Artikel 21 Sonstige Durchführungsbefugnisse — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
Rückverweise
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, bei Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg abweichend von Anhang IV Teil C Abschnitt III für die Einstufung folgende Kriterien anzuwenden:
a) Schlachtkörpergewicht,
b) Fleischfarbe,
c) Fettgewebe.
Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absätze 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.
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