Artikel 117 Begriffsbestimmung — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
Rückverweise
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) "Kennzeichnung" die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Bundverschlüssen, die einem Erzeugnis beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen;
b) "Aufmachung" die Informationen, die dem Verbraucher anhand der Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, einschließlich der Form und Art der Flasche, vermittelt werden.
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