Artikel 31 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL II BINNENMARKT
TITEL I MARKTINTERVENTION
KAPITEL II Beihilfereglungen
Abschnitt 2 Beihilfen im sektor olivenöl und tafeloliven
Artikel 31 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Rückverweise
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Abschnitts erlassen, die Folgendes betreffen:
a) die Durchführung von Arbeitsprogrammen und die Änderungen dieser Programme;
b) die Zahlung der Beihilfe, einschließlich der Beihilfevorschüsse;
c) das Verfahren für die Leistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Antrag auf Genehmigung eines Arbeitsprogramms vorgelegt und ein Beihilfevorschuss gezahlt wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Keine Ergebnisse gefunden