entsprechend behandelten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.
6. Die Behandlungen gemäß der Abschnitte B und C dürfen, sofern keine Ausnahmeregelung wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen getroffen wird,
a) in der Weinbauzone C nicht nach dem 1. Januar und
b) in den Weinbauzonen A und B nicht nach dem 16. März und nur für Erzeugnisse durchgeführt werden, die aus der diesen Zeitpunkten unmittelbar vorangehenden Weinlese stammen.
7. Unbeschadet von Nummer 6 können die Konzentrierung durch Anwendung von Kälte sowie die Säuerung und die Entsäuerung von Wein das ganze Jahr hindurch vorgenommen werden.
1. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Wasser aus, es sei denn, es besteht eine besondere technische Notwendigkeit dafür.
2. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Alkohol, ausgenommen bei frischem Traubenmost, der mit Alkohol stummgemacht wurde, bei Likörwein, Schaumwein, Brennwein und Perlwein aus.
3. Brennwein darf nur zur Destillation verwendet werden.
1. Mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben darf nur für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 220410, 220421 und 220429 fallenden Erzeugnissen verwendet werden. Dies gilt unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 220410, 220421 und 220429 fallenden Erzeugnissen in ihrem Gebiet anwenden können.
2. Traubensaft und konzentrierter Traubensaft dürfen weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden. Das Einleiten einer alkoholischen Gärung ist bei diesen Erzeugnissen im Unionsgebiet untersagt.
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, aus denen in Irland, in Polen und im Vereinigten Königreich Erzeugnisse des KN-Codes 220600 hergestellt werden sollen, für die die Mitgliedstaaten die Verwendung eines die Verkehrsbezeichnung "Wein" enthaltenden zusammengesetzten Namens zulassen können.
4. Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben darf nur für die Herstellung von Likörweinen, und dies allein in den Weinbauregionen, wo diese Verwendung am 1. Januar 1985 herkömmlicherweise gebräuchlich war, sowie für die Herstellung von Wein aus überreifen Trauben in den Verkehr gebracht werden.
5. Frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Traubenmost, Traubensaft, konzentrierter Traubensaft und Wein oder Mischungen dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern dürfen im Unionsgebiet weder zu in Anhang VII Teil II genannten Erzeugnissen verarbeitet noch derartigen Erzeugnissen zugesetzt werden.
1. Der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins mit Wein aus der Union sowie der Verschnitt von aus Drittländern stammenden Weinen untereinander sind in der Europäischen Union untersagt.
1. Das vollständige Auspressen von Weintrauben ist untersagt. Die Mitgliedstaaten setzen unter Berücksichtigung der örtlichen und technischen Bedingungen die Mindestmenge Alkohol fest, die nach dem Pressen der Weintrauben in dem Trester und dem Weintrub enthalten sein soll.
Die Mitgliedstaaten setzen die Alkoholmenge, die in den betreffenden Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, auf mindestens 5 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol fest.
2. Aus Weintrub und Traubentrester darf weder Wein noch irgendein anderes Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein hergestellt werden. Das Aufgießen von Wein auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten Aszú-Teig wird unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Bedingungen zugelassen, soweit dieses Verfahren für die Herstellung von "Tokaji fordítás" und "Tokaji máslás" in Ungarn sowie von "Tokajský forditáš" und "Tokajský mášláš" in der Slowakei traditionell angewendet wird.
3. Das Auspressen von Weintrub und das erneute Vergären von Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein sind untersagt. Filtrieren und Zentrifugieren von Weintrub gelten nicht als Auspressen, sofern die gewonnenen Erzeugnisse in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind.
4. Tresterwein darf – sofern seine Herstellung vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wird – nur zur Destillation oder für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinerzeugers verwendet werden.
5. Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Absatz von Nebenprodukten im Wege der Destillation zu beschließen, müssen alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die Nebenerzeugnisse besitzen, diese unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Bedingungen absetzen.
2. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Verantwortung für die Kosten für das Verladen und den Transport ab Sammelstelle klar festgelegt wird. Sieht der Liefervertrag vor, dass das Zuckerunternehmen zu den Kosten für das Verladen und den Transport beiträgt, so werden der Prozentsatz bzw. die Beträge genau festgelegt.
3. Der Liefervertrag sieht vor, dass die von der jeder Partei zu tragenden Kosten genau festgelegt werden.
1. Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor.
2. Hatten die Zuckerrübenverkäufer und Zuckerunternehmen bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.
1. Der Liefervertrag sieht vor, dass der Zuckergehalt nach der polarimetrischen Methode oder unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen nach einer anderen von den Parteien vereinbarten Methode ermittelt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme.
2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen.
Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt nach Verfahren erfolgt, die wie folgt vereinbart werden:
a) gemeinsam durch das Zuckerunternehmen und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht;
b) durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger;
c) durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Verkäufer die Kosten hierfür trägt.
1. Der Liefervertrag sieht für das Zuckerunternehmen für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor:
a) die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;
b) die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;
c) die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer; in diesem Fall kann das Zuckerunternehmen von dem Zuckerrübenverkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung verbundenen Kosten verlangen;
d) die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Zuckerrübenverkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden.
2. Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Liefervertrag mehrere der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 vor.
3. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden.
In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt.
Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.
1. Die Branchenvereinbarungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6 sehen Schiedsklauseln vor.
2. Die Branchenvereinbarungen können die Verwendung einer mit dieser Verordnung und dem Unionrecht vereinbaren Formvorlage vorsehen.
3. Wenn eine auf Unions-, regionaler oder örtlicher Ebene geschlossene Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.
4. Die Vereinbarungen gemäß Absatz 3 sehen insbesondere Folgendes vor:
a) die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Nummer 4;
b) Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit;
c) einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;
d) die Konsultation von Vertretern der Zuckerrübenverkäufer durch das Zuckerunternehmen, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird;
e) die Zahlung von Prämien an die Zuckerrübenverkäufer für Früh- und Spätlieferungen;
f) die Einzelheiten der Bedingungen und Kosten im Zusammenhang mit den Schnitzeln gemäß Abschnitt VIII;
g) die Abholung der Schnitzel durch den Zuckerrübenverkäufer;
h) die Regeln für die Anpassung der Preise im Fall mehrjähriger Verträge;
i) die Regeln für die Stichprobenprüfung und die Feststellung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt.
1. Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor.
2. Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten, und zwar unter Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Erzeugung; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann hiervon abgewichen werden.
1. Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben vor.
2. Hatten die Zuckerrübenverkäufer und Zuckerunternehmen bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Sammelstellen. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.
3. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Kosten für das Verladen und den Transport ab Sammelstelle, vorbehaltlich besonderer Übereinkünfte, die den örtlichen Regeln oder Gepflogenheiten entsprechen, die vor dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr galten, zulasten des Zuckerunternehmens gehen.
4. Für den Fall jedoch, dass die Zuckerrüben in Dänemark, Irland, Griechenland, Spanien, Portugal, Finnland und im Vereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Liefervertrag eine Beteiligung des Zuckerunternehmens an den Verlade- und Beförderungskosten vor und legt hierfür den Prozentsatz oder die Beträge fest.
1. Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor.
2. Hatten die Zuckerrübenverkäufer und Zuckerunternehmen bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.
1. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung des Zuckergehalts nach der polarimetrischen Methode durchgeführt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme.
2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen.
Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellungen von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt auf eine der folgenden Weisen durchgeführt werden:
a) gemeinsam durch das Zuckerunternehmen und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht;
b) durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger;
c) durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Zuckerrübenverkäufer die Kosten hierfür trägt.
1. Der Liefervertrag sieht für das Zuckerunternehmen für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor:
a) die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;
b) die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;
c) die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer; in diesem Fall kann das Zuckerunternehmen von dem Zuckerrübenverkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung verbundenen Kosten verlangen;
d) die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Zuckerrübenverkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden;
2. Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Liefervertrag mehrere der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 vor.
3. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden.
1. In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt.
2. Die Fristen gemäß Absatz 1 sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.
Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.
1. Die Branchenvereinbarungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6 sehen Schiedsklauseln vor.
2. Wenn eine unionsweite, regionale oder örtliche Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.
3. Die Vereinbarungen gemäß Absatz 2 sehen insbesondere Folgendes vor:
a) Regeln über die Aufteilung derjenigen Rübenmengen, die das Zuckerunternehmen vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote zu kaufen beabsichtigt, auf die Zuckerrübenverkäufer;
b) Regeln über die in Abschnitt II Nummer 4 genannte Aufteilung;
c) die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt II Nummer 2;
d) Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit;
e) einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;
f) die Konsultation von Vertretern der Zuckerrübenverkäufer durch das Zuckerunternehmen, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird;
g) die Zahlung von Prämien an die Zuckerrübenverkäufer für Früh- und Spätlieferungen;
h) Angaben betreffend:
i) die Abholung der Schnitzel durch den Zuckerrübenverkäufer;
j) unbeschadet des Artikels 135 Regeln über die Aufteilung des etwaigen Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem tatsächlichen Verkaufspreis des Zuckers auf das Zuckerunternehmen und die Zuckerrübenverkäufer.
Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme das Zuckerunternehmen vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote anbietet, auf die Zuckerrübenverkäufer aufgeteilt werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen.
Diese Regeln können außerdem Verkäufern, die traditionell Zuckerrüben an eine Genossenschaft verkaufen, Lieferrechte verleihen, die die Rechte, die sich aus einer etwaigen Zugehörigkeit zu der besagten Genossenschaft ergeben, nicht vorsehen.
| Litauen | 90252,0 |
| Ungarn | 105420,0 | 250265,8 |
| Niederlande | 804888,0 | 0 | 0 |
| Österreich | 351027,4 |
| Polen | 1405608,1 | 42861,4 |
| Portugal (Festland) | 0 | 12500,0 |
| Autonome Region Azoren | 9953,0 |
| Rumänien | 104688,8 | 0 |
| Slowenien | 0 |
| Slowakei | 112319,5 | 68094,5 |
| Finnland | 80999,0 | 0 |
| Schweden | 293186,0 |
| Vereinigtes Königreich | 1056474,0 | 0 |
| INSGESAMT | 13529618,2 | 720440,8 | 0 |
b) bei der Veräußerung eines Zucker erzeugenden Unternehmens teilt der Mitgliedstaat dem erwerbenden Unternehmen die Quote des veräußerten Unternehmens für die Erzeugung von Zucker zu; gibt es mehrere erwerbende Unternehmen, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der von jedem Unternehmen übernommenen Zuckerproduktionsmengen;
c) bei der Veräußerung einer Zucker erzeugenden Fabrik senkt der Mitgliedstaat die Quote des Unternehmens, das das Eigentum an der Fabrik überträgt, und erhöht die Quote des Zucker erzeugenden Unternehmens oder der Zucker erzeugenden Unternehmen, die die betreffende Fabrik erwerben, um die abgezogene Menge im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen.
2. Bekundet ein Teil der von einer der in Absatz 1 genannten Transaktionen unmittelbar betroffenen Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, das an diesen Transaktionen nicht beteiligt ist, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung nach Maßgabe der Produktionsmengen vornehmen, die von dem Unternehmen, an das sie ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr liefern wollen, übernommen werden.
3. Im Falle der Betriebseinstellung, unter anderen als den in Absatz 1 genannten Bedingungen:
a) eines Zucker erzeugenden Unternehmens,
b) einer oder mehrerer Fabriken eines Zucker erzeugenden Unternehmens,
kann der Mitgliedstaat den von dieser Einstellung betroffenen Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen zuteilen.
Bekundet ein Teil der betroffenen Erzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein bestimmtes Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, so kann der Mitgliedstaat den entsprechenden Quotenteil im Falle des Unterabsatzes 1 Buchstabe b dem Unternehmen zuteilen, an das sie die Zuckerrüben oder das Zuckerrohr liefern wollen.
4. Wird die Ausnahmeregelung des Artikels 127 Absatz 5 angewandt, so kann der betreffende Mitgliedstaat von den durch diese Ausnahmeregelung betroffenen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerherstellern verlangen, dass sie in ihren Branchenvereinbarungen Sonderklauseln im Hinblick auf die Anwendung der Absätze 2 und 3 dieses Abschnitts durch den genannten Mitgliedstaat vorsehen.
5. Im Falle der Verpachtung einer zu einem Zucker erzeugenden Unternehmen gehörenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die Quoten des Unternehmens, das diese Fabrik verpachtet, herabsetzen und den abgetrennten Quotenanteil dem Unternehmen, das die Fabrik zum Zwecke der Zuckererzeugung pachtet, zuteilen.
Bei Auflösung des Pachtvertrags während des in Abschnitt I Buchstabe d genannten Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren wird die nach Unterabsatz 1 dieser Nummer vorgenommene Anpassung der Quoten von dem Mitgliedstaat rückwirkend ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufgehoben. Bei Auflösung des Pachtvertrags durch höhere Gewalt ist der Mitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, die Anpassung aufzuheben.
6. Ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen nicht mehr in der Lage, seinen sich aus der Unionsregelung ergebenden Verpflichtungen gegenüber den betreffenden Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern nachzukommen, und wird dies von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt, so kann dieser für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre den betreffenden Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen zuteilen.
7. Gibt ein Mitgliedstaat einem Zucker erzeugenden Unternehmen Preis- und Absatzgarantien für die Verarbeitung von Zuckerrüben zu Ethylalkohol, so kann er im Einvernehmen mit diesem Unternehmen und den betreffenden Zuckerrübenerzeugern für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre die Quoten ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Unternehmen zur Zuckererzeugung zuteilen.
Bei Fusion oder Veräußerung von Isoglucose erzeugenden Unternehmen und bei Veräußerung einer Isoglucose erzeugenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die betreffenden Quoten für die Erzeugung von Isoglucose einem oder mehreren anderen Unternehmen zuteilen, unabhängig davon, ob für diese Erzeugungsquoten bestehen oder nicht.
Die aufgrund der Abschnitte II und III getroffenen Maßnahmen sind nur zulässig, wenn
a) die Interessen aller betroffenen Parteien berücksichtigt werden;
b) der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen für geeignet hält, die Struktur des Zuckerrüben- oder Zuckerrohranbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern;
c) sie Unternehmen eines selben Gebiets, für das die Quoten in Anhang XII festgesetzt sind, betreffen.
Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April des folgenden Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das laufende Wirtschaftsjahr wirksam.
Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Mai und dem 30. September eines selben Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das folgende Wirtschaftsjahr wirksam.
Bei Anwendung der Abschnitte II und III unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens fünfzehn Tage nach den in Abschnitt V vorgesehenen Terminen über die geänderten Quoten.
| Artikel 13 |
| — |
| Artikel 13 | Artikel 14 | — |
| Artikel 14 (gelöscht) | — | — |
| Artikel 15 (gelöscht) | — | — |
| Artikel 16 (gelöscht) | — | — |
| Artikel 17 (gelöscht) | — | — |
| Artikel 18 Absätze 1 bis 4 | Artikel 15 Absatz 2 | — |
| Artikel 18 Absatz 5 | — | — |
| Artikel 19 (gelöscht) | — | — |
| Artikel 20 (gelöscht) | — | — |
| Artikel 21 (gelöscht) | — | — |
| Artikel 22 (gelöscht) | — | — |
| Artikel 23 (gelöscht) | — | — |
| Artikel 24 (gelöscht) | — | — |
| Artikel 25 | Artikel 16 Absatz 1 | — |
| Artikel 26 | — | — |
| Artikel 27 | — | — |
| Artikel 28 | — | — |
| Artikel 29 | — | — |
| Artikel 30 (gelöscht) | — | — |
| Artikel 31 | Artikel 17 | — |
| Artikel 32 | — | — |
| Artikel 33 | [Artikel 18] | — |
| Artikel 34 | [Artikel 18] | — |
| Artikel 35 (gelöscht) | — | — |
| Artikel 36 (gelöscht) | — | — |
| Artikel 37 | [Artikel 18] | — |
| Artikel 38 | [Artikel 18] | — |
| Artikel 39 | [Artikel 19 Absatz 3] | — |
| Artikel 40 | [Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 20 Buchstabe o Ziffer iii] | — |
| Artikel 41 | — | — |
| Artikel 42 Absatz 1 | Artikel 10 | — |
| Artikel 42 Absatz 2 | Artikel 20 Buchstabe u | — |
| Artikel 43 Buchstaben a bis f, i, j und l | Artikel 19 und 20 | — |
| Artikel 43 Buchstaben g, h und k | — | — |
| Artikel 44 | Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe a, Absätze 2 und 3 | — |
| Artikel 45 | Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 2 und 3 | — |
| Artikel 46 Absatz 1 | Artikel 220 Absatz 5 | — |
| Artikel 46 Absatz 2 | Artikel 220 Absatz 6 | — |
| Artikel 47 | Artikel 219 | — |
| Artikel 48 | Artikel 219 | — |
| Artikel 49 | Artikel 135 | — |
| Artikel 50 | Artikel 125 und 127 | — |
| Artikel 51 | Artikel 128 | — |
| Artikel 52 | Artikel 130 | — |
| Artikel 52a | — | — |
| Artikel 53 Buchstabe a | Artikel 132 Buchstabe c | — |
| Artikel 53 Buchstabe b | Artikel 130 Absatz 2 | — |
| Artikel 53 Buchstabe c | Artikel 130 Absatz 6 | — |
| Artikel 54 | Artikel 166 | — |
| Artikel 55 | — | — |
| Artikel 56 | Artikel 136 | — |
| Artikel 57 | Artikel 137 | — |
| Artikel 58 | — | — |
| Artikel 59 | — | — |
| Artikel 60 | Artikel 138 | — |
| Artikel 61 | Artikel 139 | — |
| Artikel 62 | Artikel 140 | — |
| Artikel 63 | Artikel 141 | — |
| Artikel 64 Absatz 1 | Artikel 142 Absatz 1 | — |
| Artikel 64 Absätze 2 und 3 | Artikel 142 Absatz 2 | — |
| Artikel 65 | — | — |
| Artikel 66 | — | — |
| Artikel 67 | — | — |
| Artikel 68 | — | — |
| Artikel 69 | — | — |
| Artikel 70 | — | — |
| Artikel 71 | — | — |
| Artikel 72 | — | — |
| Artikel 73 | — | — |
| Artikel 74 | — | — |
| Artikel 75 | — | — |
| Artikel 76 | — | — |
| Artikel 77 | — | — |
| Artikel 78 | — | — |
| Artikel 79 | — | — |
| Artikel 80 | — | — |
| Artikel 81 | — | — |
| Artikel 82 | — | — |
| Artikel 83 | — | — |
| Artikel 84 | — | — |
| Artikel 84a | — | — |
| Artikel 85 Buchstabe a | Artikel 143 Absatz 1 und Artikel 144 Buchstabe a | — |
| Artikel 85 Buchstabe b | Artikel 144 Buchstabe j | — |
| Artikel 85 Buchstabe c | Artikel 144 Buchstabe i | — |
| Artikel 85 Buchstabe d | — | — |
| Artikel 85a | — | — |
| Artikel 85b | — | — |
| Artikel 85c | — | — |
| Artikel 85d | — | — |
| Artikel 85e | — | — |
| Artikel 85f | — | — |
| Artikel 85g | — | — |
| Artikel 85h | — | — |
| Artikel 85i | — | — |
| Artikel 85j | — | — |
| Artikel 85k | — | — |
| Artikel 85l | — | — |
| Artikel 85m | — | — |
| Artikel 85n | — | — |
| Artikel 85o | — | — |
| Artikel 85p | — | — |
| Artikel 85q | — | — |
| Artikel 85r | — | — |
| Artikel 85s | — | — |
| Artikel 85t | — | — |
| Artikel 85u | — | — |
| Artikel 85v | — | — |
| Artikel 85w | — | — |
| Artikel 85x | — | — |
| Artikel 86 (gelöscht) | — | — |
| Artikel 87 (gelöscht) | — | — |
| Artikel 88 (gelöscht) | — | — |
| Artikel 89 (gelöscht) | — | — |
| Artikel 90 (gelöscht) | — | — |
| Artikel 91 | — | — |
| Artikel 92 | — | — |
| Artikel 93 | — | — |
| Artikel 94 | — | — |
| Artikel 94a | — | — |
| Artikel 95 | — | — |
| Artikel 95a | — | — |
| Artikel 96 (gelöscht) | — | — |
| Artikel 97 | Artikel 129 | — |
| Artikel 98 | — | — |
| Artikel 99 | — | — |
| Artikel 100 | — | — |
| Artikel 101 (gelöscht) | — | — |
| Artikel 102 | Artikel 26 | — |
| Artikel 102 Absatz 2 | Artikel 217 | — |
| Artikel 102a | Artikel 58 | — |
| Artikel 103 | Artikel 29, 30 und 31 | — |
| Artikel 103a | — | — |
| Artikel 103b | Artikel 32 | — |
| Artikel 103c | Artikel 33 | — |
| Artikel 103d | Artikel 34 | — |
| Artikel 103e | Artikel 35 | — |
| Artikel 103f | Artikel 36 | — |
| Artikel 103g | Artikel 37 Buchstabe a und Artikel 38 Buchstabe b | — |
| Artikel 103ga | Artikel 23 | — |
| Artikel 103ga Absatz 7 | Artikel 217 | — |
| Artikel 103h Buchstaben a bis e | Artikel 37 und 38 | — |
| Artikel 103h Buchstabe f | Artikel 24 und 25 | — |
| Artikel 103i | Artikel 39 | — |
| Artikel 103j | Artikel 40 | — |
| Artikel 103k | Artikel 41 | — |
| Artikel 103l | Artikel 42 | — |
| Artikel 103m | Artikel 43 | — |
| Artikel 103n | Artikel 44 | — |
| Artikel 103n Absatz 4 | Artikel 212 | — |
| Artikel 103o | — | — |
| Artikel 103p | Artikel 45 | — |
| Artikel 103q | Artikel 46 | — |
| Artikel 103r | Artikel 47 | — |
| Artikel 103s | Artikel 48 | — |
| Artikel 103t | Artikel 49 | — |
| Artikel 103u Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 50 | — |
| Artikel 103u Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 51 | — |
| Artikel 103u Absätze 2 bis 5 | Artikel 52 | — |
| Artikel 103v | Artikel 50 | — |
| Artikel 103w | — | — |
| Artikel 103x | — | — |
| Artikel 103y | — | — |
| Artikel 103z | — | — |
| Artikel 103za | Artikel 53 und 54 | — |
| Artikel 104 | — | — |
| Artikel 105 Absatz 1 | Artikel 55 Absatz 1 | — |
| Artikel 105 Absatz 2 | Artikel 215 | — |
| Artikel 106 | Artikel 55 Absatz 4 | — |
| Artikel 107 | Artikel 55 Absatz 3 | — |
| Artikel 108 Absatz 1 | Artikel 55 Absatz 2 | — |
| Artikel 108 Absatz 2 | — | — |
| Artikel 109 Satz 1 | Artikel 55 Absatz 1 letzter Satz | — |
| Artikel 110 | Artikel 56 und 57 | — |
| Artikel 111 | — | — |
| Artikel 112 | — | — |
| Artikel 113 Absatz 1 | Artikel 75 Absätze 1 und 2 | — |
| Artikel 113 Absatz 2 | Artikel 75 Absatz 5 | — |
| Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Artikel 74 | — |
| Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 2 | — | Artikel 89 |
| Artikel 113a Absätze 1 bis 3 | Artikel 76 | — |
| Artikel 113a Absatz 4 | — | — |
| Artikel 113b | Artikel 75 Absatz 3 | — |
| Artikel 113c | Artikel 167 | — |
| Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 78 Absätze 1 und 2 | — |
| Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 2 | Anhang VII, Teil II Absatz 1 | — |
| Artikel 113d Absatz 2 | Artikel 78 Absatz 3 | — |
| Artikel 113d Absatz 3 | Artikel 82 | — |
| Artikel 114 | Artikel 78 Absatz 1 | — |
| Artikel 115 | Artikel 78 Absatz 1 | — |
| Artikel 116 | Artikel 78 Absatz 1 | — |
| Artikel 117 | Artikel 77 | — |
| Artikel 118 | Artikel 78 Absatz 1 | — |
| Artikel 118a | Artikel 92 | — |
| Artikel 118b | Artikel 93 | — |
| Artikel 118c | Artikel 94 | — |
| Artikel 118d Absatz 1 | Artikel 94 Absatz 3 | — |
| Artikel 118d Absätze 2 und 3 | [Artikel 109 Absatz 3] | — |
| Artikel 118e | Artikel 95 | — |
| Artikel 118f | Artikel 96 | — |
| Artikel 118g | Artikel 97 | — |
| Artikel 118h | Artikel 98 | — |
| Artikel 118i | Artikel 99 | — |
| Artikel 118j | Artikel 100 | — |
| Artikel 118k | Artikel 101 | — |
| Artikel 118l | Artikel 102 | — |
| Artikel 118m | Artikel 103 | — |
| Artikel 118n | Artikel 104 | — |
| Artikel 118o | — | — |
| Artikel 118p | — | — |
| Artikel 118q | Artikel 105 | — |
| Artikel 118r | Artikel 106 | — |
| Artikel 118s | Artikel 107 | — |
| Artikel 118t | Artikel 108 | — |
| Artikel 118u | Artikel 112 | — |
| Artikel 118v | Artikel 113 | — |
| Artikel 118w | Artikel 117 | — |
| Artikel 118x | Artikel 118 | — |
| Artikel 118y | Artikel 119 | — |
| Artikel 118z | Artikel 120 | — |
| Artikel 118za | Artikel 121 | — |
| Artikel 118zb | — | — |
| Artikel 119 | — | — |
| Artikel 120 | — | — |
| Artikel 120a | Artikel 81 | — |
| Artikel 120b | — | — |
| Artikel 120c | Artikel 80 | — |
| Artikel 120d Unterabsatz 1 | Artikel 83 Absatz 2 | — |
| Artikel 120d Unterabsatz 2 | [Artikel 223] | — |
| Artikel 120e Absatz 1 | Artikel 75 Absätze 3 und 4 | — |
| Artikel 120e Absatz 2 | Artikel 83 Absätze 3 und 4 | — |
| Artikel 120f | Artikel 80 Absatz 3 | — |
| Artikel 120g | Artikel 80 Absatz 5 und Artikel 91 Buchstabe c | — |
| Artikel 121a Ziffer i | Artikel 75 Absatz 2 | — |
| Artikel 121a Ziffer ii | Artikel 75 Absatz 3 | — |
| Artikel 121a Ziffer iii | Artikel 89 | — |
| Artikel 121a Ziffer iv | Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 91 Buchstabe b | — |
| Artikel 121 Buchstabe b | Artikel 91 Buchstabe a | — |
| Artikel 121 Buchstabe c Ziffer i | Artikel 91 Buchstabe a | — |
| Artikel 121 Buchstabe c Ziffern ii und iii | Artikel 91 Buchstabe d | — |
| Artikel 121 Buchstabe c Ziffer iv | [Artikel 223] | — |
| Artikel 121 Buchstabe d Ziffer i | Artikel 78 Absatz 1 | — |
| Artikel 121 Buchstabe d Ziffern ii bis v und vii | Artikel 75 Absätze 2 und 3 | — |
| Artikel 121 Buchstabe d Ziffer vi | Artikel 89 | — |
| Artikel 121 Buchstabe e Ziffer i | Artikel 78 Absatz 1 | — |
| Artikel 121 Buchstabe e Ziffern ii bis v und vii | Artikel 75 Absatz 3 | — |
| Artikel 121 Buchstabe e Ziffer vi | Artikel 75 Absatz 2 | — |
| Artikel 121 Buchstabe f Ziffer i | Artikel 78 Absatz 1 | — |
| Artikel 121 Buchstabe f Ziffern ii, iii und v | Artikel 75 Absatz 3 | — |
| Artikel 121 Buchstabe f Ziffern iv und vii | Artikel 91 Buchstabe g | — |
| Artikel 121 Buchstabe f Ziffer vi | [Artikel 223] | — |
| Artikel 121 Buchstabe g | Artikel 75 Absatz 3 | — |
| Artikel 121 Buchstabe h | Artikel 91 Buchstabe d | — |
| Artikel 121 Buchstabe i | — | — |
| Artikel 121 Buchstabe j Ziffer i | Artikel 75 Absatz 3 | — |
| Artikel 121 Buchstabe j Ziffer ii | — | Artikel 89 |
| Artikel 121 Buchstabe k | Artikel 122 | — |
| Artikel 121 Buchstabe l | Artikel 114, 115 und 116 | — |
| Artikel 121 Buchstabe m | Artikel 122 | — |
| Artikel 121 zweiter Absatz | Artikel 78 Absatz 3 | — |
| Artikel 121 dritter Absatz | Artikel 75 Absätze 3 und 4 | — |
| Artikel 121 vierter Absatz Buchstaben a bis f | Artikel 75 Absatz 3 | — |
| Artikel 121 vierter Absatz Buchstabe g | Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe m | — |
| Artikel 121 vierter Absatz Buchstabe h | Artikel 80 Absatz 4 | — |
| Artikel 122 | Artikel 152 | — |
| Artikel 123 | Artikel 157 | — |
| Artikel 124 | — | — |
| Artikel 125 | — | — |
| Artikel 125a | Artikel 153 | — |
| Artikel 125b | Artikel 154 | — |
| Artikel 125c | Artikel 156 | — |
| Artikel 125d | Artikel 155 | — |
| Artikel 125e | — | — |
| Artikel 125f | Artikel 164 | — |
| Artikel 125g | Artikel 164 Absatz 6 | — |
| Artikel 125h | Artikel 175 Buchstabe d | — |
| Artikel 125i | Artikel 165 | — |
| Artikel 125j | Artikel 164 | — |
| Artikel 125k | Artikel 158 | — |
| Artikel 125l | Artikel 164 | — |
| Artikel 125m | Artikel 164 Absatz 6 [und Artikel 175 Buchstabe d] | — |
| Artikel 125n | Artikel 165 | — |
| Artikel 125o | Artikel 154 und 158 | — |
| Artikel 126 | Artikel 165 | — |
| Artikel 126a | Artikel 154 Absatz 3 | — |
| Artikel 126b | Artikel 157 Absatz 3 | — |
| Artikel 126c | Artikel 149 | — |
| Artikel 126d | Artikel 150 | — |
| Artikel 126e | Artikel 173 Absatz 2 und Artikel 174 Absatz 2 | — |
| Artikel 127 | Artikel 173 | — |
| Artikel 128 | — | — |
| Artikel 129 | — | — |
| Artikel 130 | Artikel 176 Absatz 1 | — |
| Artikel 131 | Artikel 176 Absatz 2 | — |
| Artikel 132 | Artikel 176 Absatz 3 | — |
| Artikel 133 | [Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe e] | — |
| Artikel 133a Absatz 1 | Artikel 181 | — |
| Artikel 133a Absatz 2 | Artikel 191 | — |
| Artikel 134 | Artikel 177 und 178 | — |
| Artikel 135 | — | — |
| Artikel 136 | [Artikel 180] | — |
| Artikel 137 | [Artikel 180] | — |
| Artikel 138 | [Artikel 180] | — |
| Artikel 139 | [Artikel 180] | — |
| Artikel 140 | [Artikel 180] | — |
| Artikel 140a | Artikel 181 | — |
| Artikel 141 | Artikel 182 | — |
| Artikel 142 | Artikel 193 | — |
| Artikel 143 | Artikel 180 | — |
| Artikel 144 | Artikel 184 | — |
| Artikel 145 | Artikel 187 Buchstabe a | — |
| Artikel 146 Absatz 1 | — | — |
| Artikel 146 Absatz 2 | Artikel 185 | — |
| Artikel 147 | — | — |
| Artikel 148 | Artikel 187 | — |
| Artikel 149 | [Artikel 180] | — |
| Artikel 150 | [Artikel 180] | — |
| Artikel 151 | [Artikel 180] | — |
| Artikel 152 | [Artikel 180] | — |
| Artikel 153 | Artikel 192 | — |
| Artikel 154 | — | — |
| Artikel 155 | — | — |
| Artikel 156 | Artikel 192 Absatz 5 | — |
| Artikel 157 | Artikel 189 | — |
| Artikel 158 | Artikel 190 | — |
| Artikel 158a | Artikel 90 | — |
| Artikel 159 | Artikel 194 | — |
| Artikel 160 | Artikel 195 | — |
| Artikel 161 | Artikel 176, 177, 178 und 179 | — |
| Artikel 162 | Artikel 196 | — |
| Artikel 163 | Artikel 197 | — |
| Artikel 164 Absatz 1 | Artikel 198 Absatz 1 | — |
| Artikel 164 Absätze 2 bis 4 | Artikel 198 Absatz 2 | — |
| Artikel 165 | — | — |
| Artikel 166 | — | — |
| Artikel 167 | Artikel 199 | — |
| Artikel 168 | Artikel 200 | — |
| Artikel 169 | Artikel 201 | — |
| Artikel 170 | Artikel 202 und 203 | — |
| Artikel 171 | Artikel 184 | — |
| Artikel 172 | [Artikel 186 Absatz 2] | — |
| Artikel 173 | — | — |
| Artikel 174 | Artikel 205 | — |
| Artikel 175 | Artikel 206 | — |
| Artikel 176 | Artikel 209 | — |
| Artikel 176a | Artikel 210 | — |
| Artikel 177 | Artikel 210 | — |
| Artikel 177a | Artikel 210 | — |
| Artikel 178 | Artikel 164 | — |
| Artikel 179 | Artikel 210 Absatz 7 | — |
| Artikel 180 | Artikel 211 | — |
| Artikel 181 | Artikel 211 | — |
| Artikel 182 Absatz 1 | Artikel 213 | — |
| Artikel 182 Absatz 2 | — | — |
| Artikel 182 Absatz 3 Unterabsatz 3 | Artikel 214 | — |
| Artikel 182 Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 4 | — | — |
| Artikel 182 Absätze 4 bis 7 | — | — |
| Artikel 182a | Artikel 216 | — |
| Artikel 183 | — | — |
| Artikel 184 Absatz 1 | — | — |
| Artikel 184 Absatz 2 | Artikel 225 Buchstabe a | — |
| Artikel 184 Absätze 3 bis 8 | — | — |
| Artikel 184 Absatz 9 | Artikel 225 Buchstabe b | — |
| Artikel 185 | — | — |
| Artikel 185a | Artikel 145 | — |
| Artikel 185b | Artikel 223 | — |
| Artikel 185c | Artikel 147 | — |
| Artikel 185d | Artikel 146 | — |
| Artikel 185e | Artikel 151 | — |
| Artikel 185f | Artikel 148 | — |
| Artikel 186 | Artikel 219 | — |
| Artikel 187 | Artikel 219 | — |
| Artikel 188 | Artikel 219 | — |
| Artikel 188a Absätze 1 und 2 | — | — |
| Artikel 188a Absätze 3 und 4 | — | — |
| Artikel 188a Absätze 5 bis 7 | [Artikel 223] | — |
| Artikel 189 | [Artikel 223] | — |
| Artikel 190 | — | — |
| Artikel 190a | — | — |
| Artikel 191 | Artikel 221 | — |
| Artikel 192 | Artikel 223 | — |
| Artikel 193 | — | — |
| Artikel 194 | — | Artikel 62 und 64 |
| Artikel 194a | — | Artikel 61 |
| Artikel 195 | Artikel 229 | — |
| Artikel 196 | — | — |
| Artikel 196a | Artikel 227 | — |
| Artikel 196b | Artikel 229 | — |
| Artikel 197 | — | — |
| Artikel 198 | — | — |
| Artikel 199 | — | — |
| Artikel 200 | — | — |
| Artikel 201 | Artikel 230 Absätze 1 und 3 | — |
| Artikel 202 | Artikel 230 Absatz 2 | — |
| Artikel 203 | — | — |
| Artikel 203a | Artikel 231 | — |
| Artikel 203b | Artikel 231 | — |
| Artikel 204 | Artikel 232 | — |
| Anhang I | Anhang I (Teile I bis XX, XXIV/1) | — |
| Anhang II | Anhang I (Teile XXI bis XXIII) | — |
| Anhang III | Anhang II | — |
| Anhang IV | Anhang III | — |
| Anhang V | Anhang IV | — |
| Anhang VI | Anhang XII | — |
| Anhang VII | — | — |
| Anhang VIIa | — | — |
| Anhang VIIb | — | — |
| Anhang VIIc | — | — |
| Anhang VIII | Anhang XIII | — |
| Anhang IX | — | — |
| Anhang X | — | — |
| Anhang Xa | — | — |
| Anhang Xb | Anhang VI | — |
| Anhang Xc | — | — |
| Anhang Xd | — | — |
| Anhang Xe | — | — |
| Anhang XI | — | — |
| Anhang XIa | Anhang VII, Teil I | — |
| Anhang XIb | Anhang VII, Teil II | — |
| Anhang XII | Anhang VII, Teil III | — |
| Anhang XIII | Anhang VII, Teil IV | — |
| Anhang XIV.A | Anhang VII, Teil VI | — |
| Anhang XIV.B | Anhang VII, Teil V | — |
| Anhang XIV.C | Artikel 75 Absätze 2 und 3 | — |
| Anhang XV | Anhang VII, Teil VII | — |
| Anhang XVa | Anhang VIII, Teil I | — |
| Anhang XVb | Anhang VIII, Teil II | — |
| Anhang XVI | Anhang VII, Teil VIII | — |
| Anhang XVIa | [Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe i] | — |
| Anhang XVII | [Artikel 180] | — |
| Anhang XVIII | [Artikel 180] | — |
| Anhang XIX | — | — |
| Anhang XX | — | — |
| Anhang XXI | — | — |
| Anhang XXII | Anhang XIV | — |
j) hinsichtlich im Rahmen der öffentlichen Intervention angekaufter Erzeugnisse die Bestimmungen über die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, unter eigener Verantwortung kleine, auf Lager verbliebene Mengen oder Mengen, die nicht wieder verpackt werden können oder die qualitätsgemindert sind, zu verkaufen;
k) hinsichtlich der privaten Lagerhaltung den Abschluss und den Inhalt der Verträge zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und den Antragstellern;
l) die Einlagerung von Erzeugnissen in die private Lagerhaltung, deren Aufbewahrung in der privaten Lagerhaltung und deren Auslagerung daraus;
m) die Dauer der privaten Lagerhaltung und die Bestimmungen, gemäß denen eine solche im Vertrag festgesetzte Dauer gekürzt oder verlängert werden kann;
n) die Verfahren, die beim Ankauf zum Festpreis einzuhalten sind, einschließlich der Verfahren für die Leistung der erforderlichen Sicherheit und des Betrags dieser Sicherheit, oder die bei der Gewährung der im Voraus festgesetzten Beihilfe für die private Lagerhaltung einzuhalten sind;
o) das Zurückgreifen auf Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche Intervention als auch für die private Lagerhaltung, insbesondere betreffend
p) die Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper;
q) zum Zweck der Feststellung der Marktpreise eine andere Aufmachung der Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften als diejenige gemäß Anhang IV Buchstabe A Abschnitt IV;
r) die Berichtigungsfaktoren, die von den Mitgliedstaaten bei einer anderen Aufmachung der Schlachtkörper von Rindern und Schafen anzuwenden sind, wenn die Referenzaufmachung nicht verwendet wird;
s) die praktischen Regelungen für die Kennzeichnung eingestufter Schlachtkörper und für die Berechnung des gewichteten Unionsdurchschnittspreises für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper durch die Kommission;
t) die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die in ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine andere als die in Anhang IV Teil B Abschnitt III vorgesehene Aufmachungsform des Schweineschlachtkörpers zuzulassen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
u) die Bestimmungen für die Überprüfung der Anwendung des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper in den Mitgliedstaaten durch einen Unionsausschuss vor Ort, der aus Sachverständigen der Kommission und aus von den Mitgliedstaaten bezeichneten Sachverständigen besteht, um eine ausreichende Genauigkeit und Zuverlässigkeit bei der Klassifizierung von Schlachtkörpern sicherzustellen. In diesen Bestimmungen wird vorgesehen, dass die Union die Kosten dieser Prüfungstätigkeit trägt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7) Maßnahmen für die Festsetzung der Unionsbeihilfe für alle Arten von Milch und Milcherzeugnissen und der für die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 in Betracht kommenden Höchstmenge werden vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.
(8) Mitgliedstaaten, die das Programm in Anspruch nehmen, machen an den Orten, an denen die Lebensmittel verteilt werden, ihre Teilnahme am Beihilfeprogramm bekannt und weisen darauf hin, dass das Programm von der Union bezuschusst wird.
(1) Um die Entwicklung bei den Verbrauchsmustern für Milcherzeugnisse, die Innovation und Entwicklungen auf dem Milcherzeugnismarkt, die Verfügbarkeit der Erzeugnisse auf den verschiedenen Unionsmärkten sowie die Ernährungsaspekte zu berücksichtigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die gemäß den Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 1 sowie unter Berücksichtigung der Ernährungsaspekte für das Programm in Betracht kommenden Erzeugnisse;
b) die Ausarbeitung von nationalen oder regionalen Strategien durch die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich der flankierenden Maßnahmen; und
c) die zur Überwachung und Bewertung erforderlichen Maßnahmen.
(2) Um die effiziente und wirksame Verwendung der Unionsbeihilfe sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Folgendes betreffen:
a) Regelungen zur Förderfähigkeit von Begünstigten und Antragstellern;
b) das Erfordernis der Zulassung der Antragsteller durch den betreffenden Mitgliedstaat;
c) die Verwendung von Milcherzeugnissen, für die Beihilfen gewährt werden, bei der Zubereitung von Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen.
(3) Um sicherzustellen, dass die Antragsteller ihren Verpflichtungen nachkommen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 in Bezug auf Maßnahmen zu erlassen, die das Erfordernis einer Sicherheitsleistung für den Fall, dass ein Vorschuss gezahlt wird, betreffen.
(4) Um die Beihilferegelung besser bekannt zu machen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Mitgliedstaaten für die Bekanntmachung ihrer Teilnahme am Beihilfeprogramm zu sorgen und darauf hinzuweisen haben, dass das Programm von der Union bezuschusst wird.
(5) Um sicherzustellen, dass sich die Beihilfe in dem Preis widerspiegelt, zu dem die Erzeugnisse im Rahmen der Regelung zur Verfügung gestellt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung von Vorschriften über die Preisüberwachung im Rahmen der Regelung zu erlassen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung aller erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erlassen, die unter anderem Folgendes einschließen:
a) die Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der beihilfefähigen Höchstmenge;
b) die Verfahren für die Sicherheitsleistung und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird;
c) Regelungen zu den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen zu Zulassung von Antragsstellern, Beihilfeanträgen und Zahlungen;
d) die Methoden zum Hinweis auf das Programm;
e) die Verwaltung der Preisüberwachung gemäß Artikel 27 Absatz 5.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
b) 576000 EUR jährlich für Frankreich und
c) 35991000 EUR jährlich für Italien.
(3) Der Höchstbetrag der Finanzierung der Union für die Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 entspricht den von den Mitgliedstaaten einbehaltenen Beträgen. Für die Finanzierung der förderfähigen Kosten gelten folgende Höchstwerte:
a) 75 % bei Maßnahmen in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c;
b) 75 % bei Anlageinvestitionen und 50 % bei den anderen Maßnahmen in dem Bereich gemäß Absatz 1 Buchstabe d;
c) 75 % bei Arbeitsprogrammen, die in mindestens drei Drittstaaten oder Nichterzeugermitgliedstaaten von anerkannten Organisationen nach Absatz 1 aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben e und f durchgeführt werden, und 50 % bei den anderen Maßnahmen in diesen Bereichen.
Eine zusätzliche Finanzierung erfolgt durch die Mitgliedstaaten und beträgt bis zu 50 % der nicht durch die Unionsfinanzierung abgedeckten Kosten.
Um den effizienten und wirksamen Einsatz der Unionsbeihilfen gemäß Artikel 29 sicherzustellen und zum Zwecke der Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:
a) in Bezug auf die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Bereiche die spezifischen Maßnahmen, die aus Unionsbeihilfen finanziert werden können, und die Tätigkeiten und Kosten, die nicht derart finanziert werden können;
b) die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Mindestzuweisung der Unionsfinanzierung an die spezifischen Bereiche;
c) das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, wenn ein Antrag auf Genehmigung eines Arbeitsprogramms vorgelegt und ein Beihilfevorschuss gezahlt wird;
d) die Kriterien, die von den Mitgliedstaaten bei der Auswahl und Genehmigung der Arbeitsprogramme zu berücksichtigen sind.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Abschnitts erlassen, die Folgendes betreffen:
a) die Durchführung von Arbeitsprogrammen und die Änderungen dieser Programme;
b) die Zahlung der Beihilfe, einschließlich der Beihilfevorschüsse;
c) das Verfahren für die Leistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Antrag auf Genehmigung eines Arbeitsprogramms vorgelegt und ein Beihilfevorschuss gezahlt wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
d) die Förderung des Absatzes der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form,
e) Umweltmaßnahmen, insbesondere im Bereich Wasser, und Methoden der umweltfreundlichen Produktion, einschließlich des ökologischen Landbaus,
f) Krisenprävention und Krisenmanagement.
Die operationellen Programme müssen den Mitgliedstaaten zur Genehmigung vorgelegt werden.
(2) Die Vereinigungen der Erzeugerorganisationen können auch ein operationelles Gesamt- oder Teilprogramm vorlegen, das sich aus bestimmten Maßnahmen zusammensetzt, die von den Mitgliederorganisationen im Rahmen ihrer operationellen Programme identifiziert, aber nicht umgesetzt werden. Diese operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen unterliegen denselben Bestimmungen wie die übrigen operationellen Programme von Erzeugerorganisationen und werden gleichzeitig mit den operationellen Programmen der Mitgliederorganisationen geprüft.
Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
a) die Maßnahmen der operationellen Programme einer Vereinigung der Erzeugerorganisationen vollständig aus den Beiträgen der Mitgliederorganisationen der betreffenden Vereinigung finanziert werden und die Mittel aus den operativen Mitteln dieser Mitgliederorganisationen stammen;
b) die Maßnahmen und deren entsprechender finanzieller Anteil im operationellen Programm jeder Mitgliederorganisation ausgewiesen sind;
c) keine Doppelfinanzierung stattfindet.
(3) Die Krisenprävention und das Krisenmanagement gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f zielen darauf ab, Krisen auf dem Obst- und Gemüsemarkt zu vermeiden bzw. zu bewältigen, und umfassen in diesem Zusammenhang Folgendes:
a) Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen;
b) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Austausch über bewährte Verfahren;
c) Vermarktungsförderung und Kommunikation zur Vorbeugung von oder während Krisen;
d) Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit;
e) erforderlichenfalls Wiederbepflanzung von Obstplantagen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich sind;
f) Marktrücknahmen;
g) die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse;
h) Ernteversicherung.
Die Unterstützung für Ernteversicherungen trägt zur Sicherung der Erzeugereinkommen bei, wenn es durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall zu Ausfällen kommt.
Die Versicherungsverträge müssen die Empfänger verpflichten, die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen, einschließlich Kapital- und Zinsrückzahlungen gemäß Unterabsatz 5, dürfen nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen.
Zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen dürfen Erzeugerorganisationen Kredite zu Marktkonditionen aufnehmen. In diesem Fall können die entsprechenden Kapital- und Zinsrückzahlungen in das operationelle Programm aufgenommen werden und somit für eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 34 in Betracht kommen. Einzelmaßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements können über solche Kredite oder direkt oder über beide Mechanismen finanziert werden.
(4) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) "Ernte vor der Reifung" das vollständige Abernten von unreifen, nicht marktfähigen Erzeugnissen auf einer bestimmten Fläche, wobei die Erzeugnisse vor der Ernte vor der Reifung weder durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten noch andere Ursachen beschädigt worden sein dürfen;
b) "Nichternte" die Beendigung des laufenden Anbauzyklus auf einer Fläche, auf der die Erzeugnisse gut gereift und von einwandfreier, unverfälschter und vermarktbarer Qualität sind. Die Vernichtung von Erzeugnissen durch Witterungsverhältnisse oder Krankheiten gilt jedoch nicht als "Nichternten".
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a) die operationellen Programme zwei oder mehr Umweltmaßnahmen umfassen, oder
b) mindestens 10 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für Umweltmaßnahmen getätigt werden.
Bei den Umweltmaßnahmen müssen die Bedingungen für Agrarumwelt- und Klimazahlungen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfüllt werden.
Unterliegen mindestens 80 % der einer Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger einer oder mehreren identischen Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen aufgrund von Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, so zählt jede dieser Verpflichtungen als eine Umweltmaßnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe a dieses Absatzes.
Die Beihilfe für Umweltmaßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes dient zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Maßnahme.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Investitionen, die eine höhere Umweltbelastung verursachen, nur in Situationen erlaubt werden, in denen ein wirksamer Schutz der Umwelt vor diesen Belastungen gewährleistet ist.
(1) Die finanzielle Unterstützung der Union ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens 50 % der tatsächlichen Ausgaben.
(2) Für die finanzielle Unterstützung der Union gilt eine Obergrenze von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation oder ihrer Vereinigung.
Im Falle von Erzeugerorganisationen kann dieser Prozentsatz jedoch auf 4,6 % des Werts der vermarkteten Erzeugung erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen verwendet wird.
Im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen kann dieser Prozentsatz auf 4,7 % des Werts der vermarkteten Erzeugung der Vereinigung oder ihrer Mitglieder erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen verwendet wird, die diese Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Namen ihrer Mitglieder durchführt.
(3) Auf Antrag einer Erzeugerorganisation wird der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 % für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms, das mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt, auf 60 % angehoben:
a) Es wird von seiten mehrerer Erzeugerorganisationen der Union vorgelegt, die bei grenzübergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;
b) es wird vonseiten einer oder mehrerer Erzeugerorganisationen für branchenübergreifende Maßnahmen vorgelegt;
c) es bezieht sich nur auf die besondere Stützung der Erzeugung von unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates fallenden ökologischen Erzeugnissen;
d) es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Erzeugerorganisation vorgelegt wird, die aus dem Zusammenschluss von zwei anerkannten Erzeugerorganisationen entstanden ist;
e) es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen vorgelegt wird;
f) es wird von Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten vorgelegt, in denen weniger als 20 % der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird;
g) es wird von einer Erzeugerorganisation in einer der Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV vorgelegt.
(4) Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 % wird auf 100 % angehoben im Fall von Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:
a) kostenlose Verteilung an zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund des nationalen Rechts Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen; oder
b) kostenlose Verteilung an folgende Einrichtungen: von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und Einrichtungen nach Artikel 22, Kinderferienlager, Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden.
(1) In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, den Erzeugerorganisationen auf hinreichend begründeten Antrag eine nationale finanzielle Unterstützung zu zahlen, die höchstens 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a entspricht. Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
(2) In Regionen von Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15 % des Werts der Obst- und Gemüseerzeugung dieser Regionen von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und den Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vermarktet werden und in denen die Obst- und Gemüseerzeugung mindestens 15 % der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung dieser Regionen ausmacht, kann die nationale finanzielle Unterstützung gemäß Absatz 1 dieses Artikels von der Union auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erstattet werden.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über diese Erstattung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten legen einen nationalen Rahmen mit den Lastenheften für die in Artikel 33 Absatz 5 genannten Umweltmaßnahmen fest. Dieser Rahmen muss insbesondere vorsehen, dass diese Maßnahmen die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, insbesondere die Anforderungen des Artikels 3 dieser Verordnung, erfüllen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln den Entwurf dieses Rahmens der Kommission, die im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 erlassen wurden, innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung Änderungen daran verlangen kann, falls sie feststellt, dass der Entwurf nicht zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 191 AEUV sowie des siebten Umweltaktionsprogramms der Europäischen Union beiträgt. Investitionen in Einzelbetrieben, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, müssen auch diesen Zielen entsprechen.
(2) Jeder Mitgliedstaat muss eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme auf dem Obst- und Gemüsemarkt ausarbeiten. Diese Strategie muss Folgendes umfassen:
a) eine Analyse der Situation in Bezug auf Stärken und Schwächen sowie des Entwicklungspotenzials,
b) eine Begründung der gewählten Prioritäten,
c) die Ziele der operationellen Programme und Instrumente sowie Leistungsindikatoren,
d) eine Bewertung der operationellen Programme,
e) eine Meldepflicht für die Erzeugerorganisationen.
Die nationale Strategie muss auch den nationalen Rahmen gemäß Absatz 1 umfassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitgliedstaaten, in denen keine anerkannten Erzeugerorganisationen bestehen.
Um eine effiziente, gezielte und nachhaltige Stützung der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen im Obst- und Gemüsesektor sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:
a) Betriebsfonds und operationelle Programme betreffend
b) den nationalen Rahmen und die nationale Strategie für operationelle Programme betreffend die Verpflichtung zur Überwachung und Bewertung der Effizienz der nationalen Rahmen und der nationalen Strategien;
c) die finanzielle Unterstützung der Union betreffend
d) Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen betreffend
e) die nationale finanzielle Unterstützung betreffend
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:
a) die Verwaltung der Betriebsfonds;
b) die Informationen, die in den in Artikel 36 genannten operationellen Programmen, nationalen Rahmen und nationalen Strategien enthalten sein müssen, die Vorlage der operationellen Programme bei den Mitgliedstaaten, Fristen, Begleitunterlagen und Genehmigung durch die Mitgliedstaaten;
c) die Umsetzung der operationellen Programme durch Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;
d) die Vorlage, das Format und den Inhalt der Begleitungs- und Bewertungsberichte zu den nationalen Strategien und den operationellen Programmen;
e) die Beihilfeanträge und Beihilfezahlungen, einschließlich Beihilfevorauszahlungen und -teilzahlungen;
f) die praktischen Regelungen für die Anbringung des Unionslogos auf den Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse;
g) die Einhaltung der Vermarktungsnormen im Falle von Rücknahmen;
h) die Transport-, Sortier- und Verpackungskosten im Falle der kostenlosen Verteilung;
i) die Werbe-, Kommunikations- und Ausbildungskosten im Falle von Krisenprävention und -management;
j) die Durchführung von Rücknahmemaßnahmen, der Ernte vor der Reifung, der Nichternte und von Ernteversicherungsmaßnahmen;
k) die Beantragung, Genehmigung, Zahlung und Rückerstattung der nationalen finanziellen Unterstützung;
l) die Verfahren für die Leistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Jeder in Anhang VI aufgeführte Erzeugermitgliedstaat reicht bei der Kommission einen Entwurf eines fünfjährigen Stützungsprogramms ein, das mindestens eine der in Artikel 38 festgelegten förderfähigen Maßnahmen enthält.
(2) Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen des Stützungsprogrammentwurfs werden auf der geografischen Ebene ausgearbeitet, die von den Mitgliedstaaten als am geeignetsten betrachtet wird. Der Mitgliedstaat konsultiert die zuständigen Behörden und Organisationen auf der geeigneten Gebietsebene zum Stützungsprogrammentwurfs vor dessen Einreichung bei der Kommission.
(3) Jeder Mitgliedstaat reicht einen einzigen Stützungsprogrammentwurf ein, der regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann.
(4) Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach der Einreichung des Stützungsprogrammentwurfs bei der Kommission anwendbar.
Die Kommission kann jedoch Durchführungsrechtsakte zur Feststellung erlassen, dass der eingereichte Stützungsprogrammentwurf den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen nicht entspricht und setzt den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In diesem Fall reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission einen überarbeiteten Stützungsprogrammentwurf ein. Das überarbeitete Stützungsprogramm wird zwei Monate nach der Einreichung des überarbeiteten Stützungsprogrammentwurfs anwendbar, außer es liegen weiterhin Unstimmigkeiten vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.
Diese Durchführungsrechtskate werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absätze 2 und 3 genannten Verfahrens erlassen.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Änderungen der von den Mitgliedstaaten eingereichten anwendbaren Stützungsprogramme.
Stützungsprogramme umfassen mindestens Folgendes:
a) eine detaillierte Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie deren quantifizierte Ziele;
b) die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen;
c) eine Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen;
d) einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen;
e) eine allgemeine Finanzierungstabelle, die Aufschluss über die einzusetzenden Mittel und die geplante vorläufige Aufteilung der Mittel auf die Maßnahmen entsprechend den in Anhang VI vorgesehenen Haushaltsobergrenzen gibt;
f) die Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Überwachung und Bewertung sowie die Vorkehrungen, die zur Gewährleistung einer angemessenen und effizienten Durchführung des Stützungsprogramms getroffen wurden; und
g) die Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des Stützungsprogramms verantwortlichen Einrichtungen.
Die Stützungsprogramme können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:
a) Absatzförderung gemäß Artikel 45,
b) Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46,
c) grüne Weinlese gemäß Artikel 47,
d) Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48,
e) Ernteversicherung gemäß Artikel 49,
f) Investitionen gemäß Artikel 50,
g) Innovation im Weinsektor gemäß Artikel 51;
h) Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 52.
(1) Die verfügbaren Finanzmittel der Union werden im Rahmen der in Anhang VI aufgeführten Haushaltsobergrenzen zugewiesen.
(2) Die Unterstützung der Union wird nur gewährt für die förderfähigen Ausgaben, die nach Einreichung des jeweiligen Stützungsprogrammentwurfs getätigt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an den Kosten der Maßnahmen, die von der Union im Rahmen der Stützungsprogramme finanziert werden.
(1) Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen für Weine aus der Union:
a) in Mitgliedstaaten, um die Verbraucher über den verantwortungsvollen Weinkonsum und über die Unionssysteme für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zu informieren; oder
b) in Drittländern, um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine zu verbessern.
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b betreffen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte; sie dürfen nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:
a) Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die hohen Standards der Unionserzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Ökologie hervorzuheben;
b) Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen;
c) Informationskampagnen, insbesondere über die Unionssysteme für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische Erzeugung;
d) Studien über neue Märkte zwecks Verbesserung der Absatzmöglichkeiten;
e) Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.
(3) Der Unionsbeitrag zu den Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben.
(1) Die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.
(2) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen wird nur unterstützt, wenn die Mitgliedstaaten die Aufstellung über ihr Weinbaupotenzial gemäß Artikel 145 Absatz 3 übermitteln.
(3) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, die auch dazu beitragen könnte, nachhaltige Produktionsverfahren und den ökologischen Fußabdruck des Weinsektors zu verbessern, darf nur eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten betreffen:
a) Sortenumstellung auch durch Umveredelung;
b) Umbepflanzung von Rebflächen;
c) Wiederbepflanzung von Rebflächen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, erforderlich ist;
d) Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, insbesondere die Einführung fortschrittlicher Systeme nachhaltiger Erzeugung.
Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, d. h. von Rebflächen, auf denen dieselbe Rebsorte auf derselben Parzelle und nach derselben Anbaumethode wieder angepflanzt wird, wird nicht unterstützt.
Die Mitgliedstaaten können weitere Einzelheiten festlegen, insbesondere bezüglich des Alters der ersetzten Rebflächen.
(4) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, einschließlich der Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, darf nur in folgender Form erfolgen:
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "grüne Weinlese" die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf Null gesenkt wird.
Der Verzicht auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus (Nichternte) gilt nicht als grüne Weinlese.
(2) Die Unterstützung der grünen Weinlese soll zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt der Union beitragen, um Marktkrisen vorzubeugen.
(3) Die Unterstützung der grünen Weinlese kann als Ausgleich in Form einer vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Pauschalzahlung je Hektar gewährt werden. Die Zahlung darf 50 % der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und den Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat richtet ein auf objektiven Kriterien basierendes System ein, das sicherstellt, dass die Maßnahme zur Unterstützung der grünen Weinlese nicht zu einem Ausgleich für einzelne Weinerzeuger über die in Absatz 3 festgesetzte Obergrenze hinaus führt.
(1) Mit der Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit sollen Erzeuger unterstützt werden, die sich gegen Marktschwankungen absichern wollen.
(2) Die Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit kann als befristete und degressiv gestaffelte Beihilfe zur Deckung der Verwaltungskosten der Fonds gewährt werden.
(1) Die Unterstützung für Ernteversicherungen soll zur Sicherung der Erzeugereinkommen beitragen, wenn es durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall zu Ausfällen kommt.
Die Versicherungsverträge müssen die Empfänger verpflichten, die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Die Unterstützung für Ernteversicherungen kann als finanzieller Beitrag der Union gewährt werden, der folgende Obergrenzen nicht überschreiten darf:
a) 80 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern zur Versicherung gegen Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gezahlt werden;
b) 50 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung
(3) Eine Unterstützung für Ernteversicherungen darf nur gewährt werden, wenn die Erzeuger – unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die sie über andere Stützungsregelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko bezogen haben – durch die betreffenden Versicherungszahlungen keinen Ausgleich für mehr als 100 % der erlittenen Einkommenseinbuße erhalten.
(4) Die Unterstützung für Ernteversicherungen darf zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führen.
(1) Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.
(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 in ihrem Höchstsatz
a) ist auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission begrenzt;
b) kann zusätzlich für alle Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten.
Bei Unternehmen, die nicht unter Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, wird die Beihilfehöchstintensität halbiert.
ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(3) Die nicht förderfähigen Kosten, die in Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt sind, gelten nicht als förderfähige Ausgaben.
(4) Für die Unionsbeteiligung im Zusammenhang mit den förderfähigen Investitionskosten gelten folgende Beihilfehöchstsätze:
a) 50 % in weniger entwickelten Regionen,
Die Unterstützung kann für materielle oder immaterielle Investitionen zur Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Technologien im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne von Anhang VI Teil II gewährt werden. Die Unterstützung hat die Steigerung der Vermarktbarkeit und der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union zum Ziel; sie kann als ein Element einen Wissenstransfer beinhalten. Die Beihilfehöchstsätze bezüglich des Unionsbeitrags zur Unterstützung nach dem vorliegenden Artikel sind die gleichen wie die in Artikel 50 Absatz 4 genannten.
(1) Für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die unter den in Anhang VIII Teil II Abschnitt D festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde, kann eine Unterstützung gewährt werden.
Die Höhe der Beihilfe wird je % vol Alkohol und je Hektoliter erzeugten Alkohols festgesetzt. Für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol übersteigen, wird keine Beihilfe gezahlt.
(2) Die Beihilfe wird an Brennereien gezahlt, die die zur Destillation gelieferten Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. verarbeiten.
Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der Unterstützung von einer Sicherheitsleistung durch den Begünstigten abhängig machen.
(3) Der Höchstbetrag der Beihilfe wird von der Kommission auf der Grundlage der Kosten für die Sammlung und Verarbeitung im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 54 festgesetzt.
(4) Die betreffende Beihilfe umfasst einen Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten für das Einsammeln der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung. Dieser Betrag wird von der Brennerei auf den Erzeuger übertragen, wenn diese Kosten vom Erzeuger getragen werden.
(5) Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, darf Alkohol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1 ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden.
Um sicherzustellen, dass die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten für Wein ihre Ziele erreichen und die Finanzmittel der Union effizient und wirksam verwendet werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften festgelegt werden
a) über die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs der Stützungsprogramme bzw. von Änderungen der Stützungsprogramme bei der Kommission und dem Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns;
b) über den Inhalt der Stützungsprogramme und die Ausgaben, die Verwaltungs- und Personalkosten und die Maßnahmen, die in die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten aufgenommen werden können, sowie die Bedingungen für und die Möglichkeit von Zahlungen über Versicherungsmittler im Falle der Unterstützung für Ernteversicherung gemäß Artikel 49;
c) über das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird;
d) über die Verwendung von Begriffen für die Zwecke dieses Abschnittes;
e) über die Festlegung einer Obergrenze für die Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen nach Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c;
f) über die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen
g) über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger, die Ausnahmen von dieser Verpflichtung, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, und Bestimmungen für die freiwillige Zertifizierung von Brennern;
h) die es den Mitgliedstaaten erlauben, in ihren Programmen die Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der Stützungsmaßnahmen festzulegen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:
a) die Vorlage der Stützungsprogramme, die entsprechende Finanzplanung sowie die Überarbeitung der Stützungsprogramme;
b) Antrags-, Auswahl- und Zahlungsverfahren;
c) die Vorlage, das Format und den Inhalt der Berichte über die und der Bewertungen der Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten;
d) die Festsetzung der Beihilfesätze für die grüne Weinlese und die Destillation der Nebenerzeugnisse durch die Mitgliedstaaten;
e) das Finanzmanagement und die Vorschriften betreffend die Anwendung der Stützungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten;
f) die Verfahren für die Leistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
g) Marktbeobachtung;
h) Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse im Hinblick auf die Ausschöpfung des Produktpotentials auf dem Markt.
(1) Um die wirksame und effiziente Verwendung der Unionsmittel für die Bienenzucht sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:
a) die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen den Imkereiprogrammen der Mitgliedstaaten und ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
b) die Grundlage der Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat u.a. auf der Grundlage der Gesamtanzahl der Bienenstöcke in der Union.
(2) Um sicherzustellen, dass die Beihilferegelung der Union an die jüngsten Entwicklungen angepasst ist und dass sich mit den betreffenden Maßnahmen tatsächlich Verbesserungen in Bezug auf die allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnissen erzielen lassen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das Verzeichnis der Maßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 4, die in die Imkereiprogramme der Mitgliedstaaten aufgenommen werden können, zu aktualisieren, indem weitere Maßnahmen einbezogen oder bereits vorgesehene Maßnahmen angepasst werden, wobei keine Maßnahme aus dem Verzeichnis gestrichen werden darf. Diese Aktualisierung des Verzeichnisses der Maßnahmen darf die nationalen Programme, die vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts angenommen wurden, nicht berühren.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die Anwendung dieses Abschnitts erforderlichen Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:
a) den Inhalt der nationalen Programme und der Studien, die die Mitgliedstaaten über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen;
b) das Verfahren für die Neuzuteilung der nicht verwendeten Mittel;
c) die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Imkereiprogramme einschließlich der Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat und den Höchstbetrag der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Mittel.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
c) Flächen, die im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen neu bepflanzt werden;
d) Flächen, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind;
e) die Nachhaltigkeit von Vorhaben zur Entwicklung oder Wiederbepflanzung auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bewertung;
f) neu zu bepflanzende Flächen, die zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf Betriebs- und regionaler Ebene beitragen;
g) Vorhaben mit dem Potenzial zur Verbesserung der Qualität von Erzeugnissen mit geografischen Angaben;
h) im Rahmen der Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe neu zu bepflanzende Flächen.
(3) Die Mitgliedstaaten machen die von ihnen verwendeten Kriterien gemäß den Absätzen 1 und 2 öffentlich bekannt und teilen sie unverzüglich der Kommission mit.
k) die Einschränkungen bei der Verwendung bestimmter Stoffe und dem Einsatz bestimmter Verfahren;
l) die Verwendung zu einem besonderen Zweck;
m) die Bedingungen für die Beseitigung, Aufbewahrung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den gemäß Absatz 1 erlassenen Vermarktungsnormen und den Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 78 nicht entsprechen, sowie für die Beseitigung der Nebenerzeugnisse;
i) dürfen den normalen Absatz der Erzeugnisse, für die die Bescheinigung erteilt wurde, nicht beeinträchtigen, und
ii) müssen von einer Zusicherung begleitet sein, die darauf abzielt, eine Verwechslung mit den genannten Erzeugnissen auszuschließen.
(5) Um den Verbrauchererwartungen und den Entwicklungen auf dem Markt für Milcherzeugnisse Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Milcherzeugnisse aufgeführt werden, bei denen die Tierart, von der die Milch stammt – falls es sich nicht um Kuhmilch handelt – anzugeben ist, und die notwendigen Vorschriften festgelegt werden.
(3) Bei der Zulassung önologischer Verfahren für Wein gemäß Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe g geht die Kommission wie folgt vor:
a) Sie berücksichtigt die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren und Analysemethoden sowie die Ergebnisse des Einsatzes bislang nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken;
b) sie trägt dem Schutz der menschlichen Gesundheit Rechnung;
c) sie trägt dem Risiko Rechnung, dass die Verbraucher aufgrund der gewohnten Wahrnehmung des Erzeugnisses und entsprechender Erwartungen irregeführt werden könnten, und berücksichtigt, inwieweit Informationsmittel verfügbar und praktikabel sind, um ein solches Risiko auszuschließen;
d) sie trägt dafür Sorge, dass die natürlichen wesentlichen Merkmale des Weins erhalten bleiben und sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses nicht erheblich ändert;
e) sie gewährleistet ein akzeptables Mindestmaß an Umweltpflege;
f) sie berücksichtigt die allgemeinen Vorschriften über önologische Verfahren und die in Anhang VIII festgelegten Vorschriften.
(4) Um die richtige Behandlung nicht vermarktungsfähiger Weinerzeugnisse sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu den in Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten nationalen Verfahren sowie zu abweichenden Regelungen dazu im Hinblick auf die Rücknahme oder die Vernichtung von Weinerzeugnissen, die den Anforderungen nicht entsprechen, zu erlassen.
(5) Die Kommission erlässt erforderlichenfalls Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren gemäß Artikel 75 Absatz 5 Buchstabe d für die in Anhang VII Teil II genannten Erzeugnisse. Diese Verfahren gründen sich auf jegliche einschlägigen Verfahren, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht worden sind, es sei denn, diese wären für die Erreichung des von der Union verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bis zur Annahme solcher Durchführungsrechtsakte sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden und Regeln anzuwenden.
(5) Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet werden.
Die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen besteht jedoch nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind.
c) eine fakultative vorbehaltene Angabe zu löschen.
(1) Eine Angabe kommt dafür in Betracht, als eine zusätzliche fakultative vorbehaltene Angabe vorbehalten zu werden, wenn die folgenden Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind:
a) Die Angabe bezieht sich auf eine Eigenschaft eines Erzeugnisses oder auf ein Anbau- oder Verarbeitungsmerkmal sowie auf einen Sektor oder ein Erzeugnis;
b) die Verwendung der Angabe ermöglicht es, den Mehrwert des Erzeugnisses aufgrund seiner besonderen Merkmale oder der Anbau- oder Verarbeitungseigenschaften besser bekanntzumachen;
c) das Merkmal oder die Eigenschaft gemäß Buchstabe a ist zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Erzeugnisses für Verbraucher in mehreren Mitgliedstaaten erkennbar;
d) die für die Bezeichnung geltenden Bedingungen und ihre Verwendung stehen mit der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 im Einklang.
Bei Einführung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen Angabe trägt die Kommission allen maßgeblichen internationalen Normen und den für die betroffenen Erzeugnisse oder Sektoren bestehenden vorbehaltenen Angaben Rechnung.
(2) Zur Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Sektoren sowie der Erwartungen der Verbraucher wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um nähere Vorschriften zu den Anforderungen festzulegen, die bei der Einführung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen Angabe nach Absatz 1 dieses Artikels zu beachten sind.
(1) Eine fakultative vorbehaltene Angabe kann nur für die Beschreibung von Erzeugnissen verwendet werden, die mit den geltenden Verwendungsbedingungen im Einklang stehen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen mit geeigneten Maßnahmen sicher, dass die Produktkennzeichnung nicht mit fakultativen vorbehaltenen Angaben verwechselt werden kann.
(3) Um sicherzustellen, dass Erzeugnisse, die mit fakultativen vorbehaltenen Bezeichnungen beschrieben werden, mit den geltenden Verwendungsbedingungen im Einklang stehen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Verwendung fakultativer vorbehaltener Angaben zu erlassen.
b) ein Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle, wenn das Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist.
b) "geografische Angabe" den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:
(2) Bestimmte traditionell verwendete Namen können als Ursprungsbezeichnungen dienen, wenn sie
a) einen Wein bezeichnen;
b) sich auf einen geografischen Namen beziehen;
c) die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv erfüllen und
d) dem schutzverleihenden Verfahren für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben gemäß diesem Unterabschnitt unterzogen wurden.
(3) Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, einschließlich derjenigen, die sich auf geografische Gebiete in Drittländern beziehen, können gemäß den Vorschriften dieses Unterabschnitts in der Union geschützt werden.
(4) Die Herstellung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii umfasst alle Arbeitsgänge von der Traubenernte bis zum Abschluss der Weinbereitungsverfahren mit Ausnahme nachgelagerter Produktionsverfahren.
(5) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stammt der Traubenanteil von höchstens 15 %, der von außerhalb des abgegrenzten Gebiets stammen kann, aus dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland, in dem sich das abgegrenzte Gebiet befindet.
(1) Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben umfassen technische Unterlagen, die Folgendes enthalten:
a) den zu schützenden Namen;
b) Name und Anschrift des Antragstellers;
c) eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2 und
d) ein einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Absatz 2.
(2) Die Produktspezifikation ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion in Bezug auf die jeweilige Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu überprüfen.
Die Produktspezifikation beinhaltet mindestens Folgendes:
a) den zu schützenden Namen;
b) eine Beschreibung des Weines oder der Weine:
c) gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;
d) die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets;
e) den Höchstertrag je Hektar;
f) eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein oder die Weine gewonnen wurde bzw. wurden;
g) Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beziehungsweise Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt;
h) geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften oder – sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen – von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht vereinbar sind;
i) den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben.
(3) Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 den Nachweis enthalten, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.
(1) Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen. Andere interessierte Parteien können sich am Antrag beteiligen.
(2) Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte Weine beantragen.
(3) Bezeichnet ein Name ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet oder ist ein traditioneller Name mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet verbunden, so kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.
(1) Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe von Weinen mit Ursprung in der Union werden einem nationalen Vorverfahren unterzogen.
(2) Der Schutzantrag wird bei dem Mitgliedstaat eingereicht, aus dessen Hoheitsgebiet die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe stammt.
(3) Der Mitgliedstaat, bei dem der Schutzantrag eingereicht wird, prüft, ob dieser die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt.
Dieser Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb deren natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung bei diesem Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag einlegen können.
(4) Ist der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, der Auffassung, dass die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe die Bedingungen dieses Unterabschnitts nicht erfüllt oder mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, so lehnt er den Antrag ab.
(5) Ist der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, der Auffassung, dass die Anforderungen erfüllt sind, so führt er ein nationales Verfahren durch, das eine angemessene Veröffentlichung der Produktspezifikation zumindest im Internet sicherstellt und übermittelt den Antrag an die Kommission.
(1) Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.
(2) Die Kommission prüft, ob die Schutzanträge gemäß Artikel 94 die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Unterabschnitts nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem antragstellenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung zu den in diesem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Schutzes eingereicht wird.
Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind, erfolgt die Einreichung innerhalb des Zeitraums von zwei Monaten gemäß Absatz 1 entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.
Auf der Grundlage der der Kommission nach Abschluss des Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 98 vorliegenden Informationen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte entweder zum Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, die die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt und mit dem Unionsrecht vereinbar ist, oder zur Ablehnung des Antrags, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Antrag gestellt wurde und der mit einem nach dieser Verordnung bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist (Homonym), sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.
Ein homonymer Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.
Ein eingetragener homonymer Name darf nur dann verwendet werden, wenn der später eingetragene homonyme Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Name, für den ein Antrag gestellt wurde, ganz oder teilweise mit einer geografischen Angabe homonym ist, die als solche durch das nationale Recht der Mitgliedstaaten geschützt ist.
(3) Enthält der Name einer Keltertraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe oder besteht er daraus, so darf dieser Name nicht zur Etikettierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet werden.
Um bestehenden Etikettierungspraktiken Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen Ausnahmen von dieser Regel festgelegt werden.
(4) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
(1) Ein Name, der zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt werden.
Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein "Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist", der Name eines Weins, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Union der gemeinhin übliche Name für einen Wein geworden ist.
Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
a) die bestehende Situation in der Union, insbesondere in den Verbrauchsgebieten;
b) das einschlägige Unions- oder nationale Recht.
(2) Ein Name wird nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irreführen könnte.
(1) Die Eintragung einer Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe enthält oder daraus besteht, die nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht, oder deren Verwendung unter Artikel 103 Absatz 2 fällt und die eine in Anhang VII Teil II aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft, wird
a) abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe daraufhin geschützt wird, oder
b) gelöscht.
(2) 1. Januar 1996
Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1).
In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.
(1) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend der betreffenden Produktspezifikation erzeugt wurde.
(2) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung dieses geschützten Namens
b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung", "Aroma", oder ähnlichem verwendet wird;
c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
(3) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben werden in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen im Sinne von Artikel 101 Absatz 1.
Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Übereinkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register eingetragen werden. Diese Namen werden in das Register als geschützte geografische Angaben eingetragen, es sei denn, sie werden in dem genannten Übereinkommen ausdrücklich als geschützte Ursprungsbezeichnungen im Sinne dieser Verordnung geführt.
Ein Antragsteller, der die Bedingungen gemäß Artikel 95 erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erlassen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1).
(2) Die Kommission ergreift im Wege von Durchführungsrechtsakten den entsprechenden formalen Schritt, Weinnamen, für die Artikel 118s Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1234/2007 gilt, aus dem in Artikel 104 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Register zu streichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung genannten Verfahrens erlassen.
(3) Artikel 106 gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
Die Kommission kann bis zum 31. Dezember 2014 auf eigene Initiative Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, wenn diese die in Artikel 93 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. C 116 vom 14.4.2011, S. 12.
Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten erheben, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieses Unterabschnitts anfallen.
(1) Um den besonderen Merkmalen der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung von Folgendem zu erlassen:
a) weitere Kriterien für die Abgrenzung des geografischen Gebiets und
b) die Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet.
(2) Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die Produktspezifikationen zusätzliche Anforderungen umfassen können.
(3) Um den Schutz der legitimen Rechte und Interessen von Erzeugern und Marktteilnehmern sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung von Vorschriften für Folgendes zu erlassen:
a) die Art des Antragstellers, der den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen kann;
b) die Bedingungen, die beim Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, der Prüfung durch die Kommission, dem Einspruchverfahren und den Verfahren zur Änderung, Löschung und Umwandlung von geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben einzuhalten sind;
c) die Bedingungen für grenzübergreifende Anträge;
d) die Bedingungen für Anträge betreffend geografische Gebiete in Drittländern;
e) den Zeitpunkt, ab dem der Schutz oder die Änderung eines Schutzes gilt;
f) die Bedingungen für Änderungen von Produktspezifikationen.
(4) Um ein angemessenes Schutzniveau sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um Einschränkungen hinsichtlich des geschützten Namens festzulegen.
(5) Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden nicht durch die Anwendung dieses Unterabschnitts hinsichtlich der Weinnamen ungebührlich beeinträchtigt werden, denen der Schutz vor dem 1. August 2009 gewährt wurde oder deren Schutz vor demselben Zeitpunkt beantragt wurde, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung von Übergangsbestimmungen für Folgendes zu erlassen:
a) Weinnamen, die von den Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2009 als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben anerkannt worden sind, und Weinnamen, deren Schutz vor demselben Zeitpunkt beantragt wurde;
b) vor einem bestimmten Zeitpunkt auf den Markt gebrachte oder etikettierte Weine und
c) Änderungen der Produktspezifikationen.
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für Folgendes erlassen:
a) die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis;
b) die Veröffentlichung der Beschlüsse über Schutz oder Ablehnung;
c) die Erstellung und Unterhaltung des Registers gemäß Artikel 104;
d) die Umstellung von geschützter Ursprungsbezeichnung auf geschützte geografische Angabe;
e) die Einreichung grenzübergreifender Anträge.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für das Verfahren zur Prüfung der Schutzanträge oder der Genehmigung einer Änderung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, für das Verfahren für Anträge auf Einspruch, Löschung oder Umstellung und für die Vorlage von Angaben im Zusammenhang mit bestehenden geschützten Weinnamen, insbesondere zu Folgendem erlassen
a) Dokumentenmuster und Übermittlungsformat;
b) Fristen;
c) die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Unterstützung des Antrags oder des Ersuchens zu übermitteln sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Wird ein Einspruch für unzulässig befunden, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung des Einspruchs als unzulässig. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.
Der Ausdruck "traditioneller Begriff" bezeichnet einen traditionell in den Mitgliedstaaten verwendeten Namen für Erzeugnisse gemäß Artikel 92 Absatz 1, um
a) anzuzeigen, dass das Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften hat, oder
b) die Erzeugungs- oder Reifungsmethode oder die Qualität und die Farbe des Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe sowie die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen zu bezeichnen.
(1) Ein geschützter traditioneller Begriff darf nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 112 hergestellt wurde.
Traditionelle Begriffe sind gegen widerrechtliche Verwendung geschützt.
(2) Die traditionellen Begriffe werden nur in der Sprache und für die Kategorien von Weinbauerzeugnissen, die im Antrag genannt sind, gegen Folgendes geschützt:
a) jede widerrechtliche Aneignung des geschützten Begriffs, selbst wenn er zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung", "Aroma", oder ähnlichem verwendet wird;
b) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Art, Merkmale oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der inneren oder äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinbauerzeugnissen erscheinen;
c) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, indem insbesondere der Anschein hervorgerufen wird, dass der Wein die Anforderungen für den geschützten traditionellen Begriff erfüllt.
(3) Traditionelle Begriffe werden in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen.
(1) Um ein angemessenes Schutzniveau sicherzustellen, wird der Kommission gemäß Artikel 227 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Sprache und Schreibweise des zu schützenden traditionellen Begriffs zu erlassen.
(2) Um den Schutz der legitimen Rechte und Interessen der Erzeuger und Marktteilnehmer sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Art der Antragsteller, die den Schutz eines traditionellen Begriffs beantragen kann;
b) die Gültigkeitsbedingungen für einen Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs;
c) die Gründe für einen Einspruch gegen die vorgeschlagene Anerkennung eines traditionellen Begriffs;
d) den Schutzumfang, die Beziehung zu Marken, geschützten traditionellen Begriffen, geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben, Homonymen oder bestimmten Namen von Keltertraubensorten;
e) die Gründe für die Löschung eines traditionellen Begriffs;
f) den Zeitpunkt der Stellung des Antrags oder eines Ersuchens auf Einspruch oder Löschung;
g) die Verfahren, die beim Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs einzuhalten sind, einschließlich der Prüfung durch die Kommission, der Einspruchsverfahren und der Löschungs- und Änderungsverfahren.
(3) Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Verwendung traditioneller Begriffe für Drittlandserzeugnisse und abweichende Regelungen von Artikel 112 und Artikel 113 Absatz 2 vorgesehen sind.
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für das Verfahren zur Prüfung der Schutzanträge oder der Genehmigung einer Änderung eines traditionellen Begriffs sowie für das Verfahren für Anträge auf Einspruch oder Löschung, insbesondere zu Folgendem erlassen:
a) Dokumentenmuster und Übermittlungsformat;
b) Fristen;
c) die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Unterstützung des Antrags oder des Ersuchens zu übermitteln sind;
d) die genaueren Bestimmungen dafür, die geschützten traditionellen Begriffe der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf Schutz eines traditionellen Begriffs oder eines Antrags auf Änderung des geschützten Begriffs oder auf Löschung des Schutzes eines traditionellen Begriffs.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bereitstellung des Schutzes traditioneller Begriffe, für die der Schutzantrag angenommen wurde, insbesondere, indem diese Begriffe gemäß Artikel 112 eingeteilt und eine Begriffsbestimmung und/oder die Verwendungsbedingungen veröffentlicht wird/werden.
(4) Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Wird ein Einspruch für unzulässig befunden, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur seiner Ablehnung als unzulässig. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.
a) die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VII Teil II;
b) für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe:
c) den vorhandenen Alkoholgehalt;
d) die Angabe der Herkunft;
e) die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers;
f) bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers und
g) im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein die Angabe des Zuckergehalts.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei Weinen verzichtet werden, deren Etiketten den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" in folgenden Fällen verzichtet werden:
a) wenn in Einklang mit der Produktspezifikation gemäß Artikel 94 Absatz 2 dieser Verordnung ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe a auf dem Etikett angegeben ist;
b) unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten, Umständen, die von der Kommission durch den Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 227 festgelegt werden, um die Einhaltung der bestehenden Etikettierungspraktiken zu gewährleisten.
(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten Erzeugnisse kann insbesondere die folgenden fakultativen Angaben umfassen:
a) das Erntejahr;
b) die Bezeichnung einer oder mehrerer Keltertraubensorten;
c) für andere als die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe g genannten Weine die Angabe des Zuckergehalts;
d) für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe einen traditionellen Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe b;
e) das Unionszeichen zur Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;
f) die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren;
g) für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt.
(2) Unbeschadet des Artikels 100 Absatz 3 verfahren die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels bei Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe wie folgt:
a) Sie erlassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen.
b) Sie können auf der Grundlage nichtdiskriminierender und objektiver Kriterien und unter gebührender Berücksichtigung des fairen Wettbewerbs für Weine, die aus Keltertraubensorten in ihrem Gebiet hergestellt werden, Listen von ausgenommenen Keltertraubensorten erstellen, insbesondere wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
c) Im Falle von Mischungen von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten wird bzw. werden die Keltertraubensorte bzw. -sorten nicht angegeben, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten treffen eine anderslautende Vereinbarung und sorgen für die Durchführbarkeit der einschlägigen Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren.
(1) Erfolgen die obligatorischen und fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 119 und 120 in Wörtern, so muss dies in einer Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen der Union geschehen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe b auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, auf die sich der Schutz erstreckt. Bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder nationalen besonderen Bezeichnung, für die nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.
(1) Um den besonderen Merkmalen des Weinsektors Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 mit Vorschriften und Einschränkungen zu Folgendem zu erlassen:
a) die Aufmachung und die Verwendung von Angaben auf den Etiketten, die nicht in diesem Abschnitt vorgesehen sind;
b) obligatorische Angaben betreffend
c) fakultative Angaben betreffend
d) die Aufmachung betreffend
(2) Um den Schutz der berechtigten Interessen der Marktteilnehmer zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Vorschriften über die zeitweilige Etikettierung und Aufmachung von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe betreffen, wenn diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.
(3) Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Übergangsbestimmungen für Weine betreffen, die nach den vor dem 1. August 2009 geltenden einschlägigen Vorschriften in den Verkehr gebracht und etikettiert wurden.
(4) Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Abweichungen von diesem Abschnitt hinsichtlich auszuführender Erzeugnisse betreffen, wenn das Recht des betreffenden Drittlands dies erfordert.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zu den in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren und technischen Kriterien erlassen, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen für die Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren für Weine ohne eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
c) Festlegung weiterer Vorschriften über die Bestimmung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt von an ein Unternehmen gelieferten Zuckerrüben und über Zuckerrübenschnitzel.
(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen erlassen, einschließlich zu Verfahren, Mitteilungen und Amtshilfe bei Branchenvereinbarungen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um ein System zur Information über die Preise auf dem Zuckermarkt einzurichten, das einen Mechanismus zur Veröffentlichung des Preisniveaus für diesen Markt beinhaltet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Das System gemäß Absatz 1 stützt sich auf die Informationen, die von den Weißzucker erzeugenden Unternehmen oder anderen am Zuckerhandel beteiligten Marktteilnehmern übermittelt werden. Diese Informationen werden vertraulich behandelt.
Die Kommission stellt sicher, dass spezifische Preise oder Namen einzelner Marktteilnehmer nicht veröffentlicht werden.
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 125 Absatz 1 festgelegten Anforderungen müssen Branchenvereinbarungen den in Anhang XI festgelegten Kaufbedingungen entsprechen.
(2) In den Lieferverträgen wird danach unterschieden, ob es sich bei den aus den Zuckerrüben zu erzeugenden Zuckermengen um
a) Quotenzucker oder
b) Nichtquotenzucker handelt.
(3) Jedes Zuckerunternehmen teilt dem Mitgliedstaat, in dem es Zucker herstellt, Folgendes mit:
a) die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zuckerrübenmengen, über die es vor der Aussaat Lieferverträge abgeschlossen hat, sowie den in den Verträgen zugrunde gelegten Zuckergehalt;
b) der entsprechende erwartete Ertrag.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.
(4) Zuckerunternehmen, die vor der Aussaat nicht wie in Artikel 135 vorgesehen Lieferverträge über eine ihrer Zuckerquote entsprechende Zuckerrübenmenge zu dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben, gegebenenfalls um den gemäß Artikel 130 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzten Koeffizienten für eine präventive Rücknahme vom Markt angepasst, abgeschlossen haben, sind verpflichtet, für alle von ihnen zu Zucker verarbeiteten Zuckerrübenmengen mindestens den Mindestpreis für Quotenzuckerrüben zu zahlen.
(5) Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 2, 3 und 4 abgewichen werden.
(6) Fehlen Branchenvereinbarungen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat die mit dieser Verordnung vereinbarten erforderlichen Maßnahmen, um die Interessen der betroffenen Parteien zu wahren.
(1) Auf die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupquote, über die die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen nach Artikel 136 Absatz 2 verfügen, wird eine Produktionsabgabe erhoben.
(2) Maßnahmen zur Festsetzung der in Absatz 1 genannten Produktionsabgabe auf Quotenzucker, Quotenisoglucose und Quoteninulinsirup werden vom Rat in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV getroffen.
(1) Für die in Anhang I Teil III Buchstaben b bis e genannten Erzeugnisse des Zuckersektors kann eine Produktionserstattung gewährt werden, wenn Überschusszucker oder eingeführter Zucker, Überschussisoglucose oder Überschussinulinsirup für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 140 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben b und c nicht zu einem Preis zur Verfügung steht, der dem Weltmarktpreis entspricht.
(2) Maßnahmen zur Festsetzung der in Absatz 1 genannten Produktionserstattung werden vom Rat in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV getroffen.
(1) Um einen Preisverfall auf dem Binnenmarkt zu verhindern und im Fall einer auf der Grundlage der Bedarfsvorausschätzung festgestellten Überproduktion Abhilfe zu schaffen, sowie unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Union, die sich aus gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Rücknahme, für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr, der Mengen an Quotenzucker oder Quotenisoglucose, die die gemäß Absatz 2 berechnete Schwelle überschreiten, vom Markt erlassen.
(2) Die Rücknahmeschwelle gemäß Absatz 1 wird für jedes über eine Quote verfügende Unternehmen berechnet, indem seine Quote mit einem Koeffizienten multipliziert wird. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels denen dieser Koeffizient für ein Wirtschaftsjahr spätestens bis zum 28. Februar des vorausgehenden Wirtschaftsjahres auf der Grundlage der erwarteten Marktentwicklung festgesetzt wird.
Auf der Grundlage aktualisierter Markttendenzen kann die Kommission bis zum 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahres Durchführungsrechtsakte zur Anpassung oder, falls noch kein Koeffizient gemäß Unterabsatz 1 festgesetzt wurde, zur Festsetzung eines Koeffizienten, erlassen.
(3) Jeder Betrieb, der über eine Quote verfügt, lagert die Quotenzuckermengen, die über die gemäß Absatz 2 berechnete Schwelle hinaus erzeugt werden, bis zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung ein. Die in einem Wirtschaftsjahr vom Markt genommenen Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote für das folgende Wirtschaftsjahr erzeugten Mengen.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Kommission unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung des Zuckermarkts Durchführungsrechtsakte zur Festlegung erlassen, dass die Gesamtheit oder ein Teil der vom Markt genommenen Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmenge für das laufende, das folgende oder beide Wirtschaftsjahre als Folgendes angesehen werden:
a) als Überschusszucker, Überschussisoglucose bzw. Überschussinulinsirup, der bzw. die verfügbar ist, um zu Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup zu werden, oder
(1) Die Kommission kann für die Dauer des in Artikel 124 genannten Zeitraums Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Maßnahmen erlassen, die erforderlich sind, um ein ausreichendes Zuckerangebot auf dem Unionsmarkt sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Mit diesen Maßnahmen kann – in Bezug auf die erforderliche Menge und Dauer – die Höhe des auf eingeführtem Rohzucker zu zahlenden Zolls angepasst werden.
Maßnahmen zur Festlegung einer Überschussabgabe im Rahmen des vorübergehenden Marktverwaltungsmechanismus werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlassen.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung der angemessenen Menge von Nichtquotenzucker und eingeführtem Rohzucker, die auf den Unionsmarkt freigesetzt werden kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden sowie angesichts der Notwendigkeit, jegliche Marktstörungen zu vermeiden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:
a) Kaufbedingungen und Lieferverträge gemäß Artikel 127,
b) Aktualisierung der in Anhang XI dargelegten Kaufbedingungen für Zuckerrüben;
c) die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die in Artikel 127 Absatz 3 erwähnten Lieferverträge vor der Aussaat gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erlassen, die die Verfahren, den Inhalt und die technischen Kriterien betreffen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup gilt eine Quotenregelung.
(2) Überschreitet ein Erzeuger bei dem Quotenregelungen nach Absatz 1 die maßgebliche Quote und führt er die Überschussmengen nicht ihrer Bestimmung gemäß Artikel 139 zu, so ist auf diese Mengen eine Überschussabgabe nach Maßgabe der Artikel 139 bis 142 zu zahlen.
Der Mindestpreis für Quotenzuckerrüben wird vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgesetzt.
(1) Die Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup auf nationaler und regionaler Ebene sind in Anhang XII festgesetzt.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen jedem Unternehmen, das Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugt, in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen und gemäß Artikel 137 zugelassen ist, eine Quote zu.
Für jedes Unternehmen entspricht die zugeteilte Quote der dem Unternehmen für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugeteilten Quote.
(3) Wird einem Zuckerunternehmen mit mehr als einer Produktionseinheit eine Quote zugeteilt, so erlassen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um den Interessen der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger Rechnung zu tragen.
(1) Auf Antrag erteilen die Mitgliedstaaten einem Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen oder einem Unternehmen, das diese Erzeugnisse zu einem Erzeugnis verarbeitet, das in dem Verzeichnis gemäß Artikel 140 Absatz 2 aufgeführt ist, eine Zulassung, sofern das Unternehmen
a) nachweist, dass es über gewerbliche Produktionskapazitäten verfügt;
b) sich bereit erklärt, jegliche Angaben zu übermitteln und sich den mit dieser Verordnung zusammenhängenden Kontrollen zu unterziehen;
c) keiner Aussetzung bzw. keinem Entzug der Zulassung unterliegt.
(2) Die zugelassenen Unternehmen übermitteln den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrernte bzw. die Raffination stattfindet, folgende Angaben:
a) die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrmengen, für die ein Liefervertrag abgeschlossen wurde, sowie die entsprechenden geschätzten Zuckerrüben- bzw. Zuckerrohrerträge und Zuckererträge pro Hektar;
b) Angaben über voraussichtliche und tatsächliche Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Rohzuckerlieferungen sowie über die Zuckererzeugung und die Lagermengen an Zucker;
c) die verkauften Weißzuckermengen mit den entsprechenden Preisen und Bedingungen.
(1) Ein Mitgliedstaat darf die Zucker- oder Isoglucosequote eines in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmens um bis zu 10 % kürzen. Er stützt sich dabei auf objektive und nicht diskriminierende Kriterien.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter den Bedingungen des Anhangs XIII und unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, Quoten von einem Unternehmen auf ein anderes übertragen.
(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 gekürzten Mengen werden von dem betreffenden Mitgliedstaat einem oder mehreren anderen Unternehmen mit oder ohne Quote zugeteilt, das/die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist/sind.
(1) Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 136 genannte Quote hinaus erzeugt wird, kann
a) zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse gemäß Artikel 140 verwendet werden,
b) gemäß Artikel 141 auf die Erzeugung innerhalb der Quote des nächsten Wirtschaftsjahres übertragen werden,
c) im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden,
d) im Rahmen einer von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festzusetzenden Mengenbegrenzung unter Wahrung der Verpflichtungen ausgeführt werden, die sich aus internationalen Abkommen ergeben, die gemäß dem AEUV geschlossen wurden, oder
e) für den Binnenmarkt freigegeben werden, unter Einhaltung des in Artikel 131 beschriebenen Mechanismus, zum Zwecke der Anpassung des Angebots an die Nachfrage auf der Grundlage der Bedarfsvorausschätzung.
Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Artikels beschriebenen Maßnahmen werden umgesetzt, bevor die Maßnahmen gegen Marktstörung gemäß Artikel 219 Absatz 1 getroffen werden.
Auf sonstige Mengen wird die Überschussabgabe gemäß Artikel 142 erhoben.
(2) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup werden für die Erzeugung eines der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse vorbehalten, wenn
a) er bzw. sie Gegenstand eines Liefervertrags war, der vor Ende des Wirtschaftsjahres zwischen einem Erzeuger und einem Verwender geschlossen wurde, die beide gemäß Artikel 137 zugelassen worden sind, und
b) er bzw. sie dem Verwender spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres geliefert worden ist.
(2) Um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Erstellung eines Verzeichnisses der Erzeugnisse zu erlassen, für deren Erzeugung Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup verwendet werden können.
Das Verzeichnis umfasst insbesondere
a) Bioethanol, Alkohol, Rum, lebende Hefe und Mengen von Streichsirup sowie von Sirup, der zu "Rinse appelstroop" verarbeitet wird;
b) bestimmte Industrieerzeugnisse ohne Zuckergehalt, bei deren Herstellung jedoch Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup verwendet wird;
c) bestimmte Erzeugnisse der chemischen Industrie oder Arzneimittelindustrie, die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup enthalten.
(1) Jedes Unternehmen kann beschließen, den seine Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupquote überschreitenden Teil der Erzeugung ganz oder teilweise auf die Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres zu übertragen. Dieser Beschluss ist unbeschadet des Absatzes 3 unwiderruflich.
(2) Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst haben,
a) unterrichten den betreffenden Mitgliedstaat vor einem von diesem festgesetzten Datum
b) verpflichten sich, diese Mengen bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung zu lagern.
(3) Lag die endgültige Erzeugung eines Unternehmens im betreffenden Wirtschaftsjahr unter der zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Absatz 1 vorgenommenen Vorausschätzung, so kann die übertragene Menge bis spätestens 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres rückwirkend angepasst werden.
(4) Die übertragenen Mengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote des folgenden Wirtschaftsjahres erzeugten Mengen.
(5) Während eines Wirtschaftsjahres gemäß den Bestimmungen dieses Artikels eingelagerter Zucker darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 16 oder 130 sein.
(1) Eine Überschussabgabe wird auf folgende Mengen erhoben:
a) Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup, die in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, ausgenommen die auf die Erzeugung im Rahmen der Quoten des folgenden Wirtschaftsjahres übertragenen und gemäß Artikel 141 gelagerten Mengen sowie die in Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Mengen;
b) Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup, für die innerhalb einer Frist, die die Kommission in Durchführungsrechtsakten festlegt, nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie in einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 140 Absatz 2 verarbeitet worden sind;
c) Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die gemäß Artikel 130 vom Markt zurückgenommen wurden und für die die Verpflichtungen des Artikels 130 Absatz 3 nicht eingehalten werden.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Maßnahmen für die Festsetzung einer Überschussabgabe im Sinne des Absatzes 1 werden vom Rat nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.
(1) Um sicherzustellen, dass die in Artikel 137 genannten Unternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um die Bedingungen für die Gewährung und den Entzug der Zulassungen für solche Unternehmen sowie die Kriterien für Verwaltungssanktionen festzulegen.
(2) Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um die Bedeutung von Begriffen für den Betrieb des Quotensystems zu klären sowie die Bedingungen für die Verkäufe in Gebieten in äußerster Randlage festzulegen.
(3) Um sicherzustellen, dass die Zuckerrübenerzeuger eng an einem etwaigen Beschluss zur Übertragung einer bestimmten Erzeugungsmenge beteiligt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um Vorschriften für die Übertragung von Zuckermengen festzulegen.
Was die in Artikel 137 genannten Unternehmen angeht, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften zu Folgendem erlassen:
a) die Zulassungsanträge der Unternehmen sowie die von den zugelassenen Unternehmen zu führenden Aufzeichnungen und vorzulegenden Angaben;
b) die Regelung für die von den Mitgliedstaaten bei den zugelassenen Unternehmen vorzunehmenden Kontrollen;
c) die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission und die zugelassenen Unternehmen;
d) die Lieferung der Ausgangserzeugnisse an die Unternehmen, einschließlich der Lieferverträge und Lieferscheine;
e) die Zuckeräquivalenz gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a;
f) die besondere Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage;
g) die Ausfuhren gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d;
h) die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, um wirksame Kontrollen zu gewährleisten;
i) die Änderung der Termine gemäß Artikel 141 für spezifische Wirtschaftsjahre;
j) die Festsetzung der Überschussmenge, die Mitteilungen und die Zahlung der Überschussabgabe gemäß Artikel 142;
(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die die jüngsten Informationen über das Produktionspotenzial enthält. Ab dem 1. Januar 2016 gilt diese Verpflichtung nur, wenn die Mitgliedstaaten das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Titel I Kapitel III anwenden oder ein nationales Stützungsprogramm durchführen.
(2) Bis zum 31. Dezember 2015 sind Mitgliedstaaten, in denen die Gesamtrebfläche, die mit nach Artikel 81 Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten bepflanzt ist, weniger als 500 Hektar beträgt, von der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Verpflichtung ausgenommen.
(3) Die Mitgliedstaaten, die in ihren Stützungsprogrammen nach Artikel 46 die Maßnahme "Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen" vorsehen, übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei. Ab dem 1. Januar 2016 legt die Kommission in Durchführungsrechtsakten im Einzelnen fest, welche Angaben zu den Weinanbauflächen an die Kommission zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Um die Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu Vorschriften über den Inhalt der Weinbaukartei und über etwaige Ausnahmen hiervon zu erlassen.
(1) Unbeschadet anderer Vorschriften dieser Verordnung über die Bestimmung zuständiger einzelstaatlicher Behörden benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Behörden, denen die Kontrolle der Einhaltung des Unionsrechts für den Weinsektor obliegt. Insbesondere benennen sie die zur Durchführung amtlicher Analysen im Weinsektor befugten Labors. Die benannten Labors müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach ISO/IEC 17025 genügen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift der in Absatz 1 genannten Behörden und Labors. Die Kommission macht diese Angaben öffentlich zugänglich und aktualisiert sie regelmäßig.
(1) Die Erzeugnisse des Weinsektors werden innerhalb der Union mit einem amtlich zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht.
(2) Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs Erzeugnisse des Weinsektors besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfülletriebe, Verarbeitungsbetriebe und Händler, sind verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge dieser Erzeugnisse Register zu führen.
(3) Um den Transport von Weinerzeugnissen und deren Überprüfung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu Folgendem zu erlassen
a) Vorschriften über das Begleitdokument und seine Verwendung;
b) die Bedingungen, unter denen ein Begleitdokument als Bescheinigung für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben gilt;
c) die Verpflichtung zur Führung eines Registers und dessen Verwendung;
d) die Personen, die verpflichtet sind, ein Register zu führen, und welche Personen von dieser Verpflichtung befreit sind;
e) die im Register aufzuführenden Vorgänge.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem erlassen:
a) Vorschriften über die Bestandteile der Register, die darin aufzuführenden Erzeugnisse, Fristen für die Eintragungen in die Register und die Schließung der Register;
(1) Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für jede Rohmilchlieferung eines Landwirts an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb in seinem Hoheitsgebiet ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist und/oder dass Erstankäufer ein schriftliches Vertragsangebot für Rohmilchlieferungen durch Landwirte vorzulegen haben, so müssen solche Verträge und/oder solche Vertragsangebote die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen.
Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für Rohmilchlieferungen durch Landwirte an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls festlegen, für welche Stufe bzw. Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Rohmilchlieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird.
Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Begriff "Abholer" ein Unternehmen, das Rohmilch von einem Landwirt oder einem weiteren Abholer zu einem Rohmilch verarbeitendem Betrieb oder einem weiteren Abholer befördert, wobei das Eigentum an der Rohmilch bei jeder Stufe der Lieferung übertragen wird.
(2) Der Vertrag und/oder das Vertragsangebot gemäß Absatz 1
a) ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen,
b) ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und
c) hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten:
(3) Abweichend von Absatz 1 darf bei der Lieferung von Rohmilch von einem Landwirt an eine Genossenschaft kein Vertrag und/oder kein Vertragsangebot vorgeschrieben sein, wenn der betreffende Landwirt dieser Genossenschaft angehört und die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen.
(4) Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Rohmilchlieferungen, die von Landwirten, Abholern oder Rohmilch verarbeitenden Betrieben abgeschlossen werden, einschließlich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bestandteile, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt mindestens eine oder beide der folgenden Regelungen:
a) Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung von Rohmilch gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er eine lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Landwirt und einem Erstankäufer von Rohmilch geltende Mindestlaufzeit festlegen; diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen;
b) beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer von Rohmilch gemäß Absatz 1 ein schriftliches Angebot für einen Vertrag mit einem Landwirt zu unterbreiten haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine Mindestlaufzeit des Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen Vorschriften beinhalten muss; diese Mindestdauer sollte mindestens sechs Monate umfassen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.
Unterabsatz 2 lässt das Recht des Landwirts, eine solche Mindestlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In diesem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags zu führen, auch über die in Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten.
(5) Nutzt ein Mitgliedstaat die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten, so setzt er die Kommission über deren Anwendung in Kenntnis.
(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 3 erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß diesem Artikel festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Eine gemäß Artikel 152 Absatz 3 anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann im Namen der ihr angehörenden Landwirte für deren gesamte gemeinsame Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung von Rohmilch durch einen Landwirt an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb oder Abholer im Sinne von Artikel 148 Absatz 1 Unterabsatz 3 aushandeln.
(2) Die Erzeugerorganisation kann Verträge unter den folgenden Umständen aushandeln:
a) unabhängig davon, ob das Eigentum an der Rohmilch von den Landwirten auf die Erzeugerorganisation übergeht,
b) unabhängig davon, ob für die gemeinsame Erzeugung einiger oder aller der ihnen angehörenden Landwirte derselbe Preis ausgehandelt wird,
c) sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind
d) sofern die betreffenden Landwirte keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt; wobei die Mitgliedstaaten jedoch in hinreichend begründeten Fällen von dieser Bedingung abweichen können, wenn Landwirte über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügen,
e) soweit der Landwirt nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft verpflichtet ist, die Rohmilch gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und
f) sofern die Erzeugerorganisation die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem/denen sie tätig ist, über die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge benachrichtigt.
(1) Auf Anfrage einer gemäß Artikel 152 Absatz 3 anerkannten Erzeugerorganisation, einem gemäß Artikel 157 Absatz 3 anerkannten Branchenverband oder einer Vereinigung von Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festlegen.
(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Eine derartige Vereinbarung muss zwischen mindestens zwei Dritteln der Milcherzeuger oder ihrer Vertreter, die mindestens zwei Drittel der für die Erzeugung des Käses gemäß Absatz 1 dieses Artikels verwendeten Rohmilch erzeugen, sowie gegebenenfalls von mindestens zwei Dritteln der Erzeuger dieses Käses, die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Käses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 umfassen, getroffen werden.
(3) Im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist für Käse mit geschützter geografischer Angabe das geografische Herkunftsgebiet der Rohmilch gemäß der Produktspezifikation des Käses identisch mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bezüglich dieses Käses.
(4) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1
a) betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und haben zum Ziel, das Angebot des Käses an die Nachfrage anzupassen;
b) dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken;
c) dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und können nach Ablauf dieses Zeitraums auf eine erneute Anfrage gemäß Absatz 1 hin erneuert werden;
Ab dem 1. April 2015 geben Erstankäufer von Rohmilch den zuständigen nationalen Behörden für jeden Monat die Rohmilchmengen an, die ihnen geliefert wurden.
Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 148 bezeichnet der Ausdruck "Erstankäufer" ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, die Milch bei Erzeugern kauft, um
a) sie einem oder mehreren Sammel-, Verpackungs-, Lagerungs-, Kühlungs- oder Verarbeitungsvorgängen zu unterziehen, auch auf Vertragsbasis;
b) sie an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder andere Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rohmilchmenge gemäß Unterabsatz 1 mit.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Regeln über Inhalt, Form und Zeitpunkt derartiger Erklärungen und Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigung gemäß diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
a) die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;
b) nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis ihres Betriebs zu sein; die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, von dieser Bedingung abweichende Regelungen vorsehen;
c) die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss ferner Folgendes vorsehen:
a) die Modalitäten zur Festlegung, zum Erlass und zur Änderung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften;
b) die Verpflichtung der Mitglieder, die für die Finanzierung der Erzeugerorganisation erforderlichen Finanzbeiträge zu entrichten;
c) Regeln, die es den zusammengeschlossenen Erzeugern ermöglichen, eine demokratische Kontrolle über ihre Organisation und deren Entscheidungen auszuüben;
d) Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen die Satzung, namentlich bei Nichtentrichtung der Finanzbeiträge, oder gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Vorschriften;
e) Vorschriften für die Aufnahme neuer Mitglieder und insbesondere die Mindestdauer einer Mitgliedschaft, die mindestens ein Jahr betragen muss;
f) die für den Betrieb der Organisation erforderlichen Buchführungs- und Haushaltsregeln.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.
(1) Um durch einen Mitgliedstaat anerkannt zu werden, muss es sich bei der Erzeugerorganisation, die einen entsprechenden Antrag stellt, um eine juristische Person oder genau definierte Teile einer juristischen Person handeln,
a) die die Anforderungen nach Artikel 152 Absatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllt;
b) der eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder die innerhalb ihres jeweiligen Tätigkeitsbereichs eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge bzw. Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen abdeckt;
c) die hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz, die Bereitstellung von personeller, materieller und technischer Unterstützung für ihre Mitglieder und, wenn dies zweckmäßig ist, eine Bündelung des Angebots bietet;
d) die eine Satzung hat, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 152 anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.
(3) Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, können ihre Tätigkeiten in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 2015 fortsetzen.
(4) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:
a) Sie entscheiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat;
b) sie führen in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen die Bestimmungen dieses Kapitels erfüllen;
c) sie erlassen im Falle des Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und Vereinigungen und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;
d) sie teilen der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.
Die Mitgliedstaaten können einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen in den von der Kommission gemäß Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe f festgelegten Sektoren gestatten, Tätigkeiten mit Ausnahme der Erzeugung auszulagern, auch durch Übertragung von Tätigkeiten an Tochterunternehmen, sofern die Erzeugerorganisation bzw. die Vereinigung von Erzeugerorganisationen weiterhin für die Durchführung dieser Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung des Geschäftsvertrags für die Durchführung der Tätigkeit verantwortlich bleibt.
(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren anerkennen, die auf Initiative anerkannter Erzeugerorganisationen gebildet wurden.
Vorbehaltlich der nach Artikel 173 erlassenen Vorschriften können die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen alle Tätigkeiten oder Funktionen einer Erzeugerorganisation ausüben.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten auf Antrag eine Vereinigung anerkannter Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn sie nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats imstande ist, alle Tätigkeiten einer anerkannten Erzeugerorganisation in wirksamer Weise auszuüben, und wenn sie die in Artikel 161 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.
(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Branchenverbände in bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren anerkennen, die:
a) aus Vertretern von Wirtschaftszweigen gebildet werden, die mit der Erzeugung und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängen: Verarbeitung der oder Handel, einschließlich des Vertriebs, mit den Erzeugnissen in einem oder mehreren Sektoren;
b) auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurden;
c) unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der Verbraucherinteressen ein spezifisches Ziel verfolgen, das insbesondere eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen beinhalten kann:
(2) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage nichtdiskriminierender und objektiver Kriterien beschließen, dass die Bedingung nach Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt ist, indem sie Zahl der Branchenverbände auf regionaler oder nationaler Ebene begrenzen, sofern dies in den vor dem 1. Januar 2014 geltenden nationalen Vorschriften vorgesehen ist und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Branchenverbände anerkennen, die:
a) ihre Anerkennung förmlich beantragt haben und aus Vertretern der mit der Erzeugung von Rohmilch und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängenden Wirtschaftszweige bestehen: der Verarbeitung von oder dem Handel, einschließlich des Vertriebs, mit Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse;
b) auf Initiative aller oder einiger der unter Buchstabe a genannten Vertreter gegründet werden;
c) unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der Verbraucherinteressen eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten in einer oder mehreren Regionen der Union ausüben:
(1) Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände anerkennen, die dies beantragen, sofern sie
a) die Anforderungen von Artikel 157 erfüllen;
b) ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben;
c) einen wesentlichen Anteil der in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;
d) nicht selbst die Tätigkeit der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung ausüben, mit Ausnahme der in Artikel 162 genannten Fälle.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen, als nach Artikel 157 anerkannte Branchenverbände zu betrachten sind.
(3) Branchenverbände, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, können ihre Tätigkeiten in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 2015 fortsetzen.
(4) Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände in allen Sektoren anerkennen, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden haben, unabhängig davon, ob sie auf Antrag anerkannt oder kraft Gesetzes eingerichtet wurden, auch wenn sie die Bedingung nach Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe b nicht erfüllen.
(5) Erkennen die Mitgliedstaaten einen Branchenverband gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 an, so:
a) entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Verband seinen Sitz hat;
b) führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Bedingungen erfüllen;
c) erlassen sie im Falle des Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Verbände und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;
d) entziehen sie die Anerkennung, wenn die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Anforderungen und Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
e) teilen sie der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.
In Abweichung von den Artikeln 152 bis 158 erkennen die Mitgliedstaaten auf Antrag folgende Organisationen an:
a) Erzeugerorganisationen in folgenden Sektoren:
b) Branchenverbände im Olivenöl- und Tafelolivensektor und im Tabaksektor.
Im Sektor Obst und Gemüse verfolgen die Erzeugerorganisationen mindestens eines der in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i bis iii genannten Ziele.
Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung dazu verpflichtet, ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen.
Bei Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird davon ausgegangen, dass sie im Rahmen ihrer Aufgaben in wirtschaftlichen Fragen im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder handeln.
(1) Die Mitgliedstaaten erkennen alle juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse an, wenn
a) sie die Anforderungen von Artikel 152 Absatz 3 erfüllen;
b) ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder sie innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen abdecken;
c) sie hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz und Bündelung des Angebots bieten;
d) Satzungen haben, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 dieses Artikels erfüllen, als nach Artikel 152 Absatz 3 anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.
(3) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:
a) innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation zu entscheiden; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat;
b) in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen und die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen;
c) im Falle des Verstoßes gegen oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten Sanktionen gegen diese Organisationen und Vereinigungen zu erlassen und erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung zu beschließen;
d) der Kommission spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mitzuteilen, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.
Bei Branchenverbänden in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak kann das spezifische Ziel gemäß Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c auch mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen:
a) Zusammenfassung und Koordinierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung der Mitglieder;
b) gemeinsame Anpassung der Erzeugung und Verarbeitung an die Markterfordernisse und Verbesserung der Erzeugnisse;
c) Förderung der Rationalisierung und Verbesserung der Erzeugung und Verarbeitung.
(1) Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn diese Branchenverbände
a) die Anforderungen des Artikels 157 Absatz 3 erfüllen;
b) ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben;
c) einen wesentlichen Anteil der in Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;
d) Erzeugnisse im Sektor Milch und Milcherzeugnisse weder selbst erzeugen noch verarbeiten noch vermarkten.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 157 Absatz 3 anerkannte Branchenverbände zu betrachten sind.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der Anerkennung eines Branchenverbands gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 Gebrauch machen,
a) entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung des Branchenverbands; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Branchenverband seinen Sitz hat;
b) führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Bedingungen erfüllen;
(1) Wird eine anerkannte Erzeugerorganisation, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ein anerkannter Branchenverband, die bzw. der in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk oder -bezirken eines Mitgliedstaats tätig ist, als repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der Organisation für der Organisation oder Vereinigung nicht angehörende Einzelunternehmen oder Gruppierungen, die in diesem Wirtschaftsbezirk bzw. diesen Wirtschaftsbezirken tätig sind, befristet verbindlich vorschreiben.
(2) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck "Wirtschaftsbezirk" ein geografisches Gebiet, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Produktionsgebieten besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen.
(3) Eine Organisation oder Vereinigung gilt als repräsentativ, wenn in dem betreffenden Wirtschaftsbezirk bzw. den betreffenden Wirtschaftsbezirken eines Mitgliedstaats Folgendes auf sie entfällt:
a) als Prozentsatz der Produktions-, Handels- oder Verarbeitungsmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse:
b) bei Erzeugerorganisationen mehr als 50 % der betreffenden Erzeuger.
Bei Branchenverbänden, bei denen sich der Prozentsatz der Produktions-, Handels- oder Verarbeitungsmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse aus praktischen Gründen nur schwer ermitteln lässt, kann ein Mitgliedstaaten jedoch nationale Vorschriften für die Bestimmung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer a genannten Grades der Repräsentativität erlassen.
Betrifft der Antrag auf Ausdehnung der Vorschriften auf andere Marktteilnehmer mehrere Regionen, so muss die Organisation oder Vereinigung die Mindestrepräsentativität im Sinne des Unterabsatzes 1 für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betreffenden Wirtschaftsbezirken nachweisen.
(4) Die Vorschriften, deren Ausdehnung auf andere Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 beantragt werden können, müssen sich auf eines der folgenden Ziele beziehen:
a) Meldung der Erzeugung und der Marktgegebenheiten;
b) strengere Produktionsvorschriften als jene in der Union oder nationale Vorschriften;
c) die Erstellung von Musterverträgen, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind;
d) Vermarktungsvorschriften;
e) Umweltschutzbestimmungen;
f) Maßnahmen zur Förderung und Ausschöpfung des Produktpotenzials;
g) Maßnahmen zum Schutz des ökologischen Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;
h) Forschungstätigkeit im Hinblick auf einen verstärkten Mehrwert der Erzeugnisse, insbesondere durch neue Verwendungsmöglichkeiten ohne Gefährdung der Volksgesundheit;
i) Untersuchungen, die auf die Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse abzielen;
j) Erforschung insbesondere von Anbauweisen mit geringerem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln unter Gewährleistung des Bodenschutzes sowie des Schutzes der Umwelt oder der Verbesserung ihres Zustands;
k) die Definition von Mindestqualitätsnormen und von Mindestnormen für die Verpackung und Aufmachung;
l) die Verwendung von zertifiziertem Saatgut und die Förderung der Qualitätskontrolle;
Diese Vorschriften dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union auswirken, keine der in Artikel 210 Absatz 4 aufgeführten Auswirkungen haben und nicht im Widerspruch zum geltenden Unionsrecht und nationalen Recht stehen.
(5) Die Ausdehnung der in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit.
Werden die Vorschriften einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines anerkannten Branchenverbands gemäß Artikel 164 ausgedehnt und sind die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer, deren Tätigkeit sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, nach Anhörung aller relevanten Interessenträger die einzelnen organisationsfremden Marktteilnehmer oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur Entrichtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an die Organisation verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind.
Um Maßnahmen der in den Artikeln 152 bis 163 genannten Organisationen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Rücknahme vom Markt, zu fördern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren zu Folgendem zu erlassen:
a) Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung;
b) Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen;
c) Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung;
d) Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- und langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen.
(1) Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der gemäß Artikel 157 und 158 anerkannten Branchenverbände Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.
Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen
a) sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;
b) keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;
c) nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte zurückbehalten wird;
d) nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und der Unionsbescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den obengenannten Regeln in Einklang steht.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit.
(1) Wenn ein Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 148 betreffend den Sektor Milch und Milcherzeugnisse sowie des Artikels 125 betreffend den Zuckersektor im Hinblick auf landwirtschaftliche Erzeugnisse aus einem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor mit Ausnahme der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse sowie Zucker Folgendes beschließt:
a) dass für alle Lieferungen dieser Erzeugnisse auf seinem Hoheitsgebiet durch einen Erzeuger an einen verarbeitenden Betrieb oder ein Vertriebsunternehmen ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien geschlossen werden muss; und/oder
b) dass die Erstankäufer ein schriftliches Angebot für einen Vertrag über die Lieferung dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse in seinem Hoheitsgebiet durch den Erzeuger vorlegen müssen,
so gilt, dass dieser Vertrag oder dieses Angebot den in den Absätzen 4 und 6 festgelegten Bedingungen entsprechen muss.
(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für Lieferungen der von diesem Artikel erfassten Erzeugnisse durch einen Erzeuger an einen verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss er ebenfalls festlegen, für welche Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Lieferung der betreffenden Erzeugnisse durch mehrere Dritte vorgenommen wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften, die sie nach diesem Artikel erlassen, nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.
(3) In dem in Unterabsatz 2 beschriebenen Fall kann der Mitgliedsstaat eine Mediationsstelle einrichten, die sich der Fälle annimmt, in denen keine Einigung über den Abschluss eines solchen Vertrags erzielt werden kann, um faire Vertragsbeziehungen zu gewährleisten.
(4) Der Vertrag und/oder das Vertragsangebot gemäß Artikel 1
a) ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen,
b) ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und
c) hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten:
(5) Abweichend von Absatz 1 darf bei der Lieferung der betreffenden Erzeugnisse von einem Erzeuger an einen Käufer kein Vertrag oder Vertragsangebot vorgeschrieben sein, wenn es sich bei dem Käufer um eine Genossenschaft handelt, der der betreffende Erzeuger angehört, und die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen.
(6) Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die von Erzeugern, Abholern, verarbeitenden Betrieben oder Vertriebsunternehmen abgeschlossen werden, einschließlich der in Absatz 4 Buchstabe c genannten, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt mindestens eine der beiden folgenden Bestimmungen:
a) Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er eine lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Erzeuger und einem Erstankäufer landwirtschaftlicher Erzeugnisse geltende Mindestlaufzeit festlegen. Diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen;
b) beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 dem Erzeuger ein schriftliches Angebot für einen Vertrag zu unterbreiten haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine Mindestlaufzeit des Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen Vorschriften beinhalten muss. Diese Mindestdauer beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.
Unterabsatz 2 lässt das Recht des Erzeugers, eine solche Mindestlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In diesem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags, auch über die in Absatz 4 Buchstabe c aufgeführten, zu führen.
(7) Mitgliedstaaten, die die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten nutzen, stellen sicher, dass die Vorschriften, die sie erlassen, nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wie sie die Maßnahmen, die sie nach diesem Artikel getroffen haben, anwenden.
(8) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Absatz 5 erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß diesem Artikel festgelegt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
(1) Eine gemäß Artikel 152 Absatz 1 anerkannte Erzeugerorganisation im Olivenölsektor, die zum Ziel hat, das Angebot zu bündeln, die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zu vermarkten und/oder die Produktionskosten zu optimieren, kann im Namen ihrer Mitglieder für deren gesamte Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung von Olivenöl aushandeln.
Eine Erzeugerorganisation erfüllt die in diesem Absatz genannten Ziele, wenn mit der Verfolgung dieser Ziele eine Integration von Tätigkeiten erreicht wird und durch eine solche Integration voraussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, so dass die Tätigkeiten der Erzeugerorganisation insgesamt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV beitragen.
Dies könnte der Fall sein,
a) wenn die Erzeugerorganisation mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:
b) diese Tätigkeiten – gemessen an der Menge des betroffenen Olivenöls und den Produktions- und Vermarktungskosten – erheblich sind.
(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation kann Verträge aushandeln
a) unabhängig davon, ob das Eigentum an dem Olivenöl von den Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übergeht;
b) unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird;
c) sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Olivenölmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, einem Marktanteil von höchstens 20 % entspricht; bei Berechnung dieser Menge ist zwischen für den menschlichen Verzehr bestimmtem Olivenöl und für andere Zwecke bestimmtem Olivenöl zu unterscheiden.
(1) Eine gemäß Artikel 152 Absatz 1 anerkannte Erzeugerorganisation im Rindfleischsektor, die eines oder mehrere der Ziele, das Angebot zu bündeln, die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zu vermarkten und/oder die Produktionskosten zu optimieren, verfolgt, kann im Namen ihrer Mitglieder für deren gesamte Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung der folgenden Kategorien von lebenden Schlachtrindern der Art Bos taurus, die in die KN-Codes ex01022921, ex01022941, ex01022951, ex01022961, ex01022991 fallen, aushandeln:
a) weniger als zwölf Monate alte Rinder and
b) mindestens 12 Monate alte Rinder.
Eine Erzeugerorganisation erfüllt die in diesem Absatz genannten Ziele, wenn mit der Verfolgung dieser Ziele eine Integration von Tätigkeiten erreicht wird und durch eine solche Integration voraussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, so dass die Tätigkeiten der Erzeugerorganisation insgesamt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV beitragen.
Dies könnte der Fall sein, wenn
a) die Erzeugerorganisation mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:
b) diese Tätigkeiten – gemessen an der Menge des betroffenen Rindfleischs und den Produktions- und Vermarktungskosten – erheblich sind.
(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation kann Verträge aushandeln
a) unabhängig davon, ob das Eigentum von den Betriebsinhabern auf die Erzeugerorganisation übergeht;
(1) Eine gemäß Artikel 152 anerkannte Erzeugerorganisation, die zum Ziel hat, das Angebot zu bündeln, die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zu vermarkten und/oder die Produktionskosten zu optimieren, kann im Namen ihrer Mitglieder für deren gesamte Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung eines oder mehrerer der folgenden, nicht zur Aussaat und – im Falle von Gerste – zur Verwendung als Braugerste bestimmten Erzeugnisse aushandeln:
a) Weichweizen des KN-Codes ex10019900;
b) Gerste des KN-Codes ex10039000;
c) Mais des KN-Codes 10059000;
d) Roggen des KN-Codes 10029000;
e) Hartweizen des KN-Codes 10011900;
f) Hafer des KN- Codes 10049000;
g) Triticale des KN-Codes ex10086000;
h) Rapssamen des KN-Codes ex1205;
i) Sonnenblumensamen des KN-Codes ex120600;
j) Sojabohnen des KN-Codes 12019000;
k) Ackerbohnen des KN-Codes ex0708 und ex0713;
(1) Auf Antrag einer gemäß Artikel 152 Absatz 1 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisation, eines gemäß Artikel 157 Absatz 1 dieser Verordnung anerkannten Branchenverbandes oder einer Vereinigung von Erzeugern oder Verarbeitern gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 kann ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festlegen.
(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012. Eine derartige Vereinbarung muss nach Anhörung der Schweinehalter in dem betreffenden geografischen Gebiet zwischen mindestens zwei Dritteln der Verarbeiter dieses Schinkens, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Schinkens in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 entfallen, und – wenn der betreffende Mitgliedstaat dies für angebracht hält – mindestens zwei Dritteln der Schweinezüchter in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 getroffen werden.
(3) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1
a) betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und/oder seines Rohstoffs und haben zum Ziel, das Angebot bei diesem Schinken an die Nachfrage anzupassen;
b) dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken;
c) dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und können nach Ablauf dieses Zeitraums auf einen erneuten Antrag gemäß Absatz 1 hin erneuert werden;
d) dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von jenen Bestimmungen betroffenen nicht beeinträchtigen;
(1) Um sicherzustellen, dass die Ziele und Verantwortlichkeiten der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, und der Branchenverbände klar festgelegt sind, um zur Wirksamkeit der Aktionen dieser Organisationen und Vereinigungen beizutragen, ohne dass dies mit einem unangemessenen Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder der Grundsatz der Vereinigungsfreiheit insbesondere hinsichtlich Nichtmitgliedern dieser Organisationen in Frage gestellt würde, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 in Bezug auf die folgenden Angelegenheiten betreffend Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände für einen oder mehrere der In Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren oder spezifische Produkte dieser Sektoren zu erlassen.
a) die spezifischen Ziele, die solche Organisationen und Vereinigungen verfolgen dürfen, müssen oder nicht dürfen und gegebenenfalls zusätzlich zu denen gemäß den Artikeln 152 bis 163;
b) die Satzung dieser Organisationen und Vereinigungen, die Satzung von anderen als Erzeugerorganisationen, die spezifischen Bedingungen für die Satzung von Erzeugerorganisationen in bestimmten Sektoren, einschließlich der Ausnahmen von der Pflicht, die gesamte Erzeugung über die Erzeugerorganisation gemäß Artikel 160 Absatz 2 abzusetzen, die Struktur, Mitgliedschaftsdauer, Größe, Rechenschaftspflicht und Tätigkeiten dieser Organisationen und Vereinigungen, die Auswirkungen der Anerkennung, die Rücknahme der Anerkennung und Zusammenschlüsse;
c) die Voraussetzungen für die Anerkennung, Rücknahme und Aussetzung der Anerkennung, die Auswirkungen der Anerkennung, der Rücknahme der Anerkennung und deren Aussetzung sowie die Anforderungen an solche Organisationen und Vereinigungen zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen im Fall einer Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung;
d) die länderübergreifenden Organisationen und Vereinigungen, einschließlich der unter den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Vorschriften;
e) die Vorschriften hinsichtlich der Einrichtung von und der Bedingungen für Amtshilfe durch die jeweils zuständigen Behörden im Falle einer längerübergreifenden Zusammenarbeit;
f) die Sektoren, auf die Artikel 161 Anwendung findet, die Bedingungen für die Auslagerung von Tätigkeiten, die Art von Tätigkeiten, die ausgelagert werden dürfen, und die Bereitstellung von technischen Mitteln durch Organisationen oder Vereinigungen;
g) die Grundlage für die Berechnung der Mindestmenge bzw. des Mindestwerts der vermarktbaren Erzeugung der Organisationen und Vereinigungen;
h) die Zulassung von Mitgliedern, die keine Erzeuger sind, im Falle von Erzeugerorganisationen, und von Mitgliedern, die keine Erzeugerorganisationen sind, im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;
i) die Ausdehnung bestimmter Vorschriften der Organisationen gemäß Artikel 164 auf Nichtmitglieder und die obligatorische Zahlung von Finanzbeiträgen durch Nichtmitglieder gemäß Artikel 165, einschließlich der Verwendung und Zuweisung dieser Zahlung durch diese Organisationen und eines Verzeichnisses der strengeren Erzeugungsvorschriften, die gemäß Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausgedehnt werden dürfen, während zugleich sichergestellt wird, dass diese Organisationen gegenüber Nichtmitgliedern transparent und rechenschaftspflichtig sind und dass Mitgliedern dieser Organisationen keine günstigere Behandlung zuteil wird als Nichtmitgliedern, insbesondere was den Rückgriff auf die obligatorische Zahlung von Mitgliedsbeiträgen anbelangt;
j) weitere Anforderungen hinsichtlich der Repräsentativität der in Artikel 164 genannten Organisationen, die betreffenden Wirtschaftsbezirke, einschließlich einer Prüfung ihrer Abgrenzung durch die Kommission, die Mindestdauer, während der die Vorschriften vor ihrer Ausdehnung gelten müssen, die Personen oder Organisationen, für die die Vorschriften oder Beiträge gelten, und die Umstände, unter denen die Kommission verlangen kann, dass die Ausdehnung der Vorschriften oder obligatorischen Beiträge abgelehnt oder zurückgezogen wird.
(2) Um zu gewährleisten, dass die Ziele und Zuständigkeiten der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse klar festgelegt sind und damit, ohne einen unzumutbaren Aufwand zu verursachen, zur Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Organisationen beizutragen, wird abweichend von Absatz 1 die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 227 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Bedingungen für die Anerkennung von staatenübergreifenden Erzeugerorganisationen oder ihrer Vereinigungen;
b) die Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung von und der Bedingungen für behördliche Unterstützung der Erzeugerorganisationen, einschließlich der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durch die jeweils zuständigen Behörden im Falle einer staatenübergreifenden Zusammenarbeit;
c) zusätzliche Bestimmungen für die Berechnung der bei Verhandlungen gemäß Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 149 Absatz 3 erfassten Rohmilchmenge;
d) die Bestimmungen hinsichtlich der Ausdehnung bestimmter Vorschriften der Organisationen auf Nichtmitglieder gemäß Artikel 164 und die obligatorische Zahlung eines Mitgliedsbeitrags durch Nichtmitglieder gemäß Artikel 165.
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels erlassen, insbesondere:
a) Maßnahmen zur Umsetzung der Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und von Branchenverbänden gemäß den Artikeln 154 und 158;
b) Verfahren im Falle eines Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen;
c) von den Mitgliedstaaten festzulegende Verfahren in Bezug auf die Mindestgröße und die Mindestmitgliedschaftsdauer;
d) Verfahren in Bezug auf die Ausdehnung von Vorschriften und die Finanzbeiträge gemäß den Artikeln 164 und 165, insbesondere die Umsetzung des in Artikel 164 Absatz 2 genannten Konzepts eines "Wirtschaftsbezirks";
e) Verfahren in Bezug auf Amtshilfe;
f) Verfahren in Bezug auf die Auslagerung von Tätigkeiten;
g) Verfahren und technische Bedingungen hinsichtlich der Durchführung der in Artikel 166 genannten Maßnahmen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission in Bezug auf den Sektor Milch und Milcherzeugnisse Durchführungsrechtsakte erlassen, um Durchführungsbestimmungen festzulegen für
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelbeschlüsse erlassen betreffend
a) die Anerkennung von Organisationen, die Tätigkeiten in mehr als einem Mitgliedstaat durchführen, im Rahmen der gemäß Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe d erlassenen Vorschriften;
b) den Einspruch gegen die oder den Entzug der Anerkennung eines Branchenverbands durch einen Mitgliedstaat;
c) die Liste der Wirtschaftsbezirke, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den gemäß Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe h und 174 Absatz 2 Buchstabe d angenommenen Vorschriften mitgeteilt werden;
d) die Anforderung, dass ein Mitgliedstaat eine von ihm beschlossene Ausdehnung von Vorschriften oder Zahlung von Finanzbeiträgen durch Nichtmitglieder ablehnen oder aufheben kann.
Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 erlassen.
(5) Um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden, aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, und um ihre Rückkehr in dieses Gebiet zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer beim Beibringen und der Vorlage von Nachweisen, dass die Erzeugnisse mit Erstattung ein für differenzierte Erstattungen in Betracht kommendes Bestimmungsland erreicht haben, so gering wie möglich zu halten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 betreffend Vorschriften über Folgendes zu erlassen:
a) den Termin, bis zu dem das Verlassen des Zollgebiets der Union endgültig stattgefunden haben muss, einschließlich der Zeit für die vorübergehende Wiedereinfuhr;
b) die Verarbeitung, der die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, während dieses Zeitraums unterzogen werden können;
c) den Nachweis, dass ein Bestimmungsort erreicht wurde, um für differenzierte Erstattungen in Betracht zu kommen;
d) die Erstattungsschwellen und die Bedingungen, unter denen die Ausführer keinen solchen Nachweis erbringen müssen;
e) die Bedingungen für die Genehmigung eines durch unabhängige Dritte erbrachten Nachweises für das Erreichen eines Bestimmungsorts, an dem differenzierte Erstattungen gelten.
(6) Um den Ausführern einen Anreiz dafür zu bieten, die Tierschutzbedingungen einzuhalten, und um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die ordnungsgemäße Zahlung der Ausfuhrerstattungen zu überprüfen, wenn diese von der Einhaltung der Tierschutzanforderungen abhängt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen über die Einhaltung der Tierschutzanforderungen außerhalb des Zollgebiets der Union, einschließlich des Einsatzes unabhängiger Dritter.
(7) Um den besonderen Merkmalen der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 mit besonderen Anforderungen und Bedingungen für die Marktteilnehmer und die Erzeugnisse, die für Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen, sowie für die Festsetzung von Koeffizienten zur Berechnung der Ausfuhrerstattungen unter Berücksichtigung der Reifung bestimmter aus Getreide gewonnener Spirituosen zu erlassen.
| 100 |
| Polen | 4200 |
| Portugal | 41300 |
| Rumänien | 1645 |
| Slowenien | 300 |
| Slowakei | 3100 |
| Vereinigtes Königreich | 100 |
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nationalen Zahlungen nach Absatz 1 nur Betriebsinhabern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne von Artikel 152 sind.
b) Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten.
(5) Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommenseinbußen gemäß Absatz 4 Buchstabe a kann sich auf bis zu 100 % der betreffenden Einbußen belaufen und eine der folgenden Formen haben:
a) unbeschadet des Teils II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung betrifft, Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren bis zum Auslaufen der vorübergehenden Regelung;
b) finanzielle Entschädigung.
(6) Die Unionsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf 50 % dieser Kosten nicht überschreiten. In weniger entwickelten Regionen darf die Unionsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 75 % dieser Kosten nicht überschreiten.
c) 75 % in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV,
d) 65 % auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013.
(5) Für die Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sinngemäß.
(4) Ist die Zuckerversorgung der Union unzureichend, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Erlaubnis, eine bestimmte vom Markt genommene Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmenge vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Unionsmarkt zu verkaufen, erlassen.
(5) Wird der vom Markt genommene Zucker als die erste erzeugte Menge des folgenden Wirtschaftsjahrs behandelt, so wird den Zuckerrübenerzeugern der in dem folgenden Wirtschaftsjahr geltende Mindestpreis gemäß Artikel 135 gezahlt.
Wird der vom Markt genommene Zucker gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b dieses Artikels zu Industriezucker oder wird ausgeführt, so gelten die Anforderungen des Artikels 135 bezüglich des Mindestpreises nicht.
Wird der vom Markt genommene Zucker gemäß Absatz 4 dieses Artikels vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Unionsmarkt verkauft, so wird den Zuckerrübenerzeugern der im laufenden Wirtschaftsjahr geltende Mindestpreis gezahlt.
(6) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
c) allgemeine und Übergangsbestimmungen für das Führen der Register;
d) Vorschriften darüber, wie lange die Begleitdokumente und Register aufbewahrt werden müssen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) 500000
(4) Im Sinne dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen ein.
(5) Im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c sowie von Absatz 3 veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise die Mengen der in der Union und den Mitgliedstaaten erzeugten Rohmilch und greift dafür auf die aktuellsten verfügbaren Informationen zurück.
(6) Die entsprechend dem Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes zuständige Wettbewerbsbehörde kann, abweichend von Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 – selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden –, in Einzelfällen beschließen, dass die betreffende Erzeugerorganisation bestimmte Verhandlungen wieder aufzunehmen hat oder keine Verhandlungen führen darf, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder um ernsthaften Schaden von auf ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten kleinen und mittleren Unternehmen, die Rohmilch verarbeiten, abzuwenden.
Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, auf den sich die Verhandlungen beziehen.
Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.
(7) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
a) "nationale Wettbewerbsbehörde" die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates genannte Behörde;
b) "kleine und mittlere Unternehmen" Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.
(8) Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen nach diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe f und des Absatzes 6 mit.
d) dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von jenen Bestimmungen betroffenen nicht beeinträchtigen;
e) dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Käses beziehen;
f) dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;
g) dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;
h) dürfen weder zu Diskriminierungen führen, ein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen noch dazu führen, dass Kleinerzeuger Nachteile erleiden;
i) tragen dazu bei, die Qualität und/oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten;
j) gelten unbeschadet des Artikels 149.
(5) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in einer amtlichen Publikation des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.
(6) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.
(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.
(8) Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 aufheben muss, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 stehen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Erreichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Diese Durchführungsrechtakte werden ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung angenommen.
d) entziehen sie die Anerkennung, wenn
e) teilen sie der Kommission spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.
m) Vorschriften für Tier- und Pflanzengesundheit und Lebensmittelsicherheit.
n) Vorschriften für die Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen.
d) sofern sie für die von diesen Verhandlungen abgedeckte Olivenölmenge das Angebot bündelt und das Erzeugnis ihrer Mitglieder vermarktet;
e) sofern die betreffenden Erzeuger keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt;
f) soweit der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeugerorganisation angehört, verpflichtet ist, das Olivenöl gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und
g) sofern die Erzeugerorganisation den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie tätig ist, mitteilt, auf welche Olivenölmenge sich diese Verhandlungen erstrecken.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein.
(4) Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise die in den Mitgliedstaaten erzeugten Olivenölmengen.
(5) Die in Unterabsatz 2 genannte zuständige Wettbewerbsbehörde kann abweichend von Absatz 2 Buchstabe c – selbst wenn der darin festgelegte Grenzwert nicht überschritten wird – in Einzelfällen beschließen, dass bestimmte Verhandlungen von der betreffenden Erzeugerorganisation wieder aufgenommen werden müssen oder nicht geführt werden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder wenn sie feststellt, dass die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährdet ist.
Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, auf den sich die Verhandlungen beziehen.
Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.
Für diesen Artikel gilt die Begriffsbestimmung der "nationalen Wettbewerbsbehörde" gemäß Artikel 149 Absatz 7 Buchstabe a.
(6) Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 5 mit.
c) sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Rindfleischmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, höchstens 15 % der gesamten Erzeugung dieses Mitgliedstaats bei jedem der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse (in Schlachtkörperäquivalenten) entspricht;
d) sofern sie für die von diesen Verhandlungen abgedeckte Rindfleischmenge das Angebot bündelt und das Erzeugnis ihrer Mitglieder vermarktet;
e) sofern die betreffenden Erzeuger keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt;
f) soweit der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeugerorganisation angehört, verpflichtet ist, das Erzeugnis gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen zu liefern, und
g) sofern die Erzeugerorganisation den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie tätig ist, mitteilt, auf welche Rindfleischmenge sich diese Verhandlungen erstrecken.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein.
(4) Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise die in den Mitgliedstaaten erzeugten Rindfleischmengen (in Schlachtkörperäquivalenten).
(5) Die in Unterabsatz 2 genannte Wettbewerbsbehörde kann abweichend von Absatz 2 Buchstabe c – selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden – in Einzelfällen beschließen, dass bestimmte Verhandlungen von der betreffenden Erzeugerorganisation wieder aufgenommen werden müssen oder nicht geführt werden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder feststellt, dass das Erzeugnis, das Gegenstand der Verhandlungen ist, aufgrund seiner besonderen Merkmale oder seiner vorgesehenen Verwendung Teil eines anderen Marktes ist und die kollektiven Verhandlungen mehr als 15 % der nationalen Erzeugung dieses Marktes abdecken würden oder dass die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährdet ist.
Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, auf den sich die Verhandlungen beziehen.
Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.
Für diesen Artikel gilt die Begriffsbestimmung der "nationalen Wettbewerbsbehörde" gemäß Artikel 149 Absatz 7 Buchstabe a.
(6) Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 5 mit.
Eine Erzeugerorganisation erfüllt die in diesem Absatz genannten Ziele, wenn mit der Verfolgung dieser Ziele eine Integration von Tätigkeiten erreicht und durch eine solche Integration voraussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, so dass die Tätigkeiten der Erzeugerorganisation insgesamt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV beitragen.
Dies könnte der Fall sein, wenn
a) die Erzeugerorganisation mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:
b) diese Tätigkeiten – gemessen an der Menge des betroffenen Erzeugnisses und den Produktions- und Vermarktungskosten – erheblich sind.
(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation kann Verträge aushandeln
a) unabhängig davon, ob das Eigentum von den Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übergeht;
b) unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird;
c) sofern bei jedem der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und für eine bestimmte Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Menge des betreffenden Erzeugnisses, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, höchstens 15 % der gesamten Erzeugung dieses Erzeugnisses in diesem Mitgliedstaat entspricht;
d) sofern die Erzeugerorganisation für die von den Verhandlungen abgedeckte Menge des Erzeugnisses das Angebot bündelt und das Erzeugnis ihrer Mitglieder vermarktet;
e) sofern die betreffenden Erzeuger keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt;
f) soweit der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeugerorganisation angehört, verpflichtet ist, das Erzeugnis gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und
g) sofern die Erzeugerorganisation den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie tätig ist, für jedes Erzeugnis mitteilt, auf welche Menge sich diese Verhandlungen erstrecken.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein.
(4) Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse die in den Mitgliedstaaten erzeugten Mengen.
(5) Die in Unterabsatz 2 genannte Wettbewerbsbehörde kann abweichend von Absatz 2 Buchstabe c – selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden – in Einzelfällen beschließen, dass bestimmte Verhandlungen von der betreffenden Erzeugerorganisation wieder aufgenommen werden müssen oder nicht geführt werden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder feststellt, dass das Erzeugnis, das Gegenstand der Verhandlungen ist, aufgrund seiner besonderen Merkmale oder seiner vorgesehenen Verwendung Teil eines anderen Marktes ist und die kollektiven Verhandlungen mehr als 15 % der nationalen Erzeugung dieses Marktes abdecken würden oder dass die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährdet ist.
Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, auf den sich die Verhandlungen beziehen.
Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.
Für diesen Artikel gilt die Begriffsbestimmung der "nationalen Wettbewerbsbehörde" gemäß Artikel 149 Absatz 7 Buchstabe a.
(6) Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 5 mit.
e) dürfen sich nicht auf Transaktionen nach der Erstvermarktung des betreffenden Schinkens beziehen;
f) dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;
g) dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;
h) dürfen nicht zu Diskriminierungen führen, kein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen und keine Nachteile für Kleinerzeuger zur Folge haben;
i) tragen dazu bei, die Qualität und/oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten.
(4) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in einem amtlichen Mitteilungsblatt des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.
(5) Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.
(7) Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 aufzuheben hat, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 stehen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Diese Durchführungsrechtakte werden ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung angenommen.
b) die Benachrichtigung nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe f;
c) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 161 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 163 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 149 Absatz 8 und Artikel 150 Absatz 7 vorzunehmende Benachrichtigung der Kommission;
d) die Verfahren für die Amtshilfe bei länderübergreifender Zusammenarbeit.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.