Artikel 162 Branchenverbände in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL II BINNENMARKT
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN
KAPITEL III Erzeugerorganisationen und deren vereinigungen und branchenverbände
Abschnitt 2 Zusätzliche vorschriften für spezifische Sektoren
Artikel 162 Branchenverbände in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak
Bei Branchenverbänden in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak kann das spezifische Ziel gemäß Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c auch mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen:
a) Zusammenfassung und Koordinierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung der Mitglieder;
b) gemeinsame Anpassung der Erzeugung und Verarbeitung an die Markterfordernisse und Verbesserung der Erzeugnisse;
c) Förderung der Rationalisierung und Verbesserung der Erzeugung und Verarbeitung.
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