Artikel 183 Sonstige Durchführungsbefugnisse — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die
a) die Höhe des angewendeten Einfuhrzolls im Einklang mit den Vorschriften in einer gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft, des Gemeinsamen Zolltarifs und mit den Vorschriften in den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 180 festsetzen;
b) die repräsentativen Preise und Auslösungsvolumen für die Anwendung der zusätzlichen Einfuhrzölle im Rahmen der gemäß Artikel 182 Absatz 1 erlassenen Vorschriften festsetzen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.
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