Artikel 95 Antragsteller — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL II BINNENMARKT
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN
KAPITEL I Vermarktungsvorschriften
Abschnitt 2 Ursprungsbezeichnungen, Geografische angaben und traditionelle Begriffe im weinsektor
Unterabschnitt 2 Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
Artikel 95 Antragsteller
(1) Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen. Andere interessierte Parteien können sich am Antrag beteiligen.
(2) Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte Weine beantragen.
(3) Bezeichnet ein Name ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet oder ist ein traditioneller Name mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet verbunden, so kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.
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