Artikel 198 Festsetzung der Ausfuhrerstattung — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL III HANDEL MIT DRITTLÄNDERN
KAPITEL VI Ausfuhrerstattungen
Artikel 198 Festsetzung der Ausfuhrerstattung
(1) Die Ausfuhrerstattungen sind für dieselben Erzeugnisse in der gesamten Union gleich. Sie können je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, insbesondere wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder dies aufgrund der Verpflichtungen aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften notwendig ist.
(2) Maßnahmen für die Festsetzung der Erstattungen werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.
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