Artikel 126 Preisberichterstattung auf dem Zuckermarkt — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL II BINNENMARKT
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN
KAPITEL II Sonderbestimmungen für einzelne sektoren
Abschnitt 1 Zucker
Unterabschnitt 1 Konkrete Massnahmen
Artikel 126 Preisberichterstattung auf dem Zuckermarkt
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um ein System zur Information über die Preise auf dem Zuckermarkt einzurichten, das einen Mechanismus zur Veröffentlichung des Preisniveaus für diesen Markt beinhaltet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Das System gemäß Absatz 1 stützt sich auf die Informationen, die von den Weißzucker erzeugenden Unternehmen oder anderen am Zuckerhandel beteiligten Marktteilnehmern übermittelt werden. Diese Informationen werden vertraulich behandelt.
Die Kommission stellt sicher, dass spezifische Preise oder Namen einzelner Marktteilnehmer nicht veröffentlicht werden.
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