Artikel 5 Umrechnungssätze für Reis — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 5 Umrechnungssätze für Reis
Rückverweise
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem erlassen:
a) die Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen, die Verarbeitungskosten und den Wert der Nebenerzeugnisse,
b) alle erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung der Umrechnungssätze für Reis.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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