Artikel 128 Produktionsabgabe — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
(1) Auf die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupquote, über die die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen nach Artikel 136 Absatz 2 verfügen, wird eine Produktionsabgabe erhoben.
(2) Maßnahmen zur Festsetzung der in Absatz 1 genannten Produktionsabgabe auf Quotenzucker, Quotenisoglucose und Quoteninulinsirup werden vom Rat in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV getroffen.
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