EU-RechtVerordnungenDie gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EUTEIL II BINNENMARKTTITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONENKAPITEL I VermarktungsvorschriftenAbschnitt 2 Ursprungsbezeichnungen, Geografische angaben und traditionelle Begriffe im weinsektorUnterabschnitt 2 Ursprungsbezeichnungen und geografische AngabenArtikel 101

Artikel 101 Zusätzliche Gründe für die Verweigerung des Schutzes

In Kraft seit 20. Dezember 2013
Up-to-date