Artikel 193 Aussetzung der Einfuhrzölle im Zuckersektor — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL III HANDEL MIT DRITTLÄNDERN
KAPITEL IV Besondere einfuhrbestimmungen für bestimmte erzeugnisse
Artikel 193 Aussetzung der Einfuhrzölle im Zuckersektor
Um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 140 Absatz 2 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten, kann die Kommission bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 Durchführungsrechtsakte erlassen, die die Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen in Bezug auf die folgenden Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen:
a) Zucker des KN-Codes 1701;
b) Isoglucose der KN-Codes 17023010, 17024010, 17026010 und 17029030.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
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