Artikel 15 Preis der öffentlichen Intervention — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL II BINNENMARKT
TITEL I MARKTINTERVENTION
KAPITEL I Öffentliche intervention und beihilfe für die private lagerhaltung
Abschnitt 2 Öffentliche Intervention
Artikel 15 Preis der öffentlichen Intervention
Rückverweise
(1) Der Preis der öffentlichen Intervention ist
a) der Preis, zu dem die Erzeugnisse zur öffentliche Intervention angekauft werden, wenn dies zu einem festen Preis geschieht, oder
b) der Höchstpreis, zu dem für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse angekauft werden dürfen, wenn dies im Wege der Ausschreibung geschieht.
(2) Die Maßnahmen zur Festsetzung der Höhe des Interventionspreises einschließlich der Zuschläge und Abzüge werden vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.
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