EU-RechtVerordnungenDie gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EUTEIL II BINNENMARKTTITEL I MARKTINTERVENTIONKAPITEL I Öffentliche intervention und beihilfe für die private lagerhaltungAbschnitt 2 Öffentliche InterventionArtikel 14

Artikel 14 Ankauf zu einem festen Preis oder im Wege der Ausschreibung

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