Artikel 166 Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL II BINNENMARKT
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN
KAPITEL III Erzeugerorganisationen und deren vereinigungen und branchenverbände
Abschnitt 4 Anpassung des Angebots
Artikel 166 Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage
Um Maßnahmen der in den Artikeln 152 bis 163 genannten Organisationen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Rücknahme vom Markt, zu fördern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren zu Folgendem zu erlassen:
a) Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung;
b) Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen;
c) Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung;
d) Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- und langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden