Artikel 17 Förderfähige Erzeugnisse — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
Rückverweise
Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung kann nach den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 und Durchführungsrechtakten gemäß Artikel 18 Absatz 2 oder Artikel 20 zu erlassenden zusätzlichen Anforderungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt werden:
a) Weißzucker;
b) Olivenöl;
c) Faserflachs;
d) frisches oder gekühltes Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern;
e) Butter aus Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde;
f) Käse;
g) Magermilchpulver aus Kuhmilch;
h) Schweinefleisch;
i) Schaf- und Ziegenfleisch.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nur für Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der über die in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung für dieses Erzeugnis genannte Reifungsdauer hinaus gelagert wird, und/oder dessen Reifungsdauer zur Wertsteigerung des Käses beiträgt.
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