Artikel 146 Zuständige nationale Behörden im Weinsektor — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL II BINNENMARKT
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN
KAPITEL II Sonderbestimmungen für einzelne sektoren
Abschnitt 2 Wein
Artikel 146 Zuständige nationale Behörden im Weinsektor
(1) Unbeschadet anderer Vorschriften dieser Verordnung über die Bestimmung zuständiger einzelstaatlicher Behörden benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Behörden, denen die Kontrolle der Einhaltung des Unionsrechts für den Weinsektor obliegt. Insbesondere benennen sie die zur Durchführung amtlicher Analysen im Weinsektor befugten Labors. Die benannten Labors müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach ISO/IEC 17025 genügen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift der in Absatz 1 genannten Behörden und Labors. Die Kommission macht diese Angaben öffentlich zugänglich und aktualisiert sie regelmäßig.
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