Artikel 178 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL III HANDEL MIT DRITTLÄNDERN
KAPITEL I Einfuhr- und ausfuhrlizenzen
Artikel 178 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels, einschließlich der Vorschriften über
a) das Format und den Inhalt der Lizenz;
b) die Antragstellung sowie die Erteilung und Verwendung von Lizenzen;
c) die Gültigkeitsdauer der Lizenz,
d) die Verfahren für die zu stellende Sicherheit und deren Betrag;
e) die Nachweise, dass die Anforderungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Lizenzen eingehalten worden sind;
f) die Toleranzgrenze in Bezug auf die Einhaltung der in der Lizenz angegebenen Einfuhr- oder Ausfuhrpflicht;
g) die Ausstellung von Ersatzlizenzen und Zweitschriften von Lizenzen;
h) die Behandlung der Lizenzen durch die Mitgliedstaaten und den für die Verwaltung der Regelung erforderlichen Informationsaustausch, einschließlich der Verfahren in Bezug auf die besondere Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
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