Artikel 152 Erzeugerorganisationen — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Erzeugerorganisationen anerkennen, die:
a) aus Erzeugern aus bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren bestehen und von diesen Erzeugern gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c kontrolliert werden;
b) auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden;
c) ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:
(2) ex2208
(3) Abweichend von Absatz 1 erkennen die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen an, die aus Erzeugern im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bestehen und
a) auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden;
b) ein spezifisches Ziel verfolgen, das eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:
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