Artikel 74 Allgemeiner Grundsatz — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Die Erzeugnisse, für die in Einklang mit diesem Abschnitt Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse festgelegt wurden, dürfen in der Union nur vermarktet werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.
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