Artikel 211 Anwendung der Artikel 107 bis 109 AEUV — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL IV WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN
KAPITEL II Staatliche beihilfen
Artikel 211 Anwendung der Artikel 107 bis 109 AEUV
(1) Die Artikel 107 bis 109 AEUV finden auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.
(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Artikel 107 bis 109 AEUV keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß und in Übereinstimmung mit folgenden Maßnahmen bzw. Bestimmungen geleistet werden:
a) den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die ganz oder teilweise von der Union finanziert werden;
b) den Bestimmungen der Artikel 213 bis 218 der vorliegenden Verordnung.
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