Artikel 14 Ankauf zu einem festen Preis oder im Wege der Ausschreibung — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL II BINNENMARKT
TITEL I MARKTINTERVENTION
KAPITEL I Öffentliche intervention und beihilfe für die private lagerhaltung
Abschnitt 2 Öffentliche Intervention
Artikel 14 Ankauf zu einem festen Preis oder im Wege der Ausschreibung
Rückverweise
Ist die öffentliche Intervention gemäß Artikel 13 Absatz 1 eröffnet, so ergreift der Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV Maßnahmen zur Festsetzung der Ankaufspreise für die in Artikel 11 genannten Erzeugnisse, sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur mengenmäßigen Beschränkung, wenn die Ankäufe zu einem Festpreis erfolgen.
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