EU-RechtVerordnungenDie gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EUTEIL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGENKAPITEL I Aussergewöhnliche massnahmenAbschnitt 2 Marktstützungsmassnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen und dem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche GesundheitArtikel 220

Artikel 220 Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit

In Kraft seit 20. Dezember 2013
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