Artikel 208 Beherrschende Stellung — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL IV WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN
KAPITEL I Vorschriften für unternehmen
Artikel 208 Beherrschende Stellung
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "beherrschende Stellung" den Umstand, dass ein Unternehmen über die wirtschaftliche Machtstellung verfügt, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztendlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.
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