Artikel 16 Allgemeine Grundsätze für den Absatz aus der öffentlichen Intervention — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL II BINNENMARKT
TITEL I MARKTINTERVENTION
KAPITEL I Öffentliche intervention und beihilfe für die private lagerhaltung
Abschnitt 2 Öffentliche Intervention
Artikel 16 Allgemeine Grundsätze für den Absatz aus der öffentlichen Intervention
Rückverweise
(1) Der Absatz der zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse erfolgt auf solche Weise, dass
a) jede Marktstörung vermieden wird,
b) allen Käufern gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung gewährleistet werden und
c) die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben.
(2) Zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse können abgesetzt werden, indem sie für die Regelung für die Abgabe von Nahrungsmittel an Bedürftige in der Union gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall entspricht der Buchwert dieser Erzeugnisse der Höhe des jeweiligen festgesetzten Preises der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung.
(3) Die Kommission veröffentlicht jährlich die Bedingungen, unter denen die zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse im Laufe des Vorjahres abgegeben wurden.
Keine Ergebnisse gefunden